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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_936/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren am 16. Januar 1966 und türkische Staatsangehörige, reiste am 4. August 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2002 ihren knapp 16 Jahre jüngeren Neffen, den Schweizer Bürger B.________. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewiligung erteilt. Dass sie mit ihrem Ehemann verwandt ist, war der Bewilligungsbehörde nicht bekannt. Nachdem die Ehegatten angegeben hatten, zwar seit 1. April 2007 räumlich getrennt zu leben, aber nach wie vor einen Ehewillen zu haben und keine Scheidung zu beabsichtigen, erhielt A.________ am 21. September 2007 die Niederlassungsbewilligung. Am 10. November 2010 ging beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Schreiben ein, wonach es sich bei der Ehe von A.________ um eine Scheinehe handle und ihr Ehemann gleichzeitig ihr Neffe (der Sohn ihrer Schwester) sei. In der Folge liess das Migrationsamt die Ehe- und Wohnverhältnisse der Eheleute abklären. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Juni 2016 wurde die Ehe geschieden. Die Klage des Ehemannes auf Ungültigkeitserklärung der Ehe wurde infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 
 
B.  
Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 4. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. März 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016 sei aufzuheben, A.________ sei weiterhin die Niederlassung zu bewilligen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Auf das Rechtsmittel ist insoweit einzutreten. Soweit Ziff. 1 der Beschwerdeanträge dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich die Wegweisung mitanficht, wäre hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) könnte auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde indessen nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).  
 
2.2. Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteile 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 5A_30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3).  
Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG; E. 2.2 hiervor). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, zahlreiche Hinweise würden darauf schliessen lassen, dass es sich bei der unterdessen aufgelösten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen um eine Scheinehe gehandelt habe. So habe die Beschwerdeführerin erst durch die Heirat ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten, und ihr Ehemann sei damals erst zwanzig Jahre alt gewesen. Weiter seien das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Eheleuten sowie das Verschweigen desselben starke Indizien für eine Umgehungsehe. Der Ehemann selbst habe ausgesagt, er sei von seiner Mutter zur Eheschliessung gedrängt worden, und die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass es sich für ihn um eine Scheinehe gehandelt habe. Dass die Beschwerdeführerin selbst eine echte Lebensgemeinschaft habe eingehen wollen, sei zu bezweifeln. Die von ihr genannten Gründe für die Eheschliessung würden vielmehr darauf hinweisen, dass es ihr um das Profitieren von den besseren Lebensbedingungen in der Schweiz gegangen sei. Die Ehegatten hätten denn auch in separaten Zimmern gelebt und nie intimen Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, in welcher Form sie mit dem Ehemann eine eheliche Beziehung geführt habe. Eine reine Wohngemeinschaft mache noch keine Ehe aus, und dass sie einige Fragen über den Ehemann habe beantworten können, erstaune angesichts des jahrelangen Zusammenlebens und des Verwandtschaftsverhältnisses nicht. Der Ehemann habe dagegen wesentliche Fragen nach dem Hochzeitsdatum und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht beantworten können. Es gebe nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt habe und niemals tatsächlich gelebt worden sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Wesentlichen dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage gegenüber und rügt die vorinstanzliche Einschätzung als unhaltbar. Sie macht geltend, sie habe im Gegensatz zu ihrem Ehemann wirklich eine Ehe führen wollen und keine Umgehungsabsicht gehabt. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen. Soweit sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 und 2.3 hiervor).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht sei ohne Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass sie und ihr Ehemann in verschiedenen Zimmern gewohnt hätten. Tatsächlich findet sich in den Akten keine entsprechende Aussage von ihr oder ihrem Ehemann. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin trifft es aber nicht zu, dass hierfür keine Anhaltspunkte bestanden. Angesichts der Tatsache, dass der Ehemann stets verneinte, jemals intime Kontakte mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, dass sie selbst diesbezüglich keine konkreten Angaben machte und in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 12. Januar 2014 einräumte, ihr Ehemann habe ihr bereits kurz nach der standesamtlichen Trauung mitgeteilt, dass er die Ehe aufgrund ihrer engen Verwandtschaft nicht führen könne, erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. Im Übrigen stellt die vorinstanzliche Argumentation nicht auf diesen Umstand ab, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, dass und in welcher Form sie mit ihrem Ehemann eine eheliche Beziehung geführt habe. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.  
 
3.4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Behörden hätten nicht hinreichend erfragt, ob sie die Ehe (ebenfalls) lediglich zum Schein eingegangen sei. Ebensowenig sei hinterfragt worden, weshalb ihr Ehemann mit einem Bekannten eine polizeiliche Hausdurchsuchung bei Letzterem veranlasst habe. Vorliegend ist weder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2011, in späteren Stellungnahmen sowie in den Rechtsmittelverfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt zu äussern. Soweit die Rüge der Gehörsverletzung die Verfahren vor dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion betreffen sollte, ist die Beschwerdeführerin damit mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören, denn sie hat diese verfahrensrechtliche Rüge vor der Vorinstanz nicht erhoben (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.). Im Übrigen legt sie nicht dar, inwiefern die Frage nach den Gründen für die erfolgte Hausdurchsuchung für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätte von Bedeutung sein sollen. Diese Rügen erweisen sich daher als unbegründet.  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden; sie erscheint ausgewogen und nachvollziehbar. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, es sei von einer Umgehungsehe auszugehen, verletzt kein Bundesrecht. Damit liegt ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vor. Dieser steht auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; Urteil 2C_783/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.2), sodass nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführerin als mildere Massnahme zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. dazu Urteile 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.2; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6).  
 
4.  
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei trotz des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz und trotz der langen Verfahrensdauer verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Erwägungen nicht. Auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei und der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ausging, ist deshalb mangels entsprechender Rüge (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub