Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_223/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 2. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1973 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 28. Januar 2010 ein Personenwagen von hinten auf sein Motorrad auffuhr, ihn zu Fall brachte und er sich an Kopf und rechter Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Mitteilung vom 17. Mai 2013 per 31. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 verneinte die SUVA zudem den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und - bei einem Invaliditätsgrad von 7 % - einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 2. März 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei ab 1. April 2013 eine angemessene Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint haben. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).  
 
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall weiterhin bei der B.________ AG arbeiten würde. Für das Jahr 2013 ging die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 68'428.55 (13 x Fr. 4'712.- Grundgehalt, Fr. 4092.55 Überzeit- und Reisezuschläge und Fr. 3'080.- Essensentschädigung) aus. Der Versicherte macht seinerseits geltend, er hätte im Jahre 2013 ein Einkommen von Fr. 71'337.25 (Fr. 62'076.- Grundgehalt, Fr. 6'181.25 Schichtzulage und Fr. 3'080.- Essensentschädigung) erzielt. Er beruft sich dabei insbesondere auf die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung gemachten Angaben. Dabei übersieht er indessen, dass der Betrag von Fr. 6'181.25 sämtliche "anderen Lohnzulagen" und damit insbesondere auch eine allfällige Essensentschädigung umfasst. Das von der Vorinstanz auf Fr. 68'428.55 bemessene Valideneinkommen ist somit jedenfalls nicht zu Ungunsten des Versicherten rechtsfehlerhaft festgesetzt worden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im arbeitsmedizinischen Zentrum C._________ vom 2. April 2012 hat ergeben, dass dem Versicherten eine leidensangepasste schwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Gewichten bis 30 kg und einigen weiteren speziellen Einschränkungen ganztags zumutbar wäre.  
 
4.2.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung des Invalideneinkommens von DAP-Zahlen aus; für das massgebliche Jahr 2011 legten sie das Einkommen auf Fr. 63'245.- fest. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen diese Vorgehensweise und verlangt, das Invalideneinkommen sei aufgrund der Zahlen der LSE zu bestimmen. Inwiefern diese Einwände stichhaltig sind, vermag jedoch offenzubleiben, da - wie nachstehende Erwägung zeigt - auch bei einer Bestimmung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.  
 
4.2.3. Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'901.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne anzupassen (Lohn 2010 x [2204 : 2151]). Es ist zu erwarten, dass der Versicherte trotz seiner Einschränkungen (vgl. E. 4.2.1 hievor) diesen Lohn erzielen könnte; somit wäre vom entsprechenden Tabellenlohn entgegen seinen Ausführungen kein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 vorzunehmen. Somit ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'822.20 (Fr. 4'901.- x 12 x [41.7 : 40] x [2204 : 2151). Vergleicht man dieses Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'428.55, so resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 5'606.35 - dies entspricht 8.19 % des Valideneinkommens.  
 
4.3. Demnach ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung einen Rentenanspruch verneint haben; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold