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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_89/2008 /len 
 
Urteil vom 21. Juli 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz; Kautionsauflage, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 9. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 beim Einzelrichteramt im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'303.75 nebst Zinsen und Betreibungskosten sowie einer "Kosten- und Genugtuungsentschädigung" von Fr. 2'000.-- einreichte; 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2008 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO ZH Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'500.-- angesetzt wurde; 
dass die vom Beschwerdeführer am 24. März 2008 erhobene Einsprache, mit welcher dieser die ersatzlose Aufhebung der Kautionsauflage verlangte, vom Obergericht des Kantons Zürich als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wurde, die mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Mai 2008 abgewiesen wurde; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. April 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde, wobei in der Entscheidbegründung dargelegt wurde, dass nach § 340 Abs. 4 StPO ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 2 der Angeschuldigte bei Einstellung bzw. Freispruch nur Ansprüche gegen den Staat und nicht gegen den Anzeigeerstatter habe, weshalb der Beschwerdegegner nicht passivlegitimiert sei; 
dass der Beschwerdeführer auch die Verfügung der Einzelrichterin vom 17. April 2008 anfocht, worauf der Präsident der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2008 festhielt, dass die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2008 als Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen entgegen genommen werde, und den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er seine Eingabe vom 8. Mai 2008 innert der ab Empfang der Verfügung vom 17. April 2008 laufenden 30-tägigen Kassationsfrist ergänzen könne; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Juli 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle der aufgezählten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, und Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte; 
dass das ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, die Bundesrichter Féraud, Aemisegger und Aeschlimann hätten in den Ausstand zu treten, gegenstandslos ist, da die genannten Personen nicht an diesem Verfahren mitwirken; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben sind (vgl. Art. 74 BGG); 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 17. April 2008 und die Verfügung des Präsidenten der III. Zivilkammer des Obergerichts vom 9. Mai 2008 angefochten werden, da einerseits die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten und andererseits der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 114 und Art. 117 BGG); 
dass auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 7. März 2008 richtet, da diese Verfügung nicht kantonal letztinstanzlich erging und Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 9. Mai 2008 angefochten wird, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass aus den angeführten Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin