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[AZA 0/2] 
 
8G.44/2001/gnd 
 
ANKLAGEKAMMER 
************************* 
 
13. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der 
Anklagekammer, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Am Schanzengraben 27, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegner, 
 
betreffend 
Auslieferungshaftbefehl, 
zieht die Anklagekammer in Erwägung: 
 
1.- a) B.________ wird verdächtigt, am 12. Januar 1998 in Amsterdam zusammen mit einem Mittäter eine Person vorsätzlich getötet zu haben. Ferner wird er verdächtigt, am 11. Juli 1997 ebenfalls zusammen mit einem Mittäter versucht zu haben, eine andere Person zu töten. 
 
Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Amsterdam vom 4. November 1998 ersuchte Interpol Den Haag die Schweiz am 29. Juni 2001 um Festnahme von B.________, alias C.________, zum Zweck der Auslieferung. 
Das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, ordnete am 2. Juli 2001 die provisorische Auslieferungshaft an gegen B.________, alias A.________, alias C.________. Am 6. Juli 2001 wurde eine Person vor dem Asylantenzentrum in Solothurn angehalten und festgenommen. 
 
Die festgenommene Person erklärte anlässlich ihrer Abhörung am 9. Juli 2001, sie sei mit der im Ersuchen von Interpol Den Haag vom 29. Juni 2001 erwähnten Person nicht identisch und zudem mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden. 
 
In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Juli 2001 gegen B.________ (bzw. die festgenommene Person) einen Auslieferungshaftbefehl. 
 
 
b) Unter dem Namen A.________ erhebt die festgenommene Person Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG gegen den Auslieferungshaftbefehl. A.________ macht geltend, er sei mit der im Auslieferungshaftbefehl genannten Person nicht identisch. In den Akten befänden sich keine Unterlagen, die die Identität bestätigen würden. Mangels aktenmässig nachvollziehbar geklärter Identität mit der im Ersuchen bezeichneten Person beantrage er, den "gegen A.________ erlassenen" Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und ihn unter angemessener Entschädigung und Genugtuung auf freien Fuss zu setzen. 
Auch für den Fall, dass das Bundesamt für Justiz nachträglich doch noch eine rechtsgenügende Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und der gesuchten Person aktenmässig belegen könnte, sei ihm eine angemessene Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren zu entrichten, da gemäss Art. 46 Abs. 2 BStP ein Anspruch auf genaue Bezeichnung der Person des Beschuldigten bzw. Verfolgten bestehe. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. 
 
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (sogenannter Alibibeweis, Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). 
 
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG; BGE 111 IV 108 E. 3a). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei mit der im Ersuchen und im Auslieferungshaftbefehl genannten Person nicht identisch. 
 
Das Bundesamt für Justiz führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, nach der Abhörung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2001 sei Interpol Den Haag gebeten worden, die Fingerabdrücke der von den dortigen Behörden gesuchten Person zu übermitteln. Diese Fingerabdrücke seien von Interpol Den Haag am 10. Juli 2001 dem Bundesamt zugestellt worden. Somit habe die Überprüfung mit dem schweizerischen Fingerabdruckbogen umgehend vorgenommen werden können. Am 11. Juli 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der von den niederländischen Behörden gesuchten Person identisch ist, und am 2. August 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer auf Grund einer daktyloskopischen Vergleichsanalyse erneut als die gesuchte Person identifiziert. 
 
Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, in welcher Form die Identität eines Angeschuldigten aktenmässig erstellt sein müsse, damit eine Haftanordnung überhaupt zulässig sei. Es müsse aktenmässig erstellt sein, dass die Identität der auszuliefernden Person formell mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimme. 
Diese Übereinstimmung sei zumindest zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde aber nicht aktenmässig erstellt gewesen. Das durch die Haftbeschwerde ausgelöste Verhalten des Bundesamtes für Justiz belege, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde keine den konkreten Umständen genügende Überprüfung der Identität vorgelegen habe. 
 
Was der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten gegen den Auslieferungshaftbefehl ableiten will, ist nicht recht ersichtlich. Er kommt abschliessend selber zum Schluss, wenn sich nun durch ein nachträglich zu den Akten gebrachtes Dokument ergeben sollte, dass die Identität genügend geklärt sei, könne dies im Resultat dazu führen, dass sich die "Ausschaffungshaft" als formell gerechtfertigt erweise (Stellungnahme S. 4 oben). 
Nachdem er selber nicht bestreitet, dass die daktyloskopische Vergleichsanalyse die Identität zwischen ihm und der in den Niederlanden gesuchten Person eindeutig bestätigt hat, ist das Festhalten an der Beschwerde geradezu trölerisch. 
 
3.- Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BStP eine Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren. Diese Bestimmung, die den Haftbefehl in einem Bundesstrafverfahren betrifft, sieht vor, dass der Beschuldigte im Haftbefehl genau zu bezeichnen ist. Analog bestimmt Art. 28 Abs. 1 lit. d IRSG, dass in einem Auslieferungsersuchen möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person aufzuführen sind, gegen die sich das Verfahren richtet. 
 
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde mutwillig. 
Der Beschwerdeführer benutzt mehrere Namen, und bei B.________ und A.________ handelt es sich um ein und dieselbe Person, nämlich um ihn. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz für den Auslieferungshaftbefehl denjenigen Namen des Beschwerdeführers verwendete, unter dem er in den Niederlanden gesucht worden war. Das Bundesamt für Justiz hält zu Recht fest, dass nicht entscheidend ist, welcher Name schlussendlich der richtige ist, sondern dass die Identität der auszuliefernden Person mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren kann nicht die Rede sein. 
 
4.- Die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das vorliegende Verfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). 
 
Selbst wenn man annimmt, die Beschwerde sei zu jenem Zeitpunkt, als die Übereinstimmung der gesuchten Person mit dem Beschwerdeführer noch nicht feststand, vertretbar gewesen, so ist es doch unverständlich, dass der Beschwerdeführer auch dann noch an seiner Beschwerde festhielt, nachdem die Übereinstimmung unzweifelhaft festgestellt worden war. Mindestens teilweise hat er deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens leichtfertig verursacht, weshalb ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzulegen ist. 
Demnach erkennt die Anklagekammer: 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 13. August 2001 
 
 
Im Namen der Anklagekammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Vizepräsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: