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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_115/2021  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alexander Sami, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Bezirksgericht Kulm, Präsidium, 
Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 (SBK.2020.317 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Kulm sprach mit Urteil vom 16. September 2020 A.________, der durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt wird, hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs teilweise frei und teilweise schuldig. Zugleich wurde A.________ bezüglich des Vorwurfes der Fälschung von Ausweisen frei und wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. 
Am 22. September 2020 ersuchte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Sami, beim Bezirksgericht Kulm um Widerruf der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ und Einsetzung von Rechtsanwalt Alexander Sami als seinen amtlichen Verteidiger. Zudem meldete A.________ Berufung an. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 meldete auch der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ Berufung an und richtete sodann am 17. November 2020 einen Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 
 
B.  
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm wies den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 ab. 
 
C.  
Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen dieses Gerichts wies das Rechtsmittel am 27. Januar 2021 ab. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Eingabe vom 5. März 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids sei die amtliche Verteidigung rückwirkend ab dem 22. September 2020 auf Rechtsanwalt Alexander Sami zu übertragen und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung unter Bestellung von Rechtsanwalt Alexander Sami als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 
Der amtliche Verteidiger bestreitet in seiner Vernehmlassung die geltend gemachten Pflichtverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 16. April 2021 an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 ff.; Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seiner Auffassung nach erhebliche Verletzungen der Pflichten des amtlichen Verteidigers vorliegen und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist gegeben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann (soweit hier interessierend) namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133; 142 V 577 E. 3.2 S. 579; je mit Hinweis).  
 
1.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); ein entsprechendes Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne in Auseinandersetzung mit deren Begründung darzutun, dass und inwiefern sie den Sachverhalt offensichtlich mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf seine Ausführungen, weil rein appellatorisch, nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich seiner von der Vorinstanz als nicht begründet gewürdigten Behauptung, sein amtlicher Verteidiger habe während einer Einvernahme der befragenden Person jeweils "Zeichen" gegeben. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Darstellung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht gut mit dem amtlichen Verteidiger verstanden habe. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) in tatsächlicher Hinsicht einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Oktober 2020 abgestellt und in willkürlicher Weise keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Insbesondere habe die Vorinstanz es pflichtwidrig unterlassen, für ihren Entscheid die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Letzteres werde daran ersichtlich, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, der amtliche Verteidiger habe "offenbar" die Berufung angemeldet. Aufgrund des unterlassenen Aktenbeizuges sei der Vorinstanz nicht aufgefallen, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss dem Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 keinen Freispruch beantragt und einen Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von "maximal 15 Jahren" gestellt habe. 
 
2.1. Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz fällt ihren Entscheid aufgrund der Akten und aufgrund der zusätzlichen Beweisabnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 StPO).  
Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Art. 6 StPO) verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_267/2017 vom 26. April 2018 E. 1.2.1; 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.2. Mit Blick auf die Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Eingang des Rechtsmittels des Beschwerdeführers das Bezirksgericht am 2. November 2020 aufforderte, ihr die "Untersuchungsakten bzw. die zur Entscheidfindung relevanten Akten" zuzustellen. Auf diese Aufforderung hin reichte das Bezirksgericht bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. November 2020 Kopien eines Teiles der seiner Ansicht nach relevanten Akten ein, verbunden mit der Erklärung, auf entsprechende Aufforderung hin weitere Aktenstücke bzw. Aktenkopien zu übermitteln (vgl. zur Zulässigkeit des Beizuges dieser Vorakten in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4).  
Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz gänzlich auf einen Aktenbeizug verzichtet hat. 
Zwar standen der Vorinstanz anscheinend nicht sämtliche Akten des Strafverfahrens zur Verfügung und zeigt sich dies namentlich an der Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach der amtliche Verteidiger "offenbar" ebenfalls Berufung angemeldet habe. Doch ist nicht ersichtlich, dass ein Beizug von Akten unterblieben wäre, welche den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätten beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Vorinstanz habe rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge übergangen. 
Was das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 betrifft, ergibt sich daraus anders als nach der Beschwerde nicht, welche Anträge der amtliche Verteidiger im Verfahren vor dem Bezirksgericht gestellt hat (siehe dazu Beschwerdebeilage 4, S. 9 ff. [zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Dispositivs im vorliegenden Verfahren vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4]). Es ist schon deshalb nicht ersichtlich, dass Elemente dieses Dispositivs, welche den Ausgang des Verfahrens betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung beeinflussen können, willkürlich unberücksichtigt geblieben wären. 
Zwar hat das Bezirksgericht in der  Prozessgeschichte des (noch nicht begründeten) Urteils vom 16. September 2020 ausgeführt, der amtliche Verteidiger habe eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) und Passfälschung beantragt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, konnten aber diese Anträge des Verteidigers den Entscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht beeinflussen (vgl. hinten E. 3.2). Es bestand daher kein Anlass für die Vorinstanz, diesen Umstand zu berücksichtigen.  
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend weder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 bzw. Art. 105 BGG gegeben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 134 Abs. 2 StPO, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliege. 
 
3.1. Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.2). Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person sodann einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis).  
Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; siehe zum Ganzen Urteil 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). 
Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165; Urteile 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3; 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 2.3). 
Der amtliche Verteidiger ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es nämlich im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.; Urteile 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der amtliche Verteidiger habe im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht objektiv nicht in seinem Interesse liegende Anträge gestellt, indem er keinen Freispruch, sondern eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren beantragt habe. Da der Beschwerdeführer in einigen Punkten freigesprochen und eine 15-jährige Landesverweisung angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass mit den genannten Anträgen keine korrekte Verteidigung erfolgt sei. Mit diesen Anträgen habe der amtliche Verteidiger stattdessen seine Pflichten erheblich vernachlässigt. Das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer sei deshalb zerstört.  
Der amtliche Verteidiger hat - wie ausgeführt (E. 2.2) - vor dem Bezirksgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das AIG und Passfälschung beantragt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte nicht geständig gewesen wäre. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht teilweise freigesprochen. Auch erfolgte dieser Freispruch jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen entgegen einem diesbezüglichen Antrag des amtlichen Verteidigers. Gleichwohl lässt sich allein aufgrund der vom amtlichen Verteidiger vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge und aufgrund des Ausganges des erstinstanzlichen Strafverfahrens von vornherein nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig verteidigt worden wäre und/oder aufgrund der Art und Weise der Verteidigung ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer bestand. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer zu einer weitaus längeren Freiheitsstrafe (von 8 Jahren) verurteilt worden ist, als vom amtlichen Verteidiger beantragt worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass der Verteidiger sein Ermessen bei der Wahl der Verteidigungsstrategie pflichtwidrig ausgeübt hätte. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ein Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger sei auch deshalb nicht (mehr) vorhanden, weil der Verteidiger und der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause miteinander gescherzt hätten. Damit sei nämlich der Anschein erweckt worden, die beiden seien miteinander befreundet.  
Der Ausstandsgrund der "Freundschaft" nach Art. 56 lit. f StPO ist von Amtes wegen abzuklären, so dass das Gericht an sich bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabkärungen von sich aus vorzunehmen hat (Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Vorliegend bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer genannte Austausch zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt während einer Verhandlungspause über einen zwanglosen Wortwechsel hinausging. Ein solcher Wortwechsel vermag nicht den Anschein einer über übliche berufliche Kontakte hinausgehenden Beziehung zu erwecken. Auch sind keine anderen Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche den Anschein der Befangenheit des amtlichen Verteidigers erwecken könnten. Dementsprechend kann im genannten Wortwechsel auch kein objektiver Hinweis auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger gesehen werden. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, rechtzeitig den Beschwerdeführer entlastende Unterlagen, welche die Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Mitbeschuldigten in Frage stellen würden, zu beschaffen und beim Bezirksgericht einzureichen. Zwar habe der amtliche Verteidiger erklärt, es sei ihm aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Auch habe der amtliche Verteidiger behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen nach eigenen Angaben selbst beschaffen wollen. Der amtliche Verteidiger habe aber nicht weiter ausgeführt, aus welchen objektiven Gründen ihm die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich gewesen sein soll und wie der inhaftierte Beschwerdeführer die Unterlagen hätte beschaffen können. Auch vor diesem Hintergrund liege eine Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. eine Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertige.  
Unbestrittenermassen handelte es sich bei den fraglichen Unterlagen um im Kosovo befindliche persönliche Unterlagen des Mitbeschuldigten D.________. Es kann als allgemeinnotorisch gelten, dass solche Unterlagen - aufgrund des Datenschutzes, aber auch aus sprachlichen Gründen - nicht ohne Weiteres von einem in einem schweizerischen Strafverfahren eingesetzten amtlichen Verteidiger wie dem Beschwerdegegner beschafft werden können. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die fraglichen Unterlagen ihn belastende Aussagen D.________s in rechtserheblicher Weise in Frage stellen könnten. Zu letzterem Punkt führt zwar der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung vor dem Bundesgericht aus, es gehe um einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatstadt von D.________, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzeigen soll, dass D.________ unwahre Angaben über seine Kinder gemacht habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Wahrheitsgehalt entsprechender Aussagen allein durch (allfällige) unwahre Angaben zu den familiären Verhältnissen von D.________ ernstlich in Frage gestellt wäre. Bei dieser Sachlage kann nicht als erstellt gelten, dass der amtliche Verteidiger sich geweigert hätte, rechtserhebliche Beweismittel zu beschaffen und zu verwenden. Auch insofern lässt sich somit nicht sagen, es fehle an einer wirksamen Verteidigung. 
 
3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger auch deshalb erheblich gestört und keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, weil der Verteidiger seinen Beweisantrag vom 17. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte. Die Staatsanwaltschaft sei nämlich gar nicht mehr für die Behandlung dieses Antrages zuständig gewesen.  
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Gründe, weshalb er den erwähnten Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft richtete, stichhaltig sind. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der amtliche Verteidiger den Beweisantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hat, liesse sich in diesem einmaligen Versehen für sich allein keine gravierende Pflichtverletzung erblicken. Jedenfalls lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht annehmen, dass durch ein solches Versehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger erheblich gestört wurde oder damit eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Die genannte allfällige Pflichtverletzung hat nämlich insofern keine bedeutenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer, als er den entsprechenden Antrag auch noch im Berufungsverfahren stellen kann (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Es spielt unter diesen Umständen namentlich keine Rolle, ob der allfällige Mangel der Einreichung des Antrages bei der möglicherweise unzuständigen Staatsanwaltschaft mittels Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz behoben werden muss (vgl. dazu Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ebenso wenig ist entscheidend, ob der allfällige Mangel zwischenzeitlich behoben worden ist. 
 
3.6. Mit Blick auf das Dargelegte ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten. Ob bei der  Bestellung der amtlichen Verteidigung den Wünschen des beschuldigten Beschwerdeführers (wie dies gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist) nach Möglichkeit Rechnung getragen worden ist, ändert (entgegen der Beschwerde) nichts an diesem Schluss.  
Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger weiter vertreten zu lassen und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit beizutragen. 
 
4.  
 
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: König