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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_490/2012 
 
Urteil vom 10. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1, 
 
Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil, 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 27. August 2012, und gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber X.________ verschiedene Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz anordnete; 
 
dass X.________ hiergegen ans Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Hinwil gelangte, welches ihre Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 abwies und die Schutzmassnahmen bis zum 2. November 2012 verlängerte; 
 
dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat, wobei sie die bereits gemäss Verfügung vom 26. Juli 2012 angeordneten Massnahmen bis zum neu zu fällenden Entscheid aufrecht erhalten hat; 
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich insoweit erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass die im Übrigen auch gegen die am 12. September 2012 in Bezug auf die fraglichen Schutzmassnahmen im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rückweisung ergangene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde von vornherein wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (s. Art. 86 BGG) nicht einzutreten ist, steht doch gegen diese Verfügung - gemäss der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung - zunächst wiederum die Beschwerdemöglichkeit ans kantonale Verwaltungsgericht offen; 
 
dass die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig bzw. mangelhaft ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
In Bezug auf die mitangefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012 geht die Sache zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Hinwil schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp