Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_309/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung; Kostenvorschussverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Mai 2023 
(RB230015-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2023 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen betreffend unerlaubte Handlung und Eigentum an Inhaberaktien der D.________ Corp. mit Sitz auf U.________. Mit Beschluss vom 31. März 2023 setzte die Vorinstanz u.a. dem Beschwerdeführer eine Frist von 60 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 98'000.-- an. 
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 mangels beziffertem Rechtsbegehren nicht ein. 
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Beschwerde in Zivilsachen, mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. 
 
2.  
Beim Entscheid der Erstinstanz über die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 98'000.-- handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
2.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.  
 
2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss oder eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c; 77 I 42 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht. Dies ist nach gefestigter Praxis nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss bzw. den Betrag zur Sicherstellung einer Parteientschädigung zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, den von der Erstinstanz verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Statt dessen bringt er vor, er sei russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in V.________; aufgrund des internationalen Sanktionsregimes seien "Geldtransfer aus Russland ins Ausland für Privatpersonen generell mit hohen Risiken und erheblichen Compliance-Schwierigkeiten in den Überweisungen zwischen Korrespondenzbanken verbunden". Aufgrund dieser Einschränkungen seien "insbesondere Geldtransfers in der Höhe des angefochtenen Gerichtskostenvorschusses von Fr. 98'000.-- faktisch unmöglich". Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich, den angefochtenen Kostenvorschuss zu bezahlen und ihm drohe der nicht wieder gutzumachende Nachteil, dass das Gericht auf die Klage nicht eintrete und ihm der Zugang zur Justiz verwehrt werde. 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob diese Vorbringen in analoger Anwendung der in BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 808 publizierten Rechtssprechung grundsätzlich geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Jedenfalls tut der Beschwerdeführer mit diesen kurzen und allgemein gehaltenen Ausführungen nicht hinreichend substanziiert und belegt dar, dass es ihm aufgrund des "internationalen Sanktionsregimes" - analog zu einer Partei, die finanziell nicht in der Lage ist, den geforderten Kostenvorschuss zu bezahlen - konkret unmöglich wäre, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entschied in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin 2 auf dem Rechtshilfeweg. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer