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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.351/2004 /gij 
 
Urteil vom 17. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen Hübscher, 
a.o. Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, 
Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 26. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt trafen sich X.________ und Y.________, die sich zuvor nicht bzw. nur vom Sehen her kannten, am Abend des 7. Oktober 2002 zufällig in N.________ in der Nähe eines Nachtlokals. Y.________, die mit dem Fahrrad unterwegs war, nahm das Angebot von X.________ und seiner drei Kollegen an, sie mit dem Auto bis zu ihrem Wohnort in U.________ zu fahren. Auf der Fahrt wurde Y.________ weder bedrängt, bedroht noch auf andere Weise unter Druck gesetzt. In U.________ hielt der Wagen beim Domizil von X.________, unweit vom Wohnblock von Y.________ an. Y.________ stieg aus und wurde von den Männern weder am Weggehen gehindert noch verlangte sie, dass sie nach Hause gefahren werde. Stattdessen blieb sie bei X.________ und ging mit ihm in dessen Wohnung hinauf, während die drei anderen Männer davonfuhren. Nachdem Y.________ in der Wohnung ihres Begleiters etwas Bier getrunken hatte, kam es innert kurzer Zeit zwei Mal zu oralem und einmal zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und X.________. Danach ging Y.________ ins Bad, zog sich wieder an und verliess gemeinsam mit X.________die Wohnung. Nach dem Geschlechtsverkehr hatte Y.________ von X.________ Fr. 50.-- entgegen genommen. Vor der Wohnung standen die beiden noch kurze Zeit beisammen, bevor jeder seines Weges ging. Y.________ suchte danach eine nahe gelegene Bar auf, wo sie dem Barbetreiber und der Serviceangestellten unter Tränen von der angeblichen Vergewaltigung erzählte. Ein Gast brachte sie anschliessend nach Hause. 
B. 
Auf Anzeige von Y.________ hin wurde die Strafuntersuchung gegen X.________ eröffnet. Mit Überweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 beantragte die Untersuchungsrichterin 2, den Angeschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung dem Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach zu überweisen. Das Kreisgericht sprach den Angeschuldigten mit Urteil vom 11. Juli 2003 von beiden Vorwürfen frei. Dagegen erklärten sowohl Y.________ als Privatklägerin wie auch die Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland Appellation. 
 
Die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. März 2004 der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung für schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen. Der Privatklägerin wurde eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen. 
C. 
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 26. März 2004, unter Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung. 
 
Die Beschwerdegegnerin, der Staatsanwalt und das Obergericht des Kantons Bern verzichten jeweils unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
3. 
Das Obergericht ist im Unterschied zum Kreisgericht zum Schluss gekommen, die Version der Beschwerdegegnerin, wonach sie vom Beschwerdeführer vergewaltigt und sexuell genötigt worden sei, sei glaubhaft. Im Ergebnis erachtete es als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am Abend des 7. Oktober 2002 mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung gegangen war im Glauben, er bzw. seine Kollegen würden ihr Kokain offerieren. Der Beschwerdeführer seinerseits sei auf sexuelle Kontakte mit der Beschwerdegegnerin aus gewesen. Als diese seine Annäherungsversuche abgewiesen habe, habe er sie ins Schlafzimmer gezerrt und sie mit Gewalt zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen. Unter diesen Umständen sei offenkundig, dass er um den ablehnenden Willen der Beschwerdegegnerin gewusst und sich gezielt darüber hinweg gesetzt habe. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", der ohnehin nur bei konkreten und erheblichen Zweifeln relevant werde. 
3.1 
3.1.1 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe zahlreiche Ereignisse vom Zusammentreffen mit ihm bis zum Verlassen seiner Wohnung weder detailgetreu noch konstant geschildert. Die Tatsache, dass sie nach der angeblichen Tat mit ihm vor seinem Haus noch gewartet und gesprochen habe sowie ihre Aussage, sie sei davon ausgegangen, die ihr unbekannten Kollegen des Beschwerdeführers würden ihr in Biel Kokain holen, strapazierten ihre Glaubwürdigkeit enorm. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er sich in einer Fremdsprache ausdrücken müsse, entgegen der Meinung des Obergerichtes hinreichend erklärt. Es verstehe sich von selbst, dass sich jemand in einer Sprache, die er nicht allzu gut beherrsche, nicht ausschweifend und ausführlich ausdrücke. Das Obergericht stütze sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Seiten der Beschwerdegegnerin einzig auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen. Dass ihre sonstigen Aussagen über das Geschehene widersprüchlich und zum Teil unglaubwürdig seien, berücksichtige das Obergericht nicht. Eine willkürfreie Beweiswürdigung hätte nach Meinung des Beschwerdeführers dazu führen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht grösser sei als seine, mit der Folge, dass das Obergericht für das Urteil auf diejenigen Annahmen hätte abstellen müssen, die für den Angeklagten günstiger seien. 
3.1.2 Das Obergericht hält in seinem Urteil dagegen, die Beschwerdegegnerin habe wiederholt spontane, ausführliche und präzise Angaben gemacht, die zahlreiche "originelle" Details enthielten (zum Beispiel, dass ihr das Herunterreissen der Hose wehgetan habe, weil die Hosen eng gewesen seien und vom Tanzen und Schwitzen an ihr geklebt hätten, oder dass sie während des Geschlechtsverkehrs eine komische Stellung inne gehabt hätten, act. 90 u. 91). Zumindest im Kerngeschehen seien ihre Schilderungen konstant und in sich logisch. Sie gäben auch auf nachvollziehbare Weise die Gefühle und Empfindungen der Beschwerdegegnerin wieder (beispielsweise, dass sie sich geschämt hatte wegen der Binde in ihrem Slip oder dass es ihr fast "obsi cho" sei, als der Angeschuldigte ihr in den Mund ejakuliert habe, act. 90). Überhaupt habe die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Einvernahme wiederholt starke Emotionen gezeigt. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers viel zurückhaltender ausgefallen. Er habe von sich aus kaum weiterführende Angaben oder spontane Ergänzungen gemacht. Seine Schilderungen hätten sich zudem auf die groben Züge des äusseren Geschehens beschränkt und kaum Hinweise auf seine subjektiven Eindrücke und Empfindungen enthalten. Insgesamt wirkten seine Ausführungen eher monoton, da er das Geschehene wiederholt mit den gleichen (knappen) Worten beschreibe, ohne dabei andere Aspekte zu betonen oder zu ergänzen. Nicht zu übersehen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von gewisser Dreistigkeit zeugten. So bezeichne er die Beschwerdegegnerin wiederholt als Hure, obwohl keinerlei Anzeichen dafür bestünden, dass sie als (Drogen-)Prostituierte arbeite. Ausserdem solle sie nach seinen Angaben nach dem Geschlechtsverkehr gefragt haben, warum er schon fertig sei, sie habe noch länger gewollt. Diese Aussage sei unglaubwürdig, stehe doch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung fest, dass eine (angebliche) Dirne ihre preislich bereits abgesprochenen Dienste nicht länger als vom Freier gewünscht anzubieten pflege. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zunächst bestritten hatte, dem Beschwerdeführer ihre Telefonnummer gegeben zu haben und später diesbezüglich doch nicht mehr sicher war, stellt nach Auffassung des Obergerichts deren Glaubwürdigkeit hinsichtlich des gesamten Tatvorganges nicht in Frage. Da offensichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Nummer nur von ihr erhalten haben könne, habe sie ihre frühere Aussage in Zweifel gezogen. Im entscheidenden Punkt seien ihre Angaben überdies konstant geblieben: Sie sei sich sicher, dem Beschwerdeführer die Telefonnummer - wenn überhaupt - vor dem Geschlechtsverkehr gegeben zu haben. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, sie sei zu entgeltlichem Sex mit dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen bereit gewesen. 
3.1.3 Zwar ist hinsichtlich des Aussageverhaltens zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer als Ausländer gewisse sprachliche Schwierigkeiten bestehen mögen. Das Obergericht hat diesen Aspekt denn auch nicht ausser Acht gelassen. Wie es jedoch richtig festhält, scheint er der deutschen Sprache immerhin so weit mächtig, dass er für die Gerichtsverhandlungen keinen Übersetzer benötigte. Das Obergericht hat überdies zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch auf die Aussagen der drei Zeugen, welche bei der Fahrt von N.________ nach U.________ im Auto dabei waren, abgestellt. Aufgrund deren Schilderungen durfte das Obergericht durchaus davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war: So hat sie gleich zu Beginn der Fahrt deutlich gemacht, dass sie ein Messer dabei habe und gefragt, ob sie "böse Giele" seien. Weiter haben die Zeugen bestätigt, dass sie bei ihrer Wohnung habe aussteigen wollen, der Beschwerdeführer den Fahrer jedoch dazu angehalten habe, bis zu seiner Wohnung weiterzufahren. In Bezug auf die Frage, wer während der Fahrt nach U.________ das Thema Kokain ins Spiel gebracht hat, räumt das Obergericht dem Beschwerdeführer und den Zeugen grössere Glaubwürdigkeit ein. Es hält aber zu Recht fest, dass selbst wenn die Beschwerdegegnerin zuerst nach Kokain gefragt habe, daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, sie sei zu entgeltlichem Sex bereit gewesen. Überdies gaben die Mitfahrer erst bei der Hauptverhandlung an, es sei allen klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin zu entgeltlichem Sex bereit gewesen sei. Das Obergericht durfte die anfänglichen und damit tatnäheren Aussagen der Zeugen für glaubwürdiger halten, wonach während der Autofahrt nach U.________ nicht über Sex gesprochen worden sei - dies zumal zwei der Zeugen auch an der Hauptverhandlung nicht behaupteten, es sei ausdrücklich von Sex die Rede gewesen. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche hat das Obergericht sorgfältig geprüft. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Obergericht es als für den Tatvorwurf irrelevant erachtet hat, ob die Beschwerdegegnerin die Fr. 50.- als Beweismittel oder als Entschädigung entgegengenommen hat. Selbst wenn sie das Geld als nachträgliche Entschädigung angenommen habe, sei dies kein Indiz für ein vorgängiges Einverständnis mit den sexuellen Handlungen. Zum Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Wohnung nach dem Vorfall nicht fluchtartig verlassen hat, zieht es in Erwägung, dass es keine allgemein gültigen Erkenntnisse über das typische Verhalten von Vergewaltigungsopfern gebe. Da die Beschwerdegegnerin eine Frau sei, die Wert auf ein "schön gestyltes" Äusseres lege (act. 103), sei ihre damalige Reaktion durchaus verständlich gewesen. Insgesamt ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdiger gewertet hat. 
3.2 
3.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer gelten, dass die Verletzungen, welche das Institut für Rechtsmedizin (IRM) festgestellt hat, nicht unbedingt von einer Vergewaltigung stammen müssen, sondern auch von einem Geschlechtsakt herrühren könnten, bei dem die Beschwerdegegnerin nicht erregt gewesen sei. Das IRM-Gutachten könne sowohl die Aussagen der Beschwerdegegnerin als auch diejenigen des Beschwerdeführers stützen. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich sein soll. Das IRM hat an der Innenseite der Oberschenkel Hautabschürfungen festgestellt, welche mit der heftigen Entkleidung einer Hose mit Reissverschluss erklärbar seien. Das Obergericht sieht darin die Aussage der Beschwerdegegnerin untermauert, wonach ihr die engen und vom Schwitzen an den Beinen klebenden Hosen mit Gewalt heruntergerissen worden seien. Oberhalb der Kniescheiben der Beschwerdegegnerin fanden sich frische Hautunterblutungen. Da die Beschwerdegegnerin geschildert hatte, sie sei auf den Knien ins Schlafzimmer gezerrt worden und habe sich dabei das eine Knie an der Tischkante angestossen, wertet das Obergericht die - wenn auch unspezifischen - Verletzungen als Hinweis auf die Richtigkeit der Aussage. Auch die Hauteinblutung an der linken Brust sind nach Auffassung des Obergerichtes und des IRM mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin vereinbar, wonach der Beschwerdeführer "richtig brutal" an ihren Brüsten "herumgeknetet" habe. Es ist dem Obergericht auch nicht vorzuwerfen, wenn es den Schleimhautriss im Bereich des hinteren Scheideneinganges, der gemäss IRM mit der gewaltsamen vaginalen Penetration einer nicht erregten Frau zu erklären ist, als Indiz für die Vergewaltigung gewürdigt hat. Die Argumente, welche der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin auch bei Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht unbedingt erregt gewesen wäre, ist kaum nachvollziehbar, dass sie die übrigen Verletzungen in Kauf genommen hätte. Jedenfalls stehen die Schlussfolgerungen des Obergerichtes in Übereinstimmung mit dem IRM-Bericht und können nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
3.3 
3.3.1 Das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach der Tat erscheint dem Beschwerdeführer als Zeichen ihres psychischen Zustandes, des Konsums von Methadon und Medikamenten und ihrer Abscheu vor nicht arischen Männern. Ihre Emotionen an der Bar lassen sich seiner Meinung nach auch aus dem Umstand erklären, dass sie wegen Kokain oder Geld Sex mit einem Mann gehabt habe, der ihren Wertvorstellungen grundlegend widersprochen habe. Ihre starken Gefühle basierten auf dem Ekel, den sie in diesem Moment dem nicht arisch Mann und sich selbst gegenüber empfand. 
3.3.2 Laut Zeugenaussagen des Lokalbesitzers und der Serviceangestellten hat die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall weinend und mit einem offenen Messer in der Hand ein Pub aufgesucht. Vom Chef des Lokals auf ihren Zustand angesprochen, habe sie von der Vergewaltigung erzählt. Die Beschwerdegegnerin habe verstört gewirkt, geweint und gezittert. Aufgrund dieser Schilderungen erachtet das Obergericht die letzten Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers als ausgeräumt. Es erscheine undenkbar, dass die Beschwerdegegnerin ihren stark emotionalen Auftritt in der Bar nur vorgetäuscht haben könnte, um vorsorglich eine günstige Beweissituation für ihre falschen Behauptungen zu schaffen. Zu einer solch berechnenden, gut durchdachten schauspielerischen Leistung sei sie aufgrund ihrer damaligen körperlichen Verfassung gar nicht fähig gewesen. Ausserdem korrespondiere ihr damaliges Verhalten mit ihrer eher spontanen, gefühlsbetonten Art, wie sie im Laufe des Verfahrens wiederholt zum Ausdruck gekommen sei. Das Verhalten und der Zustand der Beschwerdegegnerin in der Bar und danach daheim bei ihrem damaligen Freund sprächen klar gegen die Möglichkeit, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben könnte. Diese Würdigung des Sachverhaltes ist in sich schlüssig. Die negative Einstellung der Beschwerdegegnerin zu dunkelhäutigen Menschen machen nach Auffassung des Obergerichts die starke Ablehnung der Beschwerdegegnerin gegen die sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer plausibel und lassen einen freiwilligen Geschlechtsverkehr als weniger wahrscheinlich erscheinen. Auch diese Wertung ist nicht willkürlich. 
4. 
Es bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" standhält (E. 2.2 hiervor), was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass nach objektiver Sicht nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne, ob der Sexualakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin mit oder ohne deren Willen stattgefunden hat. Die objektiven Beweise liessen sowohl die eine als auch die andere Variante plausibel erscheinen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der Variante der Privatklägerin dürfe für eine Verurteilung nicht genügen. Es beständen erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten, was zu einem Freispruch führen müsse. 
4.2 Das Obergericht hat die Aussagen der beiden Beteiligten einander gegenübergestellt, die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin sowie die Zeugenaussagen gewürdigt und die Aussagen der Beschwerdegegnerin sodann auf Widersprüche geprüft, ohne jeweils den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdegegnerin ausser Acht zu lassen. Sodann hat es allfällige Motive der Beschwerdegegnerin für eine falsche Anschuldigung in Erwägung gezogen und solche verneint. Zentrale Bedeutung kam vor allem dem Untersuchungsergebnis des IRM zu, welches die Schilderungen der Beschwerdeführerin untermauert. Selbst wenn die Schürfungen am Oberschenkel bereits vom Geschlechtsverkehr hätten herrühren können, den die Beschwerdegegnerin am früheren Abend mit einem Bekannten hatte, lässt das Gesamtbild an Verletzungen doch keine erheblichen Zweifel an der Version der Beschwerdegegnerin aufkommen. Zusätzlich wird ihre Darstellung durch die verschiedenen Zeugenaussagen gestützt. Hatten die vier Kollegen im Auto den Eindruck, die Beschwerdegegnerin sei zu entgeltlichem Sex bereit, wurde dieser Eindruck indessen durch keine ausdrücklichen Äusserungen oder gar eine Einwilligung derselben bestätigt. 
 
Aufgrund des willkürfreien Beweisergebnisses ist in keiner Weise zu beanstanden, dass das Obergericht erhebliche Zweifel verneinte und sich von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigte. Dieser vermag mit der Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, nicht durchzudringen. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem a.o. Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: