Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.174/2006 /FRA /ble 
 
Verfügung vom 19. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Alexander Rey und Dr. Michael Merker, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 27 BV (Spitalkonzeption 2015), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. Mai 2006. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die staatsrechtliche Beschwerde der X.________ AG vom 30. Juni/3. Juli 2006 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. Mai 2006 über die Spitalkonzeption 2015, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2007, womit sie unter Hinweis darauf, dass sie sich mittlerweile mit dem Kanton Aargau habe einigen können und die entsprechend geänderte Spitalliste in Rechtskraft erwachsen sei, die staatsrechtliche Beschwerde zurückzieht und um Abschreibung des seit 5. Juli 2006 sistierten bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 15. Februar 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG), 
dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei kostenfrei abzuschreiben, wobei im Falle der Festsetzung von Verfahrenskosten zu berücksichtigen sei, dass die Parteien die hälftige Teilung der Verfahrenskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vereinbart hätten, 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen, 
 
verfügt: 
1. 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Aargau sowie, zur Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des 
Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: