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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_130/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,  
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.  
 
Gegenstand 
Anordnung der Überführung einer Person in das Spital, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 2. August 2012 nahm Y.________ im Rahmen einer Freitodbegleitung im Sterbezimmer des Vereins X.________ in A.________ ein tödliches Mittel ein und verlor das Bewusstsein. Aufgrund einer Schluckstörung konnte sie nicht die gesamte für sie zubereitete Menge des Mittels zu sich nehmen. Ein Teil blieb im Becher zurück. 
 
 Die vor Ort erschienene Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte fest, dass Y.________ noch lebte. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland mündlich die unverzügliche Verlegung von Y.________ in das Spital B.________ zur palliativen Behandlung an. Die Staatsanwaltschaft ermächtigte die Polizei, zur Durchsetzung dieser Anordnung als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt anzuwenden. Die Verantwortlichen des Vereins X.________ gaben darauf ihren Widerstand gegen die Verlegung von Y.________ in das Spital auf. Diese verstarb dort noch gleichentags. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 6. August 2012 bestätigte und begründete die Staatsanwaltschaft schriftlich die 4 Tage zuvor getroffenen Anordnungen. 
 
 Auf die vom Verein X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 18. Februar 2013 nicht ein. 
 
C.   
Der Verein X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, sowie weiteren Anträgen. 
 
D.   
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Der Verein X.________ hat hierzu Stellung genommen. Er hält an der Beschwerde fest und stellt einen zusätzlichen Antrag. 
 
 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer muss seine Eingabe allerdings auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sind diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts danach zu forschen, inwiefern sie erfüllt sein könnten (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008 E. 1; je mit Hinweis). 
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern hier ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid gegeben sein soll. 
 
 Wie sich den Akten entnehmen lässt, führten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von Y.________. Die vorinstanzlich angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. August 2012 (act. 6.1) erging, wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, im Rahmen dieses Verfahrens; dies ebenso wie die von der Staatsanwaltschaft gleichentags erlassene separate Verfügung über die Beschlagnahme von im Sterbezimmer aufgefundenen Unterlagen (act. 6.2). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er ist damit als Zwischenentscheid anzusehen. Dieser betrifft weder den Ausstand noch die Zuständigkeit. Es geht also um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
 
 Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher ausser Betracht. 
 
 Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). 
 
 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer genügt damit seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri