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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_400/2015   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 15. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1951 geborene A.________ war als Schleifer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. August 2005 von einer Leiter fiel und sich am rechten Fuss verletzte. Für die bleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2008 eine Integritätsentschädigung von 10 % und mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 ab 1. Februar 2009 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % zu. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Mai 2012 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück. Nach weiteren medizinischen Untersuchungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 7. November 2013 erneut eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. April 2015 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 34 % auszurichten. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche DAP-Arbeitsplatzerhebungen offenzulegen und es sei beim Bundesamt für Statistik ein Gutachten über Löhne von Personen mit Behinderungen einzuholen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
In seiner Eingabe vom 28. September 2015 hält A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
3.   
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
4.   
Es ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass der Versicherte in der Lage wäre, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse nachzugehen. Ebenfalls unbestritten blieb das Valideneinkommen von Fr. 71'481.-. Diesem Valideneinkommen stellten Vorinstanz und Verwaltung ein gestützt auf DAP-Zahlen ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 56'312.- gegenüber. Soweit der Versicherte sich gegen diese Vorgehensweise wendet und eine Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Zahlen der LSE verlangt, ist festzuhalten, dass bei Verwendung der LSE-Zahlen kein höherer Invaliditätsgrad resultieren würde: Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'806.- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2009 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne anzupassen (Lohn 2008 x [2136 : 2092]). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei von diesem Lohn ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 in der Höhe von 20 % vorzunehmen, begründet diesen Antrag indessen nicht näher. In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte nicht in der Lage sein sollte, den Tabellenlohn zu erzielen. Demnach ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806.- x 12 x [41.6 : 40] x [2136 : 2092]). Vergleicht man dieses Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'481.-, so resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 10'240.60, was 14.33 % des Valideneinkommens entspricht. Damit läge der Invaliditätsgrad nach der vom Beschwerdeführer bevorzugten LSE-Methode wesentlich tiefer als der von Vorinstanz und Verwaltung zugestandene Wert von 21 %. Da sich somit die Bemessung des Invalideneinkommens nach der DAP-Methode zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, braucht auf seine Argumente gegen diese Methode und seine diesbezüglichen Anträge nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold