Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_499/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Rhiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abtretung; Simulation, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid 
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 25. April 2012 zeigte die B.________AG (Zessionarin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) der A.________AG (Schuldnerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) an, C.C.________ (Zedent) habe eine Darlehensforderung (Fr. 2'300'000.-- nebst Zins) gegen die Schuldnerin an sie abgetreten. Die Abtretungserklärung datiert vom 23. April 2012 und wurde vom Zedenten, C.C.________, einerseits und für die Zessionarin von D.C.________ unterzeichnet. Die Schuldnerin teilte beiden Parteien der Abtretung mit, die Darlehensforderung sei bereits vor der Abtretung im Teilbetrag von Fr. 1'784'921.48 mit Verrechnungserklärung vom 4. März 2012 an den Zedenten zurückbezahlt worden. Daraufhin leitete die Zessionarin für den Betrag von Fr. 2'300'000.-- Betreibung ein. Nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, ersuchte sie um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 515'078.50 nebst Zins, die ihr gewährt wurde. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte die Schuldnerin beim Handelsgericht St. Gallen Aberkennungsklage ein, mit der sie im Wesentlichen beantragte festzustellen, die Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, bestehe nicht. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Abtretung vom 23. April 2012 habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, um die Verrechnung von Forderungen gegen den Zedenten mit der Darlehensforderung zu verhindern. Die Zessionarin sei daher nicht Inhaberin der Forderung. Ferner machte die Schuldnerin die Tilgung der (Rest-) Forderung durch Verrechnung sowie Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung geltend und berief sich eventualiter auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 beschränkte der Handelsgerichtspräsident das Verfahren auf die Eintretensvoraussetzungen und die Akti v- und Passivlegitimation der Parteien. Mit Zwischenentscheid vom 12. August 2015 entschied das Handelsgericht, auf die Aberkennungsklage werde eingetreten (Ziff. 1), und es stellte fest, die Zessionarin sei aktiv- und die Schuldnerin passivlegitimiert (Ziff. 2). Den Entscheid über die Kosten behielt es dem Endentscheid vor (Ziff. 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Schuldnerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, Dispositivziffern 2 und 3 des Zwischenentscheides aufzuheben und zu ersetzen, indem in Gutheissung der Anerkennungsklage festgestellt wird, dass der Beschwerdegegnerin die Aktivlegitimation bezüglich der Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, fehlt (Ziff. 2), die Rechtsöffnung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, die Betreibung zu löschen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Handelsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Zwischenentscheid des Handelsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und die Beschwerde betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Damit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, was hier nicht geltend gemacht wird, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). D ie beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutheissung der Beschwerde und damit die Abweisung der Aktivlegitimation führe zu einem Endentscheid. Die Gutheissung würde auch einen bedeutenden Aufwand an Zeit sowie Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen, da die Substanziierung und Beweisführung des durch die Beschwerdegegnerin bestrittenen Eventualstandpunktes (Forderungsuntergang durch Verrechnung mit Gegenforderung aus Darlehen) obsolet wäre. Es diene der Prozesskonzentration und -ökonomie, dass die Eventualstandpunkte erst nach Erledigung des Hauptstandpunktes beurteilt würden, sofern dies überhaupt noch notwendig sei.  
 
1.2. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 133 III 629 E. 2.3 S. 632 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden vor Bundesgericht bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292 mit Hinweis).  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Wird dies, wie hier, in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht, ist zu differenzieren: Liegt nach dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Streitsache klar auf der Hand, dass für ein weitläufiges Beweisverfahren ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; vgl. auch 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis).  
 
1.4. Vor diesem Hintergrund erscheinen bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum weitläufigen Beweisverfahren als ungenügend. Denn sie legt nicht dar, inwiefern das Beweisverfahren zur Beurteilung ihres Eventualstandpunktes aufwändig ist. Jede Weiterung der Instruktion führt zu Kosten und einer Verlängerung des Verfahrens. Das genügt nicht. Damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich das Beweisverfahren mit Blick auf seine Dauer und Kosten erheblich von einem gewöhnlichen Verfahren abheben (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3, publ. in: SJ 2013 I S. 573 ff.). Ein Beweisverfahren über den behaupteten Forderungsuntergang durch Verrechnung kann zwar mit erheblichem Aufwand verbunden sein, namentlich wenn sich dabei das Problem eines umgekehrten Durchgriffs stellt, das die Vorinstanz im Zwischenentscheid angesprochen hat. Es wäre aber auch denkbar, dass sich das Beweisverfahren darauf beschränkt, einige Zeugen sowie die Parteien anzuhören und letzteren die Gelegenheit zu geben, Aktenstücke einzureichen. Dies würde eine direkte Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides nicht rechtfertigen (zit. Urteil 2C_814/2012 E. 3.3).  
 
1.5. Aber auch davon abgesehen genügt die Beschwerde den Eintretensvoraussetzungen nicht.  
 
1.5.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Vor der Vorinstanz wurde aber nicht die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation beantragt, sondern die Feststellung, dass die Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt alllerdings, wenn aus der Begründung sinngemäss ersichtlich ist, in welchem Sinn das angefochtene Urteil abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; je mit Hinweisen). Aus der Begründung und dem Zusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, dass es der Beschwerdeführerin materiell auch vor Bundesgericht nicht um die formelle Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin geht, sondern um den Bestand der Forderung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, so dass das Begehren im Sinne des Hauptbegehrens vor Vorinstanz entgegengenzunehmen ist.  
 
1.5.2. In der Beschwerde wird aber geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht alle Ausführungen der Beschwerdeführerin zum fehlenden Abtretungswillen des Zedenten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie ihres Anspruchs auf Begründung und Beweisführung. Sie führt als Fazit selbst aus, die Vorinstanz habe den wirklichen Willen der Beschwerdegegnerin und des Zedenten nicht festgestellt. Obgleich die Beschwerdeführerin diesbezüglich rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht habe, habe die Vorinstanz hierüber keinen Beweis führen lassen. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob die geltend gemachten Tatsachen als erstellt oder widerlegt anzusehen seien.  
Damit ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, dass das Bundesgericht, falls es ihrer Argumentation folgen würde, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; 130 III 136 E. 1.2 S. 139). Zwar kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), und in diesem Rahmen auch selbständig Beweise abnehmen. Von dieser Möglichkeit ist indessen nur in Fällen Gebrauch zu machen, in denen der Sachverhalt ohne weiteres korrigiert werden könnte. In der Beschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Üblicherweise führt eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4344 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 99 E-BGG). Damit würde auch eine Gutheissung der Beschwerde nicht einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien gegeben, sie zeigt dies mit ihren Vorbringen aber nicht rechtsgenüglich auf. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak