Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_526/2021  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Holding AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 1. September 2021 (RR.2020.297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amt für Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität des Hauptkriminalamtes der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lettland führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Bei der Vortat handle es sich um ein in der Ukraine begangenes Delikt ("Unterschlagung staatlicher Finanzmittel"). Dabei seien mutmasslich deliktisch erlangte Gelder über verschiedene ausländische Gesellschaften in den Kauf eines lettischen Unternehmens namens B.________ Enterprises Limited und in ein Casino-Projekt dieses Unternehmens investiert worden. 
Die lettischen Behörden gelangten in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2020 und mit Ergänzung vom 10. Juni 2020 an die Schweiz. Sie ersuchten um Bankedition unter anderem betreffend ein auf die A.________ Holding AG lautendes Konto Nr. yyy bei der C.________ Bank. 
Die Bundesanwaltschaft erliess am 10. Juli 2020 eine Eintretensverfügung und forderte die C.________ Bank gleichentags auf, ihr die Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Konto Nr. yyy, lautend auf die A.________ Holding AG, herauszugeben. Die Bank kam der Aufforderung nach. 
Die Bundesanwaltschaft stellte die erhobenen und zur Herausgabe vorgesehenen Kontounterlagen der A.________ Holding AG zur Einsicht zu. Diese teilte mit Eingabe vom 14. September 2020 mit, dass sie einer vereinfachten Ausführung nicht zustimme. 
Mit Schlussverfügung vom 25. September 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. yyy bei der C.________ Bank an die lettischen Behörden an. Eine von der A.________ Holding AG dagegen am 28. Oktober 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 1. September 2021 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 13. September 2021 beantragt die A.________ Holding AG, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 1. September 2021 sowie die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. September 2020 seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihr die bei der C.________ Bank edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. yyy herauszugeben. Eventualiter seien der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und der ersuchenden Behörde seien lediglich die Bankunterlagen zu denjenigen Transaktionen zu übermitteln, welche die Geldzuflüsse auf dem Konto Nr. yyy bei der C.________ Bank von der D.________ Holding SA sowie die Geldabflüsse an die E.________ Trade Limited betreffen. Im Übrigen sei das Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Bundesstrafgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe sich nicht mit den Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Gelder auf dem Konto einen nachweisbar wirtschaftlichen Ursprung hätten. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Zudem habe das Bundesstrafgericht auch nicht Stellung genommen, soweit sie mildere Massnahmen verlangt habe. Damit liege eine Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes vor.  
 
1.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht hat sich vorliegend mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche nach Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit das Bundesstrafgericht die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde als genügend beurteilt und die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe bejaht hat (vgl. E. 4 S. 5 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Bundesstrafgericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör kann ihm insoweit nicht vorgeworfen werden. Auch sonstwie ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Dies gilt insbesondere, soweit das Bundesstrafgericht die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe bejaht und dabei namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine "fishing expedition", als unzutreffend beurteilt hat (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Diese Erwägungen zum Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 82 E. 4.; 128 II 407 E. 6.3.1; Urteil 1C_594/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, es mangle an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB bedinge eine Vortat. Es fehle vorliegend an Informationen, worin diese taugliche Vortat liegen solle. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht die doppelte Strafbarkeit der Geldwäscherei aufgrund der Sachverhaltsschilderungen der lettischen Behörden im Rechtshilfeersuchen (implizit) bejaht hat. Das Rechtshilfegericht beschränkt sich bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2; Urteil 1C_406/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die endgültige Beurteilung, ob die Transaktionen tatsächlich deliktischer Herkunft sind, wird, wie vom Bundesstrafgericht festgehalten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids), Gegenstand des lettischen Strafverfahrens sein. Darin liegt denn auch keine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde. Der angefochtene Entscheid überzeugt auch in dieser Hinsicht. 
Nach dem Gesagten ist keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennbar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ein besonders bedeutsamer Fall vorliegen sollte. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier