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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_82/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 12. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 16. Februar 2016 erteilte der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts Wil dem Kanton St. Gallen in der gegen A.________ (Schuldner) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wil definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 31. August 2015. Es auferlegte dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.--, unter Verrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses in gleicher Höhe und mit Rückgriffsrecht auf den Schuldner. Ferner sprach es dem Gläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 50.-- zulasten des Schuldners zu. Mit Entscheid vom 12. April 2016 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die vom Schuldner gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Der Schuldner (Beschwerdeführer) hat am 11. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben. Er ersucht sinngemäss um Verweigerung der Rechtsöffnung. 
 
2.   
 
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 29. Februar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 14. März 2016 aufgefordert worden. Da er innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet und die Beschwerde auch nicht zurückgezogen habe, sei ihm am 17. März 2016 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt worden, mit der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei unbenutztem Ablauf der Frist. Auch innert der Nachfrist sei keine Zahlung eingegangen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Reihe von Bestimmungen der EMRK und der Verfassung als verletzt, geht aber in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für dem Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden