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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_8/2020  
 
 
Urteil vom 3. April 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Basel-Stadt, 
Ressort Administrativmassnahmen, 
Appellationsgericht des Kantons 
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 (1C_31/2020) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 23. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht hätte "Anträge der Parteien nicht beurteilt" (Art. 121 lit. c BGG) und "wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" (Art. 121 lit. d BGG); 
dass vom Gesuchsteller nicht verständlich dargetan wird, und solches auch nicht ersichtlich ist, welche Anträge des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid unbeurteilt geblieben sein sollten; 
dass das Bundesgericht mangels einer genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass es somit die vom Gesuchsteller genannten Aktenstücke nicht versehentlich nicht berücksichtigt hat; 
dass diese Aktenstücke für den Nichteintretensentscheid vielmehr unerheblich waren; 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an den Revisionsgründen von Art. 121 lit. c und d BGG leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli