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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_5/2021  
 
 
Urteil vom 4. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen 
Bundesgerichts 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020, 
1B_580/2020 vom 16. November 2020, 1B_584/2020 
vom 26. November 2020 und 1B_593/2020 vom 
30. November 2020. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteilen 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020, 1B_580/2020 vom 16. November 2020, 1B_584/2020 vom 26. November 2020 und 1B_593/2020 vom 30. November 2020 auf Beschwerden von A.________ nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2021 um Revision der genannten bundesgerichtlichen Urteile ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage jedoch verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli