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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.43/2003 /kra 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen X.________. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. Januar 1997 ging in Chur eine Strafanzeige gegen X.________ ein. Auf Gesuch des Kantons Graubünden anerkannte der Kanton Solothurn am 17. Februar 1997 seine Zuständigkeit und eröffnete am 7. April 1997 eine Untersuchung gegen X.________ wegen Verdachts der Gehilfenschaft, evtl. der Mittäterschaft bei Veruntreuung evtl. gewerbsmässigem Betrug im Zusammenhang mit der B.________AG. 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 18. Dezember 2001 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung der C.________AG, deren einziger Verwaltungsrat er gewesen war. Am 9. Januar 2002 wandte sich der Kanton Graubünden an den Kanton Solothurn mit der Bitte um Anerkennung des Gerichtsstands auch in diesem Verfahren. Der Kanton Solothurn lehnte seine Zuständigkeit ab. 
 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn stellte am 25. Juli 2002 das wegen Teilnahmehandlungen gegen X.________ eröffnete Verfahren ein. Am 7. August 2002 eröffnete es ein Verfahren gegen X.________ wegen Verdachts der Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft, welches es am 16. September 2002 auf den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Betrugs und am 26. September 2002 auf jenen der Veruntreuung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ausdehnte. 
 
Die beiden Kantone konnten sich auch nach einem Schriftenwechsel in der Frage des Gerichtsstandes nicht einigen. 
B. 
Mit Gesuch vom 28. März 2003 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Graubünden seien als zur Strafverfolgung und Beurteilung von X.________ berechtigt und verpflichtet zu erklären. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme, das Gesuch sei abzuweisen und der Kanton Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfahren gegen X.________ durchzuführen. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Gehilfen sind dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der Haupttäter verfolgt und beurteilt wird (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind mehrere als Mittäter an einer Tat beteiligt, obliegt die Strafverfolgung den Behörden, die die Untersuchung zuerst angehoben haben (Art. 349 Abs. 2 StGB). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen weitere Delikte verübt, sind in der Regel alle Mittäter dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat. Hat einer von ihnen als Alleintäter Delikte begangen, die mit gleich schwerer Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 109 IV 56 E. 1 S. 57). 
 
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, die massgebliche Untersuchung erweise sich von vornherein als haltlos (BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63; 97 IV 146 E. 1 S. 149). Die Kantone haben von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand gegeben ist (Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 68 und 261). Sind danach weitere Erhebungen in der Sache erfolgt, die einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen haben, hat die Anklagekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheids auszugehen (BGE 116 IV 83 E. 2 S. 85; BGE 113 IV 108 E. 1 S. 109). 
1.2 Als die Behörden des Kantons Graubünden den Kanton Solothurn um Übernahme des gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung eröffneten Verfahrens am 9. Januar 2001 baten, war die im Kanton Solothurn gegen X.________ geführte Untersuchung wegen Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung evtl. zu gewerbsmässigem Betrug noch im Gang. Der Kanton Solothurn hatte diesbezüglich seine Zuständigkeit am 17. Februar 1997 anerkannt. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung des Gerichtsstandes beschränkte sich das im Kanton Graubünden am 18. Dezember 2001 eröffnete Verfahren auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung. Da der (gewerbsmässige) Betrug und die (gewerbsmässige) Veruntreuung mit einer schwereren Strafe bedroht sind als die Unterlassung der Buchführung, war der gesetzliche Gerichtsstand im Zeitpunkt des Gesuchs der Bündner Behörden im Kanton Solothurn. 
1.3 Das Untersuchungsrichteramt Solothurn liess im August und September 2002 Erhebungen (Einholung von Auskünften bei der Bündner Kantonalbank und dem Konkursamt Davos, Hausdurchsuchung bei X.________, Beschlagnahme von Dokumenten und Vermögenswerten) durchführen. Auf Grund dieser Erhebungen erweiterte es das Verfahren in Sachen C.________AG auf den Tatbestand des betrügerischen Konkurses, des Betrugs, der Veruntreuung und evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten soll die C.________AG anscheinend eine Geschäftstätigkeit entfaltet haben, insbesondere im Handel mit Bankgarantien. Sie habe auch Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie Patente besessen. X.________ soll bei ungenügender Kapitalausstattung der (am 9. Juli 2001 in Konkurs gefallenen) C.________AG spekulative Geschäfte getätigt und Dritten gegenüber den Anschein erweckt haben, dass die C.________AG über beträchtliche Vermögenswerte verfüge. Es bestehen weiter Anzeichen dafür, dass er so genannte "historische Bankgarantien" über die C.________AG betrügerisch zu verwerten versucht habe. Ferner sind Banküberweisungen oder Cash-Bezüge von der C.________AG auf das Konto des Beschuldigten in Höhe von Fr. 32'000.-- bisher ungeklärt geblieben. 
 
Die Ausdehnung der Untersuchung auf die erwähnten Tatbestände erfolgte somit nicht zum Zwecke einer Änderung des Gerichtsstands. Auch unter Einbezug der zusätzlichen Tatvorwürfe bleibt jedoch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, da die Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug in Sachen B.________AG das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt ist. Selbst wenn X.________ als alleiniger Verwaltungsrat der C.________AG eine qualifizierte Veruntreuung vorzuwerfen wäre und somit die Strafdrohung für die vorgeworfenen Handlungen als Alleintäter gleich schwer wäre wie jene für die in Mittäterschaft vorgehaltenen Delikte, bliebe der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, weil hier die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
2. 
2.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Einstellungsverfügung in Sachen B.________AG eine Verlegung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes rechtfertige. Für sich alleine stellt ein Beschluss, mit dem die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, keinen triftigen Grund für die Änderung des Gerichtsstandes dar (BGE 96 IV 91 E. 1 S. 93). Die Kantone sollen sich nicht durch einen Einstellungsbeschluss über die in ihrem Kanton verübten Handlungen der Pflicht entziehen können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen oder weiterzuführen (BGE 76 IV 202 E. 3 S. 206). 
 
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuliessen, die Einstellung des Verfahrens im Kanton Solothurn sei einzig zum Zwecke der Herbeiführung einer Gerichtsstandsänderung erfolgt. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass X.________ erst nach allfälligen Täuschungshandlungen als Rechtsbeistand der B.________AG tätig wurde und demnach nicht als Mittäter belangt werden könne. Da zudem kein hinreichender Tatverdacht gegen den Haupttäter wegen Betrugs vorliege, könne X.________ in diesem Zusammenhang höchstens straflose versuchte Gehilfenschaft vorgeworfen werden. Weiter habe der Tatverdacht der Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung mangels Beweisen nicht erhärtet werden können: X.________ habe keine Vollmacht über das Konto der B.________AG besessen und auch sonst nicht von den unrechtmässigen Bezügen von A.________ profitiert. Dass diese Würdigung unhaltbar und nur im Hinblick auf eine Gerichtsstandsänderung vorgenommen worden wäre wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. 
2.2 Ausnahmsweise kann nach der erwähnten Rechtsprechung bei einer teilweisen Einstellung in Anwendung von Art. 263 BStP vom ursprünglichen Gerichtsstand abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn veränderte Verhältnisse im Interesse der Prozessökonomie, der Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen ein Abweichen vom ursprünglichen Gerichtsstand rechtfertigen (vgl. BGE 119 IV 102 E. 5 S. 106; 96 IV 91 E. 1 S. 93; 71 IV 60 E. 1 S. 62). 
 
Entscheidend ist, dass der Gerichtsstandswechsel oder das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts ermöglicht. Das ist namentlich der Fall, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Das Übergewicht muss allerdings so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Diese Regel gilt jedoch nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Auch andere Kriterien können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. So kann in besonders gelagerten Fällen im Hinblick auf den Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder im Interesse der Beweisführung ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand zweckmässiger erscheinen. In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstands und insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht mehr (zur Publikation bestimmtes Urteil 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003, E. 2; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25 mit Hinweisen). 
2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht darlegt, sprechen vorliegend verschiedene Umstände für die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Graubünden. So ist aus den Akten ersichtlich, dass X.________ in Sachen C.________AG (wie in Sachen B.________AG) von seinem Büro in Davos aus handelte (Aktenordner 1 S. 65 ff., 71 f., 199, 203, 246, 251, 252, 258, 262 f., 269 ff.). Das Schwergewicht der noch zu untersuchenden deliktischen Tätigkeit liegt offensichtlich in Davos. 
 
Aus prozessökonomischen Gründen erscheint in dieser Situation ein Gerichtsstand im Kanton Graubünden von Vorteil. Zwar hat der Kanton Solothurn im Sinne eines Sammelverfahrens Untersuchungshandlungen durchgeführt (vgl. E. 1.3). Weitere Untersuchungshandlungen dürften jedoch entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin noch vorzunehmen sein. X.________, die zuständigen Personen bei der Bündner Kantonalbank und beim Konkursamt Davos sowie weitere beteiligte Personen, die zum Teil im Ausland wohnen, scheinen noch nicht einvernommen worden zu sein. Gegebenenfalls müssten nach Einvernahme dieser Personen weitere Dokumente bei X.________, der Kantonalbank oder dem Konkursamt sichergestellt werden. Die Untersuchung kann somit nicht als nahezu abgeschlossen betrachtet werden. Eine Verlegung des Gerichtsstands in den Kanton Graubünden wird den prozessualen Aufwand in der Untersuchung erleichtern, da die Beweiserhebung - soweit sie in der Schweiz vorzunehmen ist - an Ort und Stelle erfolgen kann. 
 
Schliesslich ermöglicht ein Gerichtsstand im Kanton Graubünden X.________, sich am Ort zu verteidigen, wo er seinen Wohnsitz hat (vgl. Schweri, a.a.O., N. 407 S. 137). Ferner kann damit dem Bedürfnis entsprochen werden, das Strafverfahren dort durchzuführen, wo das Konkursverfahren stattfindet (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300). 
Gesamthaft gesehen liegen damit triftige Gründe für eine Änderung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes vor. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft Solothurn ist deshalb gutzuheissen und die Sache den Behörden des Kantons Graubünden zuzuweisen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Graubünden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die X.________ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: