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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.427/2004 /gij 
 
Urteil vom 10. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, Gesuchsgegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 1P.347/2004 vom 21. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004), 
dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat, 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann, 
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist, 
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist, 
dass der Gesuchsteller mit seiner Kritik am kantonalen Verfahren nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte, 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: