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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_57/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Januar 2015 eine von A.________ gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2014 erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat; 
dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. Art. 106 Abs. 2BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli