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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_350/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. April 2023 (PC230010). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1973) stehen sich seit 2018 vor den Gerichten des Kantons Zürich in einem Scheidungsverfahren gegenüber, das sich hauptsächlich um die Regelung der Belange der zwei minderjährigen Töchter (geb. 2011 und 2013) der Parteien dreht. Im Juni 2019 entzog das mit der Scheidung befasste Bezirksgericht Meilen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die Fremdplatzierung der Mädchen an. Im Februar 2020 schränkte es das Kontaktrecht der Mutter ein. Im März 2021 stellte es die Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters. Zugleich entzog es der Mutter die elterliche Sorge, sistierte deren Kontaktrecht und auferlegte ihr ein Kontakt- und Rayonverbot. Eine im Juni 2021 eingeräumte eingeschränkte Kontaktmöglichkeit im Rahmen monatlicher Videogespräche wurde mehrmals modifiziert; im August 2022 wurde das mütterliche Kontaktrecht wieder sistiert. 
 
B.  
 
B.a. Am 29. Dezember 2022 stellte A.________ gegen die verfahrensleitende Bezirksrichterin C.________ ein Ausstandsbegehren. Sie beantragte, der Richterin die Leitung des Scheidungsverfahrens zu entziehen, und verlangte überdies, ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren "weitere Verfahrensschritte zu tätigen".  
 
B.b. Am 17. Januar 2023 fand im Scheidungsverfahren unter der Leitung von Bezirksrichterin C.________ die Hauptverhandlung statt. Am 27. Januar 2023 fällte Bezirksrichterin C.________ das Scheidungsurteil.  
 
B.c. Mit Urteil vom 3. März 2023 wies die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen das Ausstandsgesuch (Bst. B.a) ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellte das Begehren, das Urteil vom 3. März 2023 aufzuheben, und verlangte, dass die zuständige Richterin im Scheidungsverfahren in den Ausstand zu treten habe. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der entsprechende Beschluss datiert vom 3. April 2023 und wurde am Folgetag an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben (Ziffer 1), ihr Ausstandsgesuch vom 29. Dezember 2022 gutzuheissen (Ziffer 2) und anzuordnen, dass Bezirksrichterin C.________ im Scheidungsverfahren in den Ausstand zu treten hat (Ziffer 3). Weiter stellt sie das Begehren, die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren mit einem unbefangenen Gericht zu wiederholen (Ziffer 4). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um eine Ehescheidung, in der insbesondere die Kinderbelange streitig sind, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), für die insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren vor der Vorinstanz gestellten Anträgen unterlegen und somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG).  
 
1.2. In Ziffer 4 ihrer Anträge verlangt die Beschwerdeführerin, die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren mit einem unbefangenen Gericht zu wiederholen (s. Sachverhalt Bst. C). Dieses Begehren ist vor Bundesgericht neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Auch wenn das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition urteilt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; ihre Kritik soll an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht erinnert daran, dass der Rechtsmittelkläger im Sinne einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels haben muss. Daran fehle es, wenn auch eine Gutheissung des Rechtsmittels die Position des Rechtsmittelklägers nicht verbessere. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert das Obergericht, dass das Scheidungsverfahren mit unbegründetem Urteil vom 27. Januar 2023 erstinstanzlich abgeschlossen worden sei. Damit seien keine Prozesshandlungen mehr ersichtlich, für die Bezirksrichterin C.________ in den Ausstand treten müsste. Die Beschwerdeführerin habe nicht verlangt, dass irgendwelche prozessualen Handlungen zu wiederholen wären; damit würden die von der abgelehnten Richterin vorgenommenen Amtshandlungen "so oder so" bestehen bleiben. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf Art. 51 Abs. 1 ZPO und kommt zum Schluss, dass das Ausstandsgesuch damit "obsolet" geworden sei. Entsprechend sei auf die Beschwerde, die sich gegen die Abweisung dieses Gesuchs richte, nicht einzutreten.  
 
3.2. In der Folge erläutert das Obergericht, weshalb der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. So begründe die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren damit, dass die Richterin einseitig gegen sie entschieden und den Ehemann bevorteilt habe und die Fremdplatzierung der Kinder und das Kontaktverbot falsch seien und auf Lügen des Ehemanns beruhen würden. Dem hält das Obergericht entgegen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die fraglichen Entscheide ergriffenen Rechtsmittel erfolglos gewesen seien, womit von einer Fallführung, die den Ehemann zu Unrecht bevorteilt hätte, nicht die Rede sein könne. Allein dass in einem Prozess sämtliche Entscheide für eine Partei nachteilig sind, lasse nicht auf eine Befangenheit schliessen. Analoges gilt laut Vorinstanz für das Vorbringen, die abgelehnte Richterin habe die zentralsten Beweise (Kinderanhörung) nicht abnehmen wollen und sie, die Beschwerdeführerin, diesbezüglich unzulässigerweise auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Auch dies betreffe die Beurteilung der Sachlage; ob bestimmte Beweise abzunehmen gewesen wären, werde in einem (zu erwartenden) Berufungsverfahren zu prüfen sein, begründe jedoch als solches keinen Ausstandsgrund.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrem Schriftsatz sowohl die Begründung des obergerichtlichen Nichteintretensentscheids als auch die weiteren Erwägungen an, mit denen die Vorinstanz das Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts in der Sache schützt.  
 
4.  
Streitig ist die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Den Vorhalt des Obergerichts, dass sie im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Wiederholung der Prozesshandlungen der abgelehnten Richterin beantragt habe, lässt sie nicht gelten. Sie beruft sich auf ihren in erster Instanz gestellten Antrag, der abgelehnten Richterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch weitere Verfahrensschritte zu tätigen (s. Sachverhalt Bst. B.a). Die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts habe diesen Antrag nicht behandelt und die Richterin gewähren sowie die Hauptverhandlung durchführen lassen (s. Sachverhalt Bst. B.b). In dieser Situation habe sie in ihrer Beschwerde neben der Aufhebung des Ausstandsentscheids vom 3. März 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.c) nicht auch noch die Wiederholung vergangener Prozesshandlungen verlangen müssen. Die Gutheissung der Beschwerde hätte dazu geführt, dass die zwischenzeitlich vorgenommenen Prozesshandlungen aufgehoben werden müssen. Die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie auf die Verfahrensleitung keinen Einfluss habe. Wenn die Verfahrensleitung antragswidrig die Hauptverhandlung durchführe, dürfe ihr, der Beschwerdeführerin, im anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgeworfen werden, die Aufhebung dieser Handlungen nicht beantragt zu haben, denn die Gutheissung der Beschwerde inkludiere die Aufhebung dieser Handlungen als zwingende Folge. Damit sei das Vertrauen in den Rechtsstaat verletzt.  
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, mit ihrem Nichteintretensentscheid "einen weltfremden überspitzten Formalismus" zu betreiben und ihr ein gerechtes Verfahren zu verweigern. Das ordnungsgemäss eingereichte Begehren sei nicht regelgemäss geprüft worden. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 BV liege ausdrücklich vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Nach Meinung der Beschwerdeführerin beging die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts einen "fatalen Fehler", indem sie den Verfahrensantrag betreffend die Untersagung weiterer Prozesshandlungen nicht behandelte. Offensichtlich habe man damit "faktische Verhältnisse" schaffen wollen, in der Hoffnung, dass die Ausstandsfrage dann obsolet wird. Allein damit lasse sich ein an wesentlichen Mängeln leidendes Verfahren aber nicht heilen, noch die Mängel aus der Welt schaffen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben (s. auch Art. 5 Abs. 3 BV) behandelt zu werden. Das Grundrecht von Treu und Glauben ist eine umfassende Garantie, die das gesamte staatliche Verhalten durchdringt (BGE 142 IV 286 E 1.6.2; 131 II 627 E. 6.1), deren Tragweite sich aber erst im Zusammenwirken mit anderen Verfassungsbestimmungen erschliesst und für deren Anwendung sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben (MATTHIAS KRADOLFER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N 71 f. zu Art. 9 BV). So verleiht das Grundrecht von Treu und Glauben Rechtsunterworfenen unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns (s. zum Ganzen BGE 148 II 233 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Ebenso dürfen sich Behörden nicht widersprüchlich verhalten und müssen Art. 9 BV auch im Prozessrecht wahren; die prozessualen Verhaltenspflichten ergeben sich aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Garantien eines fairen Verfahrens (KRADOLFER, a.a.O., N 131 ff. zu Art. 9 BV).  
 
4.2.2. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich vorab nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Blickwinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch im Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Legitimation zum Thema werden. Soweit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf eidgenössisches Verfahrensrecht ergangen ist, überprüft das Bundesgericht die Anwendung dieser Normen frei (s. oben E. 2). Ob eine (an sich ordnungsgemässe) Rechtsanwendung im Einzelfall dem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren genügt oder überspitzt formalistisch erscheint, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N 32 und 40 zu Art. 29 BV, mit weiteren Hinweisen).  
Bei alledem bleibt zu beachten, dass prozuessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) : Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind deshalb auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 E. 1.2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 52 ZPO (s. Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis). 
 
4.2.3. Das Obergericht verweist zur Erklärung, weshalb die Beschwerdeführerin die Wiederholung von Prozesshandlungen der abgelehnten Bezirksrichterin hätte verlangen müssen, auf Art. 51 Abs. 1 ZPO (s. oben E. 3.1). Laut dieser Vorschrift sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei binnen zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Zur Aufhebung bereits vorgenommener Amtshandlungen genügt es demnach nicht, bloss ein Ausstandsgesuch zu stellen. Vielmehr ist zusätzlich und binnen der gesetzlichen Frist die Wiederholung der fraglichen Amtshandlungen zu beantragen, ansonst das Ausstandsbegehren nur für die Zukunft wirkt (MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 3 zu Art. 51 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auf., 2016, N 1 zu Art. 51 ZPO). Das Erfordernis, die Aufhebung und Wiederholung bereits erfolgter Amtshandlungen ausdrücklich zu verlangen, bezieht sich auf Amtshandlungen der abgelehnten Gerichtsperson im laufenden Verfahren vor der betreffenden Instanz (vgl. BGE 138 III 702 E. 3.4). Im Übrigen ist im Ausstandsbegehren implizit auch der Antrag enthalten, dass die betroffene Person keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornehmen solle bzw. allfällige künftige Amtshandlungen im Falle einer Gutheissung des Ausstandsbegehrens zu wiederholen seien (PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 8 zu Art. 51 ZPO).  
 
4.3. Angesichts dieser Vorgaben erweckt der angefochtene Entscheid in der Tat Bedenken. Entgegen dem, was das Obergericht unterstellt, folgt aus Art. 51 Abs. 1 ZPO nicht, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 29. Dezember 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, auf jede weitere Amtshandlung von Bezirksrichterin C.________ mit einem neuen Antrag um Aufhebung und Wiederholung reagieren musste, um sich im Falle eines Weiterzugs die Beschwerdelegitimation zu sichern. Nicht nur muss ein entsprechendes Begehren betreffend künftige Amtshandlungen nach dem Gesagten als im Ausstandsbegehren mitenthalten gelten (s. oben E. 4.2.3 i.f.). Zusätzlich verlangte die Beschwerdeführerin im konkreten Fall explizit, der abgelehnten Richterin weitere Amtshandlungen vorsorglich zu verbieten (s. Sachverhalt Bst. B.a). Auch wenn dieses Massnahmebegehren unbehandelt blieb, stand damit sowohl für die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts als auch für das Obergericht fest, dass die Beschwerdeführerin weitere, nach Einreichung des Gesuchs erfolgende Amtshandlungen der als befangen abgelehnten Bezirksrichterin C.________ nicht akzeptieren wollte. Soweit das Obergericht meint, die Beschwerdeführerin hätte mit Blick auf ihr Beschwerderecht jedenfalls in ihrer kantonalen Beschwerde die Aufhebung und Wiederholung der seit dem 29. Dezember 2022 ergangenen Prozesshandlungen verlangen müssen, verkennt es ein Doppeltes: Zunächst ging es vor Obergericht nicht um Prozesshandlungen im laufenden Verfahren vor der betreffenden, sondern um solche im Verfahren vor der unteren Instanz, womit die Spezialbestimmung von Art. 51 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar war. Vor allem aber konnte die Beschwerdeführerin vor Obergericht auch nicht erstmals die Annulierung zwischenzeitlich erfolgter Prozesshandlungen beantragen, da neue Begehren in diesem Verfahren gesetzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich somit zu Recht dagegen, dass sie die Aufhebung und Wiederholung der seit ihrem Ausstandsgesuch ergangenen Prozesshandlungen der abgelehnten Richterin hätte beantragen müssen. Indem ihr das Obergericht ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung dieser Beschwerde unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 ZPO abspricht und in der Folge nicht auf das Rechtsmittel eintritt, handhabt es diese Norm bundesrechtswidrig. Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung ist begründet. Der angefochtene Nichteintretensentscheid befremdet unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Massnahmebegehren in aller Deutlichkeit ihre Forderung zum Ausdruck brachte, keine weiteren Prozesshandlungen der abgelehnten Richterin zuzulassen. An alledem ändert nichts, dass dieses Massnahmebegehren (und nur dieses) letztlich schon gegenstandslos geworden war, als die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts am 3. März 2023 über das Ausstandsgesuch entschied, zumal die abgelehnte Bezirksrichterin das Scheidungsurteil bereits am 27. Januar 2023 gefällt hatte. 
 
5.  
Nachdem der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vor Bundesrecht nicht standhält (E. 4.3), bleiben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Begründetheit der Beschwerde (E. 3.2) und die dagegen erhobenen Beanstandungen zu prüfen. 
 
5.1. In formeller Hinsicht beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts das Ausstandsgesuch nicht sofort, sondern erst nach der Hauptverhandlung beurteilte (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b und B.c). Mit dieser Rechtsverzögerung habe die Gerichtsleitung den in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist verletzt. Dass diese Rüge schon der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegen hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Auf die erwähnte Rüge ist deshalb nicht einzutreten.  
 
5.2. Unter dem Titel einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts insistiert die Beschwerdeführerin, die "faktischen Ausstandsgründe" den kantonalen Instanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt zu haben. Die Vorinstanzen seien auf diese Sachverhaltsdarlegung nicht eingegangen bzw. davon abgewichen, indem sie darauf hingewiesen hätten, dass die Entscheide von Bezirksrichterin C.________ jeweils von allen Instanzen gestützt worden seien. Da die Erwägungen jedoch nicht an der Rechtskraft teilnähmen, sei diese Argumentation falsch. Damit hätten die kantonalen Instanzen "den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht abgenommen", was im Ergebnis einer falschen Sachverhaltsfeststellung entspreche. Ob das Obergericht die als Ausstandsgründe vorgetragenen Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin mit der Argumentation entkräften durfte, dass die Entscheide der abgelehnten Gerichtsperson vor den Rechtsmittelbehörden Bestand hatten, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern - allenfalls - eine solche der Rechtsanwendung. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Erwägungen - die Beschwerdeführerin meint wohl diejenigen in den fraglichen Rechtsmittelentscheiden - nicht an der Rechtskraft teilnehmen. Die Rüge geht mithin an der Sache vorbei.  
 
5.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid sei "im Ergebnis auch willkürlich". Sie erinnert daran, dass sie und ihre Kinder seit über zwei Jahren "keinen regulären Kontakt" zueinander hätten und Bezirksrichterin C.________ weder Erinnerungskontakte noch die Zustellung von Geschenken, Briefen usw. erlaubt habe. Dies gleiche einer Bestrafungsaktion. Die Richterin halte stur am Gutachten D.________ fest, obwohl dieses nachgewiesenermassen auf Lügen des Kindsvaters basiere; sie habe auch auf eine "kinderbezogene Intervention" in der Liebesaffäre zwischen B.________ und E.________ verzichtet und unterstütze diese Beziehung sogar entgegen den Warnungen der Fachpersonen. So würden die Kinder "immer weiter von ihrer Mutter entfremdet". Dass sie die Kinder vom Kindsvater entfremde, sei ihr, der Beschwerdeführerin, jedoch anlässlich der Fremdplatzierung vorgeworfen worden. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, die Sachlage aus ihrer Sicht darzustellen und diesen Schilderungen die Behauptung voranzustellen, sie sei von der abgelehnten Bezirksrichterin "nachweislich ungerecht behandelt" worden. Eine Erklärung, worin genau der Willkürvorwurf besteht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit die Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge (s. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3).  
 
5.4.  
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK und wirft dem Obergericht vor, die Befangenheit von Bezirksrichterin zu Unrecht zu verneinen. 
 
5.4.1. Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1, je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).  
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb). 
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei von Bezirksrichterin C.________ derart "geschnitten, unfair und ungerecht behandelt" worden, dass sie darob erkrankt sei. Aufgrund der Fremdplatzierung ihrer Kinder und des von Bezirksrichterin C.________ verfügten kompletten Kontaktabbruchs leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen der Prozessführung durch die besagte Richterin und der Erkrankung erwiesen. Nachdem sich Bezirksrichterin C.________ selbst nicht materiell zum Ausstandsgesuch geäussert und die Vorwürfe nicht einmal substanziiert bestritten habe, könne "allein schon deswegen" davon ausgegangen werden, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe in der Tat stimmen. Ihre Befangenheit habe sie an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2023 nochmals dokumentiert, indem sie sich über die minimalsten Verfahrensgarantien und prozessualen Ansprüche hinweggesetzt habe. Für die Beschwerdeführerin bleibt es dabei, dass die Wegnahme und Fremdplatzierung der Kinder ohne jeden sachlichen Grund die feindliche Haltung der Bezirksrichterin ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber zeigt. Bezirksrichterin C.________ habe sie während ganzer vier Jahre abgestraft, indem sie ihre Eingaben konsequent abschmetterte und B.________ ständig bevorzugt behandelte. Die Beschwerdeführerin kommt abermals auf die Beziehung zwischen B.________ und E.________ zu sprechen und wirft Bezirksrichterin C.________ vor, "dieses Treiben unterstützt" zu haben. Die Kinder seien trotz klarer Vorschriften nie befragt worden; der Richterin sei offensichtlich nichts daran gelegen, ihr, der Beschwerdeführerin, "gerecht zu werden".  
 
5.4.3. Die Beschwerdeführerin verkennt abermals die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (E. 2). Sie wiederholt appellatorisch die Vorwürfe, die sie schon den kantonalen Instanzen vortrug. Zu den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts äussert sie sich nicht. Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach den Rechtsmitteln, die sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder und dem persönlichen Verkehr ergriff, kein Erfolg beschieden gewesen sei. Mit der Folgerung, dass von einer einseitigen Fallführung nicht gesprochen werden könne, nimmt das Obergericht Bezug auf die erwähnte Rechtsprechung, wonach richterliche Einschätzungsfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise, in besonders krassen Fällen oder bei wiederholten Irrtümern, in Frage stellen können. Weshalb die von ihr als nachteilig empfundenen Entscheide auf die Befangenheit oder Parteilichkeit von Bezirksrichterin C.________ schliessen lassen, obwohl sie von den oberen Instanzen geschützt wurden, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Auch soweit sie ihre psychische Erkrankung auf das Verhalten von Bezirksrichterin C.________ zurückführt, schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, weshalb damit die Befangenheit dieser Gerichtsperson belegt sein soll. Insbesondere übersieht sie, dass sich die Unvoreingenommenheit nach objektiven Massstäben beurteilt, es bei der Beurteilung eines Ausstandsbegehrens also nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ankommt.  
 
6.  
Im Ergebnis beanstandet die Beschwerdeführerin zwar zu Recht, dass das Obergericht nicht auf ihre (kantonale) Beschwerde eintritt (E. 4). Gegen die (hypothetischen) Erwägungen des Obergerichts, weshalb ihrer Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre, vermag sie aber nichts auszurichten (E. 5). Entsprechend muss es mit dem angefochtenen Entscheid insgesamt sein Bewenden haben. Die Beschwerde ist also abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und B.________, Kreuzlingen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn