Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_8/2020
Urteil vom 3. April 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Ressort Administrativmassnahmen,
Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 (1C_31/2020) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 23. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht hätte "Anträge der Parteien nicht beurteilt" (Art. 121 lit. c BGG) und "wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" (Art. 121 lit. d BGG);
dass vom Gesuchsteller nicht verständlich dargetan wird, und solches auch nicht ersichtlich ist, welche Anträge des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid unbeurteilt geblieben sein sollten;
dass das Bundesgericht mangels einer genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass es somit die vom Gesuchsteller genannten Aktenstücke nicht versehentlich nicht berücksichtigt hat;
dass diese Aktenstücke für den Nichteintretensentscheid vielmehr unerheblich waren;
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an den Revisionsgründen von Art. 121 lit. c und d BGG leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli