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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.140/2004 /rov 
 
Urteil vom 22. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________ (Ehemann), 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 29. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahr 1988. Sie sind Eltern der beiden Söhne X.________, geb. 1984, und W.________, geb. 1989. Per 1. Januar 1997 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. 
B. 
Im März 2001 wurde vor dem Bezirksgericht Aarau das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Dieses schied die Parteien mit Urteil vom 26. März 2003 in Anwendung von Art. 112 ZGB und regelte unter anderem die Unterhaltspflicht von Z.________: Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an Y.________ von monatlich Fr. 2'500.--, befristet bis Ende Februar 2007. Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess beide Rechtsmittel mit Urteil vom 29. April 2004 teilweise gut und gestaltete die Unterhaltspflicht von Z.________ wie folgt aus: Bis und mit Februar 2005 hat er Y.________ einen Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, ab März 2005 bis sie das gesetzliche AHV-Alter erreicht Fr. 2'000.--, und ab diesem Zeitpunkt bis er selber das gesetzliche AHV-Alter erreicht Fr. 1'500.--. 
C. 
Z.________ erhebt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bezüglich der Unterhaltspflicht und im Kostenpunkt, sowie die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'500.--, befristet bis Ende Juli 2005. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Eine gegen den gleichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.256/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Betrag"), soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 der Norm zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Unterhalt selber zu sorgen und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138, 289 E. 2a/aa S. 291; 129 III 7 E. 3.1 S. 8). 
 
Unzutreffend ist damit von vornherein die Annahme des Klägers, das neue Scheidungsrecht gehe ausschliesslich vom Grundsatz des "clean break" aus. 
2.1 Ein Kriterium beim Entscheid, ob und wie lange ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, bildet die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 
2.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Ehe von der Trauung bis zur tatsächlichen Trennung über acht Jahre gedauert. Das Obergericht hat festgehalten, die Beklagte habe bereits bei der Geburt des ersten Kindes - noch vor der Eheschliessung - ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und diese Aufgabenteilung sei nach der Eheschliessung und der Geburt des zweiten Kindes beibehalten worden. Da die voreheliche Lebensform durch die eheliche Aufgabenteilung also bestätigt worden sei, rechtfertige es sich, die Dauer des Konkubinats an die Ehedauer anzurechnen, so dass von einer langjährigen Ehe von dreizehn Jahren auszugehen sei. 
 
Der Kläger bringt dagegen vor, es sei unzulässig, das voreheliche Zusammenleben an die Ehedauer anzurechnen und es liege daher keine lange Ehedauer vor. 
2.1.2 Ob eine kurze oder eine lange Ehedauer gegeben ist, kann nicht schematisch festgelegt werden. Regelmässig werden Ehen von weniger als fünf Jahren als kurz, solche von über zehn Jahren als eher lang bezeichnet (BGE 109 II 184 E. 5 S. 187; 110 II 225 E. 5 S. 227; 115 II 6 E. 2 S. 9). Liegt wie im hier strittigen Fall die Ehedauer im mittleren Bereich, ist verstärkt zu berücksichtigen, wie die Ehe konkret ausgestaltet gewesen ist. Es muss also unter Zuhilfenahme der übrigen Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB geprüft werden, ob die Ehe als lebensprägend anzusehen ist (Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 125 ZGB). 
 
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt der Dauer der Ehe vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass die Frage nach der Anrechnung des vorehelichen Konkubinats offen gelassen werden kann. Dies gilt umso mehr, als offensichtlich keine Kurzehe vorliegt, bei der ohne weiteres wieder bei den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft werden könnte (BGE 115 II 6 E. 2a S. 9). 
2.2 Weiter ist bei der Frage nach dem nachehelichen Unterhalt das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) zu berücksichtigen. Dabei geht es in erster Linie um die Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach der Scheidung. 
2.2.1 Ob und in welchem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufsunterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Weiter können nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, persönliche Gründe (Gesundheitszustand, Ausbildung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliederung ins Berufsleben bzw. einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; zur Publikation bestimmter BGE 5C.25/2004 vom 16. Juni 2004, E. 3.2). 
2.2.2 Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine klassische Hausgattenehe geführt, wobei die Beklagte sich ausschliesslich um die Familie gekümmert hat. Seit der Geburt ihres ersten Kindes - noch vor der Eheschliessung - bis zur Aufnahme eines Arbeitspensums von 30 % im Jahr 2001 ist sie während mehr als zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Zeitpunkt der Trennung - in welchem sie noch die Obhut über zwei unter sechzehnjährige Kinder inne hatte - war sie 43-jährig. Bei Einreichung des Scheidungsbegehrens war sie bereits 47 Jahre alt. 
 
Betreuungspflichten, welche die Erwerbstätigkeit einschränken können, hat die Beklagte jetzt nur noch für ihren 15-jährigen Sohn. Gemäss Feststellung der Vorinstanz leidet die Beklagte unter gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche zumindest im Moment ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Feststellung des Obergerichts beruht auf Beweiswürdigung (Arztzeugnis). Soweit der Kläger die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beklagten bestreitet, kann daher im Berufungsverfahren nicht darauf eingetreten werden (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Dem erstinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolviert und 1998/1999 einen Wiedereinstiegskurs für Frauen besucht hat. Zu Recht hat das Obergericht zudem auf die notorisch angespannte Arbeitsmarktlage - gerade für ältere Arbeitssuchende - verwiesen. 
2.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beklagten ein Erwerbseinkommen angerechnet hat, welches einem Arbeitspensum von 30 % bzw. 70 % entspricht. Sein Ermessen hat das Obergericht insbesondere mit der Annahme nicht überschritten, der momentane Beschäftigungsgrad von 30 % lasse sich bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres durch den jüngeren Sohn nicht erhöhen. Neben den Betreuungspflichten wirken sich in diesem Zeitraum insbesondere die gesundheitlichen Schwierigkeiten noch verstärkt aus. Nach dem Wegfall der Betreuungspflicht wird die Beklagte 51 Jahre alt sein; es hält damit ebenfalls dem Bundesrecht stand, wenn das Obergericht ihr nach diesem Zeitpunkt keine Vollzeitbeschäftigung angerechnet hat. 
2.3 Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beklagten sowie in Berücksichtigung der weiteren Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, welche teilweise im Rahmen der anrechenbaren Erwerbstätigkeit bereits angesprochen wurden (Alter und Gesundheit, Aufgabenteilung während der Ehe, Betreuungspflicht etc.), und einer Ehedauer von acht Jahren von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist. Das Obergericht hat der Beklagten zur Recht einen Unterhaltsbetrag zugesprochen, der bis zum Erreichen des AHV-Alters durch den Kläger befristet ist. 
2.4 Weiter strittig ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags und insbesondere die Frage, inwieweit die nach der Trennung beim Kläger eingetretene Einkommenssteigerung zu berücksichtigen ist. 
2.4.1 Das Obergericht hat ausgeführt, der Kläger habe seine Zweitausbildung einschliesslich eines Praktikums während der Dauer der Ehe absolviert und die Familie habe zeitweise auch vom Pensionskassenguthaben der Beklagten gelebt. Angesichts der Weiterbildung während der Ehe sei eine Steigerung des Erwerbseinkommens absehbar gewesen; deren Grundlage sei zu einem beträchtlichen Teil bereits während der Ehe geschaffen worden. Auch die Weiterbildungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin sei vor der Trennung der Parteien abgeschlossen worden. 
2.4.2 Der Kläger macht dagegen geltend, Obergrenze für die Unterhaltspflicht sei der während der Ehe gelebte Lebensstandard. Dieser sei sehr bescheiden gewesen. Im vorliegenden Fall habe keine sog. "Studentenehe" vorgelegen. Vielmehr sei eine konventionelle Rollenteilung gewählt worden, in der er einem Erwerb nachgegangen sei und die Beklagte die Kinder betreut habe. Erst nach der Trennung habe er einen eigentlichen Karrieresprung gemacht. Diese neue Arbeitsstelle sei nicht in Zusammenhang mit der während der ungetrennten Ehe absolvierten Ausbildung gestanden. Von der damit verbundenen Einkommenssteigerung dürfe die Beklagte nicht mehr profitieren. 
2.4.3 Ist eine Ehe - wie vorliegend - als lebensprägend anzusehen, bildet Bezugspunkt für den "gebührenden Unterhalt" im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB die eheliche Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f.). 
 
Ob die heutige Einkommenssteigerung des Klägers auf die während der ungetrennten Ehe absolvierten Weiterbildungen zurückzuführen ist, stellt eine Tatfrage dar, die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG). Zudem muss beachtet werden, dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse während der Ehe als bescheiden bezeichnet, diese indes nicht konkret beziffert hat. Allzu vereinfachend ist jedenfalls die Annahme des Klägers, der Beklagten stehe maximal die Hälfte des letzten vor der Trennung erzielten Gehaltes zu. Durch die Aufteilung einer Lebensgemeinschaft in zwei eigenständige Haushalte nimmt der Geldbedarf regelmässig zu, selbst wenn der Lebensstandard gleich bleibt (Heinz Hausheer, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, N. 3.08). Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsbeitrag einen Vorsorgeanteil (vgl. E. 2.5 nachfolgend) enthält, der vorliegend ausser Acht bleiben muss. Damit ist ersichtlich, dass die Beklagte in nur sehr beschränktem Umfang von der Einkommenssteigerung des Klägers profitiert, erhält sie doch im Ergebnis wohl höchstens einen Fünftel des Überschusses von rund Fr. 7'500.--. Angesicht des Umstandes, dass zumindest die Grundlagen der späteren Einkommenssteigerung bereits während der Ehe gelegt wurden, hat das Obergericht demnach das ihm zustehende Ermessen in diesem Punkt nicht überschritten. 
2.5 Schliesslich kritisiert der Kläger die teilweise Ausgestaltung des Unterhaltsbeitrags als Altersvorsorge. Die Ansprüche aus seiner beruflichen Vorsorge seien mit der Beklagten hälftig aufgeteilt worden, so dass diese gleich gestellt sei wie er selber. 
 
Der Kläger verkennt in diesem Punkt, dass der Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte, auf Grund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, keine oder nur noch geringe Beiträge an die eigene Altervorsorge wird leisten können (BGE 129 III 257 E. 3.4 S. 262; Urteil des Bundesgerichts 5C.48/2001 vom 28. August 2001, E. 4, publ. in FamPra.ch 2002, S. 145; Gloor/ Spycher, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB). Dass die Beklagte auf Grund der lebensprägenden Ehe in ihrer künftigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde oben bereits festgehalten. Auch insoweit liegt damit keine Bundesrechtsverletzung vor. 
3. 
Der Kläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in Bezug auf die Kosten. Da er indes in diesem Punkt keine eigenständigen Rügen erhebt und die Kostenfolgen ohnehin kantonales Recht beschlagen, erübrigen sich Ausführungen dazu. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: