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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.469/2001/sch 
 
Urteil vom 6. März 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
X.________, geboren 1965, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstr. 2, 4410 Liestal, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64, 4410 Liestal. 
 
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 
22. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1965, war in der Türkei in lediglich religiös geschlossener Ehe (sog. Imam-Ehe) mit einer Landsfrau verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen vier Kinder: A.________, geb. 1. September 1982, B.________, geb. 20. April 1983, C.________, geb. 2. Juni 1984, und D.________, geb. 13. April 1987. Im Jahre 1989 reiste X.________ als Asylbewerber in die Schweiz ein und liess die Kinder bei der Mutter in der Türkei. Gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs erhob er 1990 Beschwerde. Am 27. August 1993 ehelichte er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Fremdenpolizei), welche zunächst eine Scheinehe angenommen hatte, 1995 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Nach dem Rückzug der Beschwerde wurde sein Asylverfahren im selben Jahr abgeschrieben. X.________ erhielt 1998 die Niederlassungsbewilligung. 
 
Im September 1999 ersuchte X.________ die Fremdenpolizei, seine Kinder aus der Türkei für drei Monate besuchsweise in die Schweiz kommen lassen zu dürfen. Ende Dezember 1999 reisten die Kinder mit Besuchervisa ein. Am 25./ 28. Januar 2000 begehrte X.________ den Familiennachzug (Einbeziehung in die Niederlassungsbewilligung) für die Kinder. Die Fremdenpolizei wies das Gesuch am 18. Mai 2000 ab und setzte den Kindern eine Ausreisefrist. Die Beschwerden an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wurden am 8. Januar 2001 bzw. 22. August 2001 abgewiesen. 
B. 
Am 19. September 2001 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2001 aufzuheben, den Kindern A.________, B.________, C.________ und D.________ die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Auf das mit Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22. November 2001 verfügt, dass die Kinder bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zur Ausreise verpflichtet sind. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 I 81 E. 1a S. 83; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Kinder waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (BGE 124 II 361 E. 4b S. 370; 120 Ib 257 E. 1f S. 262), noch nicht 18 Jahre alt. Die form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als kantonal letztinstanzlicher Entscheid ist daher zulässig (Art. 97 und 98 lit. g OG). Ob die begehrte Bewilligung verweigert werden durfte, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen). 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 
 
Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. 
2. 
2.1 Der Familiennachzug nach Art. 17 Abs. 2 ANAG soll das Leben in der Familiengemeinschaft ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass dabei die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie gemeint ist: Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenleben werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 329 E. 2a S. 330). Für diese Fälle hat das Bundesgericht entschieden, dass innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG der Nachzug jederzeit zulässig ist; vorbehalten bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann ein solcher vorliegen (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). 
2.2 Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie gehen. Insoweit besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder (BGE 126 II 329 E. 2b S. 331): Hier führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird vielmehr lediglich eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der spätere Nachzug daher voraus, dass eine vorrangige Bindung zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, dieses Vorgehen rechtfertigen bzw. gebieten (BGE 126 II 329 E. 3a S. 332). Dem stehen weder Art. 8 EMRK (SR 0.101) noch Art. 13 Abs. 1 BV entgegen: Diese Bestimmungen räumen grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug des Kindes ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für dieses sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum Kind - im bis anhin gewohnten Rahmen - weiterhin pflegen kann (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589; 124 II 361 E. 3a S. 366; vgl. Michele de Salvia, Compendium de la CEDH, Kehl/Strassburg/Arlington 1998, Rz. 101 zu Art. 8 EMRK; zur Tragweite von Art. 13 BV: BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden Elternteils bedingt auch gestützt auf Art. 8 EMRK, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu dessen Pflege notwendig erweist (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589; 124 II 361 E. 3a und 4d S. 366 und 371, mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht allein auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich erscheinen (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366; 122 II 385 E. 4b S. 392). Es ist zu prüfen, ob im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen; beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, dass sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsfeld gerissen werden. Der in der Schweiz ansässige Elternteil soll sein Kind umgekehrt aber auch nicht erst dann nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, mit Hinweisen). Die Verweigerung der Bewilligung ist mit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selber freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. ein Wechsel sich nicht als zwingend erweist und die Fortführung bzw. Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 122 II 385 E. 4b S. 392 f., mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es habe sich eine wesentliche Änderung in den Beziehungsverhältnissen ergeben, die eine Pflege durch ihn notwendig mache. Die Kindesmutter sei "nicht mehr in der Lage bzw. nicht mehr Willens", die Kinder weiter zu betreuen; sie habe in einer notariell beurkundeten Erklärung (vom 20. Januar 2000) ausdrücklich auf die Obhut über die Kinder verzichtet. Die Grossmutter väterlicherseits, die sich um die Kinder gekümmert habe, nachdem sich die leibliche Mutter geweigert habe, die Kinderbetreuung fortzusetzen, sei im Januar 1999 verstorben. Psychische Probleme bei der Mutter hätten dazu geführt, dass die Beziehung der Kinder zu ihr massiv gestört worden seien. Dadurch habe "sich das Gewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers" verschoben. Ausserdem hielten sich die Kinder nun seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf, was das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 
Das Verwaltungsgericht hat die Bindung der Kinder zur Mutter und nicht zum Vater als vorrangig angesehen. Ausserdem hat es die Notwendigkeit des Nachzugs verneint. 
3.2 Der Beschwerdeführer ist 1989 in die Schweiz eingereist und hat die Kindesmutter, mit der er eine so genannte Imam-Ehe eingegangen war, samt den vier gemeinsamen Kindern in der Heimat zurückgelassen. Letztlich gibt er selber zu, dass, nachdem er die Heimat verlassen hatte, die Mutter bis 1999 die vorrangige Beziehung zu den Kindern unterhielt und sie betreute. Dies soll ihn nach seiner eigenen Darstellung sogar davon abgehalten haben, die Kinder vor 1999 zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu holen, obwohl er zwischen 1995 und 1997 für drei andere Personen Besuchervisa beantragt hatte. Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, die Grossmutter habe sich um die Kinder gekümmert, nachdem sich die leibliche Mutter geweigert haben soll, die Kinderbetreuung weiterhin zu übernehmen, erscheint der Vorhalt des Verwaltungsgerichts berechtigt, er habe trotzdem bis Ende 1999 mit dem Nachzugsgesuch zugewartet. Unwidersprochen geblieben ist weiter die Annahme der Vorinstanzen, die Mutter habe nach dem Tod der Grossmutter im Januar 1999 die Betreuungsaufgabe bis zur Ausreise der Kinder Ende 1999 allein wahrgenommen. Laut Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb er mit dem Gesuch bis Ende 1999 zuwartete. Er habe nicht bewiesen, dass die Beziehung der Kinder zu ihm vorrangig sei. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet und darin eigene Rechte geltend macht. Angesichts der Schwierigkeiten der schweizerischen Behörden, im Ausland Erhebungen durchzuführen, kommt der Mitwirkungspflicht erhebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer behaupteten persönlichen Umstände in seiner Heimat zu (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b S. 365). 
 
Gemessen hieran ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach die vorrangige Beziehung der Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz zur Mutter und nicht zum Vater bestand, nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG). Das gleiche gilt für die Bemerkung der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, weshalb die Mutter die Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleisten könne und diese nun vom Vater übernommen werden müsse: 
 
Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, die Mutter möchte ein neues Leben beginnen, einen Mann heiraten, wobei die Kinder im Wege stünden. Im Folgenden behauptete er, die Mutter sei "psychisch und physisch so krank, dass sie sich nicht mehr länger um die Kinder kümmern" konnte, weshalb zunächst die Grossmutter die Betreuung habe übernehmen müssen. Wie erwähnt, betreute jedoch nach dem Tod der Grossmutter wieder die Mutter allein die Kinder bis zu deren Einreise im Dezember 1999. In zwei schriftlichen Erklärungen vom 20. Januar 2000 und 2. Februar 2001 teilte die Kindesmutter ohne weitere Begründung mit, sie möchte ihre Kinder nicht betreuen bzw. sie befinde sich "in einer schwierigen Lage" und könne nicht zu den Kindern schauen. In einer schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2001 führte sie - ohne eingehendere Angaben - eine zwischen ihr und den Kindern bestehende Konfliktsituation an. Anlässlich der schriftlichen Anhörung der Kinder im Verfahren vor dem Regierungsrat im August 2000 erwähnten diese vor allem zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter bestehende Unruhen, die das Familienverhältnis gestört hätten. Gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Basel-Landschaft beschwerten sich die Kinder im Juni 2001 über mangelnde Fürsorge der Mutter; nachdem der Vater 1989 in die Schweiz ausgereist sei, soll sich die Mutter nicht mehr um sie gesorgt und sie der Pflege durch die Grossmutter überlassen haben. Da der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben den Kontakt zu seinen Kindern in der Türkei aufrechterhalten hatte und sie dort besuchte und somit über die tatsächlichen Verhältnisse im Bilde war, jedoch selber einräumt, die vorrangige Beziehung der Kinder habe bis 1999 zur Mutter bestanden, durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise davon ausgehen, dass es sich bei den Unstimmigkeiten zwischen Mutter und Kinder um in der Entwicklungsphase der Kinder nicht aussergewöhnliche Vorkommnisse handelte. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer wohl nicht bis Ende 1999 mit dem Nachzugsbegehren für die Kinder zugewartet bzw. zuwarten dürfen. Mangels belegter stichhaltiger Gründe ist eine Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht anzunehmen. Insbesondere sind die pauschalen Erklärungen der Mutter nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Demnach ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachzug der Kinder sei Ende 1999 auch nicht notwendig gewesen, nicht zu beanstanden. 
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Umstand, dass die Kinder seit nun rund zwei Jahren in "intensiver Hausgemeinschaft" mit ihm lebten, sei zu berücksichtigen. 
3.3.1 Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Beschwerdeführer habe die besuchsweise Einreise der Kinder in missbräuchlicher Art und Weise beantragt, indem er die Kinder mit Besuchervisa in die Schweiz geholt habe in der Absicht, anschliessend ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Daher sei bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für einen Familiennachzug erfüllt seien, von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise der Kinder in die Schweiz, d.h. 1999, auszugehen. 
 
Für seine Ansicht verweist das Verwaltungsgericht auf die Erwägung 4c/aa von BGE 122 II 385. Dort hatte das Bundesgericht jedoch lediglich festgehalten, dass die Betroffenen aus dem Umstand, dass sie nach illegaler Einreise seit rund drei Jahren zusammenlebten, nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Es hätten daher die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der illegalen Einreise "im Vordergrund" zu stehen. Damit hat das Bundesgericht aber nicht gesagt, dass allein von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise auszugehen sei. Vielmehr hat es nur zum Ausdruck gebracht, dass gewisse Umstände je nach Situation nicht ausschlaggebend sein können (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Bundesgerichts 2A.257/2000 vom 2. Oktober 2000, E. 2b, sowie 2A.145/1998 vom 26. Juni 1998, publ. in RDAT 1998 II Nr. 41 S. 150 E: 3c). Wie bereits in E. 2.2 ausgeführt, bleibt es dabei, dass grundsätzlich auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich erscheinen können. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat zugegeben, zunächst Besuchervisa für die Kinder im Hinblick auf den später gestellten Nachzugsantrag begehrt zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass sein Vorgehen rechtens sei. 
 
Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer den Nachzugsantrag stellen müssen, während sich seine Kinder noch in der Heimat befanden, bzw. hätten diese den Ausgang des Bewilligungsverfahrens dort abwarten müssen; dies ist der vom Gesetz vorgesehene Verfahrensablauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.367/ 2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2b/bb). Besondere Gründe, die ein Abweichen hievon rechtfertigen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. erwähntes Urteil vom 26. Juni 1998 in RDAT 1998 II Nr. 41 S. 150 E. 3c). Aus dem Umstand, dass die Kinder mit Besuchervisa eingereist sind, kann nicht gefolgert werden, sie dürften für die Dauer des danach eingeleiteten Verfahrens in der Schweiz bleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht erheblich, dass er den Nachzugsantrag schon kurz nach Beginn des Besuchsaufenthaltes gestellt hat. Ebensowenig kommt es darauf an, ob bereits ein entsprechender Antrag abgelehnt worden war oder nicht. Zudem haben die Behörden von Anfang an verlangt, dass die Kinder nach Ablauf der Besuchervisa ausreisen und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abwarten. Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge des Beschwerdeführers ab, den Kindern für die Dauer des Bewilligunsverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. 
 
Damit kann dem Umstand, dass die Kinder rund zwei Jahre mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz gelebt haben, unter Beachtung der gesamten Erwägungen hier keine entscheidende Bedeutung zukommen. Ansonsten würden im Übrigen diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten. Ob der vom Verwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zutrifft, kann hierbei offen gelassen werden. 
3.4 Zwar ist für die Frage des Eintretens auf ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG grundsätzlich auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Bei der Prüfung der materiellen Rechtslage darf indes - ebenso bei dem auf Art. 8 EMRK gestützten Nachzugsfall - berücksichtigt werden, dass zwei Töchter im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids das 18. Lebensjahr vollendet hatten und der Sohn kurz vor der Volljährigkeit stand. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bedürfen diese, wenn überhaupt, nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung wie ein Kind (vgl. BGE 124 II 361 E. 4b S. 370). Zwar ist die jüngste Tochter erst 15 Jahre alt. Nach dem Gesagten kann sie aber noch von der Mutter in der Heimat betreut werden. Dass der Heimatort seit rund sieben Jahren teilweise zerstört sein soll, ist vorliegend nicht von Belang, nachdem es den Kindern offenbar möglich war, dort jahrelang mit der Mutter zu leben. Zudem kann der Beschwerdeführer seinen Kindern von der Schweiz aus die notwendige Unterstützung zukommen lassen. Den Kindern des Beschwerdeführers, die ihre Wurzeln schwerpunktmässig in der Türkei haben, ist es zuzumuten, weiterhin in diesem Land zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2000 vom 8. Januar 2001, E. 2b). Die Rückkehr der Kinder in die Türkei hindert den Beschwerdeführer schliesslich unstreitig nicht daran, seine persönlichen Beziehungen zu ihnen mindestens im gleichen Umfange wie vor ihrer Einreise in die Schweiz zu pflegen. Demnach kann vorliegend weder aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG noch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Familiennachzug durchgesetzt werden. 
4. 
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs stossen ins Leere (vgl. dazu BGE 125 I 127 E. 6c/cc in fine S. 135, 417 E. 7b S. 430): Das Verwaltungsgericht ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er seine Kinder regelmässig in der Türkei besucht hat. Daher war es nicht gehalten, ihm Gelegenheit zur Vorlage von Beweisen für seine Besuchsaufenthalte zu geben. Wie der Beschwerdeführer sodann selber festhält, handelt es sich beim Urteil des Zivilgerichts Pazarcik vom 12. Juli 2001 nicht um die Übertragung des Sorgerechts auf ihn, sondern lediglich um die Feststellung seines bereits bestehenden Sorgerechts für die Kinder; das Sorgerecht der Mutter wird davon nicht berührt; eine Änderung der Verhältnisse trat dadurch also offenbar nicht ein. Insoweit kommt diesem Entscheid vorliegend keine Bedeutung zu und er konnte im Ergebnis als unbeachtlich behandelt werden. Fehl geht auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe Beweismittel, die erst nach der Einreise der Kinder erhältlich gemacht worden seien, bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Vielmehr hat die Vorinstanz auch die erwähnten Beweismittel berücksichtigt, diese indessen entsprechend seinem zu Grunde gelegten Ausgangspunkt gewertet (vgl. obige E. 3.3.1). Darin liegt aber nicht bereits eine unrichtige Sachverhaltsfeststelllung. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: