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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_928/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prüfung der Entlassung und Aufhebung nach Art. 62d StGB, neues Gutachten, bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 28. September 2011 wegen Drohung, Brandstiftung, mehrfach versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs und Schreckung der Bevölkerung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche sie zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufschob. Dies, nachdem X.________ mit einer Stahlkonstruktion versucht hatte, einen Zug zum Entgleisen zu bringen, im Zug auf der Strecke Göschenen-Airolo gedroht hatte, eine selbst gebastelte Bombenweste ("Gotteswahnkampfweste") zu zünden, der SBB ein Schreiben mit unterschwelligen Drohungen bezüglich Selbstmordattentätern hatte zukommen lassen und die St. Ursen-Kathedrale in Solothurn durch Verursachen einer Feuersbrunst beschädigt hatte. 
X.________ trat den Massnahmenvollzug am 19. Oktober 2011 im Untersuchungsgefängnis Solothurn an. Am 8. November 2011 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, Zentralgefängnis, überwiesen. Vom 7. Januar 2013 bis 3. April 2013 hielt er sich in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel und bis am 29. Juli 2013 erneut im Untersuchungsgefängnis Solothurn auf. Seither befindet er sich im Therapiezentrum "im Schache". 
 
B.  
 
 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn prüfte am 13. Mai 2013 gestützt auf Art. 62d StGB, ob X.________ aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei. Es hielt die Voraussetzungen weder für die bedingte Entlassung noch für die Aufhebung der Massnahme für gegeben und ordnete die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung an. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 16. August 2013 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids vom 16. August 2013. Die stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben. Eventuell sei er abermals zu begutachten und danach sei neu über die Entlassung zu entscheiden. Subeventuell sei die Vorinstanz anzuhalten, die Massnahmenaufhebung erneut zu überprüfen. X.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz lehnt es ab, den Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug zu entlassen oder die Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben. Sie stützt sich auf das psychiatrische Gutachten vom 14. April 2011, die Therapieverlaufsberichte der JVA Lenzburg vom 23. Mai 2012 und der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 12. September 2012, den Austrittsbericht der UPK Basel vom 10. April 2013 sowie das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 22. Mai 2013, woran der Stv. Leitende Arzt Erwachsenenforensik der UPK Basel teilnahm. Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme ergäben sich keine Anzeichen, welche relevante Therapiefortschritte zeigten, auf eine günstige Prognose hinwiesen und auf eine Bewährung in Freiheit schliessen liessen (Entscheid, S. 8 ff.). Die Therapiedauer sei allerdings zu kurz, um beurteilen zu können, ob die Fortführung der Behandlung aussichtslos sei. Die Massnahme sei daher weiterzuführen (Entscheid, S. 10 ff.). 
 
2.  
 
 Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). 
Aufgehoben wird eine Massnahme, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; 137 II 233 E. 5.2). 
Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, wozu die Brandstiftung als Anlassdelikt zählt, muss eine sachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme oder die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug zu befinden ist. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Gutachten vom 14. April 2011. Dieses enthalte unwahre Angaben, gehe nicht auf seine ursächliche Motivation betreffend seine "Performances" ein und sei vor rund 30 Monaten erstellt worden. Damit wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Kritik. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Diese legt im angefochtenen Entscheid eingehend dar, dass und weshalb das psychiatrische Gutachten vom 14. April 2011 vollständig und schlüssig sowie nach wie vor aktuell ist. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Aus den Berichten der Psychiatrischen Dienste Aargau und der JVA Lenzburg, dem Austrittsbericht der UPK Basel sowie dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers und damit die Beurteilungsgrundlagen geändert haben könnten. Die therapeutischen Fachberichte bestätigen die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens zur Diagnose, Rückfallgefahr, Therapiedauer und zu den Behandlungsaussichten vielmehr vollumfänglich. Das Gutachten bildet folglich eine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf ein neues Gutachten als unbegründet. Offenbleiben kann, ob die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
4.  
 
 In Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung und die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gemäss der legalprognostischen Fachbeurteilung sei vom psychisch schwer gestörten Beschwerdeführer in Freiheit mit weiteren Straftaten der bisherigen Art zu rechnen. Die Rückfallgefahr präsentiere sich unverändert hoch. Die zu erwartenden Straftaten stellten nicht nur eine hohe Gefahr für Sachgüter, sondern auch für Menschen dar. Eine günstige Prognose könne dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden, und er sei deshalb nicht bedingt zu entlassen. Die Massnahme erweise sich aber nicht als aussichtslos. Störungsbedingt sei mit legalprognostisch relevanten Therapiefortschritten zwar nur langfristig zu rechnen. Die bisherige Therapiedauer sei jedoch zu kurz, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Durchführung der weiteren Behandlung aussichtslos sei. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Es bestehe daher weiterhin die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer bei intensiver psychotherapeutischer Arbeit mit medikamentöser Unterstützung Einsicht in seine Störung erlangen und die Legalprognose verbessern könne (Entscheid, S. 10 ff., S. 12). Was an diesen Erwägungen gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, er werde nicht richtig therapiert. In der Therapie geht es nicht darum, die Therapeuten von den eigenen Anschauungen zu überzeugen, sondern darum, mit Ärger und Frustrationen umgehen zu lernen, Perspektivenwechsel einzuüben und Denkschemata zu modifizieren unter Gewinn an Einsicht, dass Gewalt kein Mittel ist, um Überzeugungen durchzusetzen (Entscheid, S. 12). Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill