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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_142/2022, 7B_144/2022, 7B_145/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_142/2022 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
7B_144/2022 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
2. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_145/2022 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Breining, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
2. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
7B_142/2022 
Einziehung; Grundbuchsperre; rechtliches Gehör, 
 
7B_144/2022 
Einziehung; Grundbuchsperre, rechtliches Gehör, 
 
7B_145/2022 
Einziehung, Grundbuchsperre, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 (50/2018/23 und 50/2018/31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen erklärte B.________, geboren 1950, mit Urteil vom 16. März 2018 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Es sprach ihn vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Das Kantonsgericht verurteilte B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 9 Monaten bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt. Das Kantonsgericht stellte das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG (nunmehr in Liquidation), begangen zwischen Oktober 2001 bis Ende Dezember 2002, zufolge Verjährung ein. Es hob die Kontosperre auf dem Konto Nr. xxx der C.________ AG bei der Bank E.________ auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an die A.________ AG an. Weiter hob es die Kontosperre auf dem Mieterkautionskonto Nr. yyy der D.________ AG in Liquidation bei der Bank E.________ auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an das Konkursamt Schaffhausen zur Verteilung an die Gläubiger der D.________ AG in Liquidation an. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung des Staates wurde verzichtet. Die Zivilklage der A.________ AG wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten B.________ und verpflichtete ihn, der A.________ AG eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.  
 
A.b. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2018 erhoben B.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 10. August 2018 erhob auch die Konkursmasse D.________ AG Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 21. April 2020 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf letztgenannte Anschlussberufung nicht ein.  
 
B.  
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 beschlagnahmte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Grundstücke GB Schaffhausen Nr. zzz und Nr. qqq und wies das Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen an, je eine Grundbuchsperre anzumerken. 
 
C.  
 
C.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 9. Juli 2021 das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. März 2018 hinsichtlich des Schuldpunktes und der Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Verfahrenseinstellung (Dispositiv-Ziffer 3). Es verurteile B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, als teilweise (d.h. im Umfang von 8 Monaten) Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Dispositiv-Ziffer 4). Es hob die Kontosperre auf dem Mieterkautionskonto Nr. yyy der D.________ AG in Liquidation bei der E.________ AG auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an das Konkursamt Schaffhausen zur Verteilung an die Gläubiger der Konkursmasse D.________ AG in Liquidation an (Dispositiv-Ziffer 6). Im Urteilsdispositiv hielt das Obergericht fest, dass über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq und über eine Verpflichtung der C.________ AG zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 sowie über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz und über eine Verpflichtung der A.________ AG zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffer A.II.4 nach Wahrung des rechtlichen Gehörs entschieden werde, unter Beibehaltung der Beschlagnahme gemäss Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2021 (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Das Obergericht hielt im Urteilsdispositiv weiter fest, dass über die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx der C.________ AG bei der E.________ AG mit dem Entscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 7 und 8 entschieden werde, unter Beibehaltung der Kontosperre (Dispositiv-Ziffer 9). Die Zivilklage der A.________ AG verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 10). B.________ wurde verpflichtet, die A.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- und für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 11). Das Obergericht auferlegte B.________ die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens (Dispositiv-Ziffer 12). Ihm wurde für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- aus der Staatskasse zugesprochen und diese mit der Staatsgebühr für das Rechtsmittelverfahren verrechnet (Dispositiv-Ziffer 13).  
 
C.b. Gegen dieses Urteil erhob B.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_146/2022).  
 
D.  
 
D.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen gab am 15. Juli 2021 der C.________ AG und der A.________ AG hinsichtlich der beschlagnahmten Grundstücke GB Schaffhausen Nr. qqq und Nr. zzz Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen B.________ gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 bzw. A.II.4.  
 
D.b. Mit Schreiben vom 20. August 2021 [recte] nahm die A.________ AG zum gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB Stellung, ebenfalls die C.________ AG mit Eingabe vom 14. September 2021.  
 
D.c. Am 8. Oktober 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben der A.________ AG und der C.________ AG vernehmen.  
 
E.  
Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ordnete das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Herausgabe des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq an die D.________ AG in Liquidation an. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen an, die D.________ AG in Liquidation als rechtmässige Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq im Grundbuch einzutragen und die C.________ AG zu löschen. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen weiter an, die gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2021 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq angemerkte Grundbuchsperre nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs zu löschen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Obergericht wies die auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq lastenden Inhaberschuldbriefe im 2. bis 5. Rang der Konkursmasse D.________ AG zu und verpflichtete die C.________ AG, die Inhaberschuldbriefe der Konkursmasse D.________ AG herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2). 
Weiter ordnete das Obergericht die Herausgabe des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz an die Konkursmasse D.________ AG an. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen an, die D.________ AG in Liquidation als rechtmässige Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz im Grundbuch einzutragen und die A.________ AG zu löschen. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen weiter an, die gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2021 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz angemerkte Grundbuchsperre nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs zu löschen (Dispositiv-Ziffer 3). 
Das Obergericht wies das Guthaben des Kontos Nr. xxx der C.________ AG bei der E.________ AG im Umfang von Fr. 75'000.-- der A.________ AG zu. Es wies die E.________ AG an, das Kontoguthaben im Umfang von Fr. 75'000.-- auf ein von der A.________ AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Es hielt im Urteilsdispositiv fest, dass die Kontosperre nach Überweisung des Guthabens an die A.________ AG aufgehoben werde (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
F.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 erheben die A.________ AG, B.________ und die C.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
F.a. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin 1) beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben. Es sei das Grundbuchamt Schaffhausen anzuweisen, die gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2021 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz im Grundbuch angemerkte Grundbuchsperre umgehend zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Vertretungskosten auszurichten. Sie stellt den prozessualen Antrag, es sei von der Einforderung einer Sicherheitsleistung für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen.  
 
F.b. B.________ (Beschwerdeführer 2) und die C.________ AG (Beschwerdeführerin 3) führen gemeinsam Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 seien aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der A.________ AG. Ihnen sei eine angemessene Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten.  
 
G.  
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da Anfechtungsgegenstand sämtlicher Beschwerden das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 bildet. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_142/2022, 7B_144/2022 und 7B_145/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 453 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Das Urteil vom 9. Juli 2021 stellt in Bezug auf die im angefochtenen Urteil vom 23. Dezember 2021 angeordnete Einziehung der Grundstücke GB Schaffhausen Nr. zzz und Nr. qqq einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Wurde - wie vorliegend - von der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Das Urteil vom 9. Juli 2021 wirkt sich insofern auf den Inhalt des Urteils vom 23. Dezember 2021 aus, als dort über einziehungsrelevante Tatsachen, insbesondere über das Vorliegen der ersten Einziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten B.________ betreffend Anklage-Ziffern A.II.1-3 und A.II.4, entschieden wurde (vgl. Urteil vom 9. Juli 2021 E. 12 S. 44 ff. und E. 13.3 S. 56 ff.). Insoweit die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) und der Beschwerdeführer 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 das Urteil vom 9. Juli 2021 kritisieren (Beschwerde S. 9, S. 13, S. 19, S. 23 ff., S. 27 ff.), ist dies damit nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Art. 81 Abs. 1 BGG enthält eine allgemeine Definition der Beschwerdelegitimation, die als formelle Voraussetzung die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz (Abs. 1 lit. a) und als materielle Voraussetzung das Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses (Abs. 1 lit. b) verlangt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Vorschrift ist als Generalklausel mit Regelbeispielen konzipiert, weshalb auch in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführten Personen zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen können (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4318; BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 228 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz eingetragen, das im angefochtenen Urteil eingezogen und der Konkursmasse D.________ AG herausgegeben wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-19). Als Einziehungsbetroffene hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Indessen verfügt sie nicht über die Legitimation, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers 2 (Beschwerde S. 6) und der Beschwerdeführerin 3 (Beschwerde S. 8 f.) im eigenen Namen geltend zu machen.  
 
4.3.2. Auch die Beschwerdeführerin 3 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist im Grundstück als Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq eingetragen, das im angefochtenen Urteil eingezogen und der D.________ AG in Liquidation herausgegeben wurde (angefochtenes Urteil S. 12-16). Als Einziehungsbetroffene hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Insoweit die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 7B_142/2022 auf die Stellungnahme der C.________ AG vom 14. September 2021 sowie auf ihre Stellungnahme vom 20. August 2021 betreffend die gestellten "zahlreichen Beweisanträge" verweist (Beschwerde S. 8 f., S. 14), ist darauf nicht einzutreten.  
 
5.3. Das Gleiche gilt, insofern die Beschwerdeführerin 3 im Verfahren 7B_145/2022 die Ausführungen in der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2021 als "integrierender Bestandteil" der vorliegenden Beschwerde erklärt (Beschwerde S. 4) oder auf das Schreiben des Obergerichts vom 15. Juli 2021 verweist (Beschwerde S. 7).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Ihr sei erstmals am 15. Juli 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Einziehung ihrer Liegenschaft GB Schaffhausen Nr. zzz eingeräumt worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz bereits (d.h. mit Urteil vom 9. Juli 2021) über die relevanten Kaufverträge sowie über das damit zusammenhängende strafbare Verhalten des Beschuldigten B.________ entschieden hatte, auf welches sich die Einziehung ausdrücklich stütze. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Strafverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und damit offensichtlich verspätet (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 beschlagnahmte die Vorinstanz das Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Sachverhalt B). Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 am 9. Juli 2021 übergeben (Akten Obergericht, act. 1700, 1707).  
 
6.3.2. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz B.________ betreffend Anklage-Ziffer A.II.4 der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Im Urteilsdispositiv hielt sie unter anderem fest, dass über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz und über eine Verpflichtung der A.________ AG (d.h. der Beschwerdeführerin 1) zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffer A.II.4 nach Wahrung des rechtlichen Gehörs entschieden werde, unter Beibehaltung der Beschlagnahme gemäss Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2021 (Dispositiv-Ziffer 8; vgl. Sachverhalt C.a).  
 
6.3.3. Die Vorinstanz gab am 15. Juli 2021 der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB und zu ihrer Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziffer A.II.4 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten B.________ (Akten Obergericht, act. 1731 f.; vgl. Sachverhalt D.a). Mit Eingabe vom 20. August 2021 [recte] nahm die Beschwerdeführerin 1 dazu Stellung (Akten Obergericht, act. 1761 ff.; vgl. Sachverhalt D.b).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Im Urteil vom 9. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz B.________ betreffend Anklage-Ziffer A.II.4 der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass er mit nichtigem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2004 in Doppelvertretung für die beteiligten Gesellschaften das zuvor durch die D.________ AG mittels Ausübung eines Vorkaufsrechts erworbene Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz samt dem darauf lastenden Schuldbrief zum Preis von Fr. 1'100'000.-- der A.________ AG (d.h. der Beschwerdeführerin 1) verkauft habe. Es sei gemäss Vorinstanz erstellt, dass der Verkehrswert der erwähnten Liegenschaft (Fr. 1'396'000.--) beim Erwerb durch die A.________ AG über dem durch B.________ vereinbarten Kaufpreis gelegen habe (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 9. Juli 2021, E. 13.3 S. 56 ff.).  
 
6.4.2. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 zwar Gelegenheit, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziffer A.II.4 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten B.________ und damit zur Einziehung des am 8. Juli 2021 beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz zu äussern (vgl. Sachverhalt D.a).  
Die erste Voraussetzung der Einziehung der genannten Liegenschaft, nämlich das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten B.________ betreffend Anklage-Ziffer A.II.4 (vgl. BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 155 E. 4.1; 144 IV 1 E. 4.2.1; vgl. angefochtenes Urteil S. 8), wurde indes bereits im Urteil vom 9. Juli 2021 bejaht (vgl. oben E. 6.4.1). Dass diese Einziehungsvoraussetzung zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (d.h. am 23. Dezember 2021) aus Sicht der Vorinstanz aufgrund ihres Urteils vom 9. Juli 2021 zu bejahen war, ergibt sich ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der ersten Einziehungsvoraussetzung betreffend das Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2021. Sie kommt gestützt darauf zum Schluss, es sei - entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 20. August 2021 geäusserten Ansicht - erstellt, dass der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft (Fr. 1'396'000.--) beim Erwerb durch die A.________ AG (d.h. die Beschwerdeführerin 1) über dem durch den Beschuldigten B.________ vereinbarten Kaufpreis gelegen habe. Die Vorinstanz sah aus diesem Grund von der von der Beschwerdeführerin 1 beantragten Einholung einer zusätzlichen Verkehrswertschätzung ab (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 17). 
Die Beschwerdeführerin 1 erhielt somit im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Einziehungsentscheids sich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt betreffend die Vorwürfe gegen B.________ gemäss Anklage-Ziffer A.II.4 wirksam zur Geltung zu bringen, insbesondere das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten B.________ in diesem Anklagepunkt und damit das Vorliegen der ersten Einziehungsvoraussetzung wirksam zu bestreiten. Denn dieses Verhalten bildete infolge des Urteils vom 9. Juli 2021 gegen B.________ nicht mehr Verfahrensgegenstand des separaten Einziehungsverfahrens, wiewohl sich die Beschwerdeführerin 1 auch zu den Vorwürfen hätte äussern dürfen, die Gegenstand des sie betreffenden Einziehungsentscheids bilden. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als begründet. 
In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge einer unzulässigen faktischen Durchführung eines Einziehungsverfahrens ausserhalb des Strafverfahrens begründet (Beschwerde S. 17 f.). Grundsätzlich muss die Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 70 ff. StGB im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens akzessorisch angeordnet werden (BGE 144 IV 1 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Einziehung erfolgt damit in der Regel zusammen mit der materiellen Beurteilung der Straftat und ist bei gegebenen Voraussetzungen vom Gericht im Sachurteil anzuordnen. Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). Dass vorliegend die Voraussetzungen zur Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO nicht vorlagen, ist unbestritten. Indem die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2021 den Entscheid über die Einziehung der beschlagnahmten Grundstücke nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einziehungsbetroffenen vorbehalten hat (Dispositiv-Ziffern 7-8), hat sie faktisch ein selbstständiges Einziehungsverfahren unter Verletzung von Art. 376 ff. StPO angeordnet. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin 1. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin 3 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie sei weder formell noch materiell im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten B.________ als Verfahrensbeteiligte zur Teilnahme eingeladen worden. Hinsichtlich der Einziehung ihres Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq bringt sie vor, ihr sei erst nach Abschluss des Strafverfahrens am 9. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt worden (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 beschlagnahmte die Vorinstanz das Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq der Beschwerdeführerin 3 (vgl. Sachverhalt B). Dieser Beschluss wurde am 8. Juli 2021 (Akten Obergericht, act. 1700, 1709) bzw. unmittelbar vor der Urteilseröffnung am 9. Juli 2021 (Beschwerde S. 11) an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 3 B.________ übergeben.  
 
7.2.2. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 sprach die Vorinstanz B.________ betreffend Anklage-Ziffern A.II.1-3 der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Im Urteilsdispositiv hielt sie fest, dass über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq und über eine Verpflichtung der C.________ AG (d.h. der Beschwerdeführerin 3) zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 nach Wahrung des rechtlichen Gehörs entschieden werde, unter Beibehaltung der Beschlagnahme gemäss Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2021 (Dispositiv-Ziffer 7; vgl. Sachverhalt C.a).  
 
7.2.3. Die Vorinstanz gab am 15. Juli 2021 der Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB und zu ihrer Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziffern A.II.1-3 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten B.________ (Akten Obergericht, act. 1729 f.; vgl. Sachverhalt D.a). Mit Eingabe vom 14. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin 3 dazu Stellung (Akten Obergericht, act. 1769 ff.; vgl. Sachverhalt D.b).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz B.________ betreffend Anklage-Ziffern A.II.1-3 der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass er mit nichtigen Kauf- und Mietverträgen vom 29. September 2003 in Doppelvertretung für die beteiligten Gesellschaften das Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq samt den darauf lastenden Schuldbriefen zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis von Fr. 2'000'000.-- der C.________ AG (d.h. der Beschwerdeführerin 3) verkauft und die erwähnte Liegenschaft zugleich der D.________ AG zurückvermietet habe. Dabei seien die Mietkonditionen für die D.________ AG nachteilig gewesen. Dieser seien zugleich liquide Mittel in Form von regelmässigen Mietzinseinnahmen von Dritten entgangen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 9. Juli 2021, E. 12 S. 44 ff., insbesondere E. 12.4.6 S. 51 f.).  
 
7.3.2. In der Folge erhielt auch die Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 zwar Gelegenheit, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziffern A.II.1-3 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten B.________ und damit zur Einziehung des am 8. Juli 2021 beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq zu äussern (vgl. Sachverhalt D.a).  
Die erste Voraussetzung der Einziehung der genannten Liegenschaft, nämlich das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten B.________ betreffend Anklage-Ziffern A.II.1-3, wurde indes bereits im Urteil vom 9. Juli 2021 bejaht (vgl. oben E. 7.3.1). Dass diese Einziehungsvoraussetzung zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (d.h. am 23. Dezember 2021) aus Sicht der Vorinstanz aufgrund ihres Urteils vom 9. Juli 2021 zu bejahen war, ergibt sich ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der ersten Einziehungsvoraussetzung betreffend das Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2021. Sie kommt gestützt darauf zum Schluss, es sei - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 - erstellt, dass es sich beim Erwerb der erwähnten Liegenschaft nicht um ein gültiges Rechtsgeschäft gehandelt (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 12 f.) und der durch B.________ vereinbarte Kaufpreis unter dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geltenden Verkehrswert der erwähnten Liegenschaft (mindestens Fr. 2'400'000.--) gelegen habe (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 13). 
Auch die Beschwerdeführerin 3 erhielt somit im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Einziehungsentscheids sich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt betreffend die Vorwürfe gegen B.________ gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 wirksam zur Geltung zu bringen, insbesondere das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten B.________ in diesen Anklagepunkten wirksam zu bestreiten. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als begründet. 
In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge einer unzulässigen Verfahrenstrennung betreffend die Einziehung begründet (Beschwerde S. 12 ff.). Indem die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2021 den Entscheid über die Einziehung der beschlagnahmten Grundstücke nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einziehungsbetroffenen vorbehalten hat (Dispositiv-Ziffern 7-8), hat sie faktisch ein selbstständiges Einziehungsverfahren unter Verletzung von Art. 376 ff. StPO angeordnet (vgl. oben E. 6.4.2). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin 3. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer 2 rügt im Verfahren 7B_144/2022 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Frage, ob die "fraglichen Vermögensgegenstände" (d.h. die beschlagnahmten Grundstücke) "deliktischer Herkunft" seien und als solche der Einziehung unterliegen würden (Beschwerde S. 7 f., 9). Das angefochtene Urteil ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 (vgl. oben E. 6.4.2) und der Beschwerdeführerin 3 (vgl. oben E. 7.3.2) aufzuheben. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass auch das Urteil vom 9. Juli 2021 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3 aufzuheben ist, sofern es die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 2 gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 und A.II.4 betrifft. Die Vorinstanz wird diese Vorwürfe nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3 erneut beurteilen müssen. Nach der Rückweisung wird auch dem Beschwerdeführer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Einziehung der beschlagnahmten Grundstücke einzuräumen sein. Daraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 7B_144/2022 gegenstandslos geworden ist. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren 7B_142/2022) und der Beschwerdeführerin 3 (Verfahren 7B_145/2022) sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2021 sind aufzuheben und die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Kanton Schaffhausen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
Der Kanton Schaffhausen hat im Verfahren 7B_142/2022 der Beschwerdeführerin 1 und im Verfahren 7B_145/2022 der Beschwerdeführerin 3 eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen in den Verfahren 7B_142/2022 und 7B_145/2022 kann verzichtet werden, da diese bundesgerichtliche Entscheidung sachlich keine präjudizierende Wirkung entfaltet und die Vorinstanz bei der Neubeurteilung das rechtliche Gehör gewähren wird (BGE 133 IV 293 E. 2.4.2 f.). 
 
9.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 7B_144/2022 ist gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.  
 
9.2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1B_586/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
9.2.2. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Rügen des Beschwerdeführers 2 bedürften einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung.  
 
9.2.3. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz dazu entschlossen, das Einziehungsverfahren betreffend die beschlagnahmten Grundstücke getrennt vom Strafentscheid gegen den Beschuldigten B.________ durchzuführen. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Vorinstanz zu verantworten. Nach dem Gesagten sind ihr als Verursacherin die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen handelten in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 vom Kanton Schaffhausen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_142/2022, 7B_144/2022 und 7B_145/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_142/2022 und 7B_145/2022 werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Urteile des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 und vom 9. Juli 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 7B_144/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_142/2022) eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_144/2022) eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
7.  
Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_145/2022) eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
8.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara