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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.83/2005 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter, vom 3. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 24. September 2001 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell in der Ehe von X.________ und Y.________ Eheschutzmassnahmen an, wobei er den Ehemann u.a. zu Unterhaltsleistungen an die Ehefrau sowie die beiden ehelichen Kinder verpflichtete. Die dem Ehemann auferlegten Unterhaltsleistungen wurden mehrmals abgeändert. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von Appenzell I.Rh. vom 3. November 2003 (KE 39/03) wurden zwischen den Parteien letztmals Eheschutzmassnahmen erlassen. Diesem Urteil lagen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'480.-- für den Ehemann bzw. Fr. 0.-- für die Ehefrau, Kinderzulagen von Fr. 360.--, somit ein Gesamteinkommen von Fr. 4'840.--, inklusive Kinderzulagen, sowie ein Notbedarf der Ehefrau und der Kinder von Fr. 3'370.-- bzw. ein solcher des Ehemannes von Fr. 2'250.-- zu Grunde. 
B. 
B.a Im Verlaufe des daraufhin angehobenen Scheidungsverfahrens stellte der Ehemann ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, die Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder aufzuheben oder zumindest zu reduzieren. Sein Begehren begründete er damit, ihm sei im Rahmen der Eheschutzmassnahmen ein Einkommen von Fr. 4'800.-- angerechnet worden; aktuell verdiene er aber nur noch Fr. 2'940.--. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell wies das Begehren mit Urteil vom 11. Januar 2005 ab. Er berücksichtigte dabei ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von Fr. 4'480.-- und verneinte letztlich eine erhebliche, zu einer Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge Anlass gebende Änderung der Verhältnisse. 
B.b In seiner Beschwerde an den Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter beanstandete der Ehemann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie verschiedene Positionen des Notbedarfs und ersuchte für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. In seinem Erkenntnis vom 3. Februar 2005 wies der Einzelrichter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Ehemann habe sich mit seinen Ausführungen betreffend Fahrkosten bzw. Wohnsitzwechsel, "Erwerbstätigkeitsbonus" sowie Schuldentilgung nicht mit dem angefochtenen Entscheid des erstinstanzlichen Richters auseinandergesetzt; überdies gelte die Anrechnung des hypothetischen Einkommens von Fr. 4'480.-- nicht als willkürlich. In einem separaten Entscheid vom gleichen Tag wies er sodann das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. 
C. 
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, das Erkenntnis des Kantonsgerichtspräsidenten von Appenzell I.Rh. vom 3. Februar 2005 in der Beschwerdesache sowie das erstinstanzliche Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts von Appenzell vom 11. Januar 2005 seien aufzuheben. Aufzuheben sei ferner der Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. Februar 2005 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; für dieses Verfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den Anwalt. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Ehefrau beantragt, auf die gegen Ziff. 1 des Erkenntnisses des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. Februar 2005 (KE 14/05) bzw. gegen Ziff. 1 und 2 des Urteils des Präsidenten als Einzelrichter des Bezirksgerichtes Appenzell vom 11. Januar 2005 (E 120/04) gerichtete staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgerichtspräsidium beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim Erkenntnis des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2005 in der Beschwerdesache (KE 14/05) handelt es sich um einen Endentscheid, gegen den auf kantonaler Ebene kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Dagegen kann die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich erhoben werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Das gilt ebenso für den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren verweigert worden ist (KE 15/05). Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, erweist sich die Beschwerde aber als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer ebenfalls die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts von Appenzell vom 11. Januar 2005 (E 120/04) verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Begehren, das Urteil einer unteren kantonalen Instanz aufzuheben, nur eingetreten werden, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbereitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (z.B. BGE 125 I 492 E. 1a). 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Soweit er diese Vorwürfe gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt, verhält es sich wie folgt: Die beiden letztgenannten Vorwürfe haben im vorliegenden Kontext neben dem Willkürvorwurf keine selbstständige Bedeutung. Mit dem Vorwurf der Willkür sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt der Beschwerdeführer schliesslich keine Rügen, welche der Präsident des Kantonsgerichts nicht oder mit einer engeren Kognition hat überprüfen können. Nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel namentlich zulässig, wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen nach Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Mit dem Verbot der Rechtsverweigerung aber ist - wie das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Vernehmlassung hervorhebt - auch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs angesprochen. Sodann stellt Art. 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die Beschwerde für willkürliches Handeln ausdrücklich zur Verfügung. Was den Willkürvorwurf anbelangt, überprüft das Bundesgericht im vorliegenden Fall mit freier Kognition, ob der Kantonsgerichtspräsident Willkür zu Unrecht verneint hat (BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 355). 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer überhaupt dem Kantonsgerichtspräsidenten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet. 
Der Beschwerdeführer wirft diesbezüglich dem Kantonsgerichtspräsidenten vor, die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht genügend abgeklärt und entsprechenden Beweisanträgen nicht entsprochen zu haben. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das im kantonalen Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot, welches der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt; im Übrigen zeigt er nicht auf, dass er diese Beweisanträge dem kantonalen Prozessrecht entsprechend im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und der Kantonsgerichtspräsident somit verpflichtet gewesen wäre, die Beweise abzunehmen. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dem Kantonsgerichtspräsidenten vorwirft, in seiner Begründung dem Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen zu haben, ist die Beschwerde unbegründet: Der Bezirksgerichtspräsident hat der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine entsprechende Lohnstrukturtabelle Rechnung getragen; der Kantonsgerichtspräsident hat dieses Vorgehen der ersten Instanz als nicht willkürlich qualifiziert. 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (allgemein: BGE 130 I 258 E. 1.2; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 der 31 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Entschädigung für seinen Anwalt ersucht, kann darauf - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt - nicht eingetreten werden. 
1.5 Dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich nicht mit dem angefochtenen Erkenntnis des Präsidenten des Kantonsgerichts auseinandersetzt. Das gilt insbesondere für seine theoretischen Ausführungen zum hypothetischen Einkommen mitsamt den entsprechenden Beilagen sowie namentlich auch die Ausführungen zum neuen Kapitel des Scheidungsverfahrens, die offensichtlich keinen Bezug zu den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses aufweisen (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). Unzulässig ist ferner auch sein Hinweis auf verschiedene, im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgeführte Tatsachen, wie namentlich die Aussagen seiner Arbeitgeberin sowie die behauptete Kündigung dieses Arbeitsplatzes durch die Arbeitgeberin, aber auch die Bestätigung der Ärztin vom 9. Februar 2005 sowie weitere Feststellungen zur Krankheit. Die fraglichen Tatsachenbehauptungen und das besagte Zeugnis werden im angefochtenen Erkenntnis nicht erwähnt und der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, dass er diese Tatsachen und Beweismittel der kantonalen Prozessordnung entsprechend geltend gemacht hat. Sie gelten daher als neu; inwiefern Ausnahmen vom Novenverbot bestehen, wird nicht substanziiert (vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 125; Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.3). 
1.6 Der Kantonsgerichtspräsident hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine Arbeit mit wesentlich geringerem Lohnniveau angenommen, worin die erste Instanz einen Verzicht auf ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen erblicke. Sie habe daher auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt, wobei sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit der entsprechenden Begründung auseinandersetze. 
 
Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Ausführungen zur Beschwerde in der Hauptsache und macht geltend, das Begehren um unentgeltliche Prozessführung hätte konsequenterweise gutgeheissen werden müssen. 
 
Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht durch Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern dieser gegen Art. 53 GOG/AI bzw. Art. 29 Abs. 3 BV verstösst (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Insoweit ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Nach dem Urteil des erstinstanzlichen Richters arbeitet der Beschwerdeführer in einem Fenster herstellenden Betrieb mit den Tätigkeitsbereichen Mithilfe in der Metallbearbeitung oder bei der Fertigstellung und Auslieferung der Fenster. Für diese Arbeit, die ihm durch das RAV zugewiesen worden ist, wird ihm ein Lohn von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat ausbezahlt. Der Massnahmenrichter hat sodann bemerkt, nach Antritt der ihm vom RAV zugewiesenen Stelle habe sich der Beschwerdeführer nicht um eine besser bezahlte Stelle bemüht, obwohl nach den Auskünften der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren Heerbrugg und Herisau für ihn als Arbeitstätigen mit Berufsabschluss und Berufserfahrung bei aktuell 20 Stellenmeldungen im Bereich Zimmermann/Schreiner gute Chancen für eine besser bezahlte Stelle bestanden hätten. Daher sei nicht auf das tatsächliche, sondern auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin vom 29. November 2004 bestehe beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf; aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien ihm vielmehr nur Hilfsarbeiten vorbehalten, wobei in diesem Bereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diesem Umstand werde für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem ihm nur ein Lohn des Anforderungsprofils ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") im privaten Sektor "Be- und Verarbeitung Holz" in der Region Ostschweiz, d.h. ein durchschnittlicher Lohn von Fr. 4'480.-- netto pro Monat, angerechnet werde. 
Der Kantonsgerichtspräsident verweist auf die Anstellung bei der Fenster herstellenden Firma und die dortigen Lohnbedingungen. Sodann erwähnt er einen ersten Arztbericht der behandelnden Ärztin vom 28. Juli 2004, der beim Beschwerdeführer "aktuell und in Zukunft 100 % Arbeitsfähigkeit" als gegeben attestiert; alsdann verweist er auf das ärztliche Schreiben vom 29. November 2004 und bemerkt dazu, die Abweichung gegenüber dem ersten Zeugnis werde durch die Ärztin nicht weiter, insbesondere nicht durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, begründet. Der erstinstanzliche Richter habe im Rahmen seines Ermessens den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen, indem er für das hypothetische Einkommen den Tabellenlohn TA1 der Stufe 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2002 als Referenz beigezogen habe. Die Stufe 3 setze zwar Berufs- und Fachkenntnisse voraus, verlange aber weder selbstständige noch anspruchsvolle Arbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem aktenkundig um Chauffeur-Stellen beworben, welche naturgemäss Konzentrationsfähigkeit und auch ein gewisses Mass an Belastbarkeit bedingten. Mit der Tabelle Ostschweiz seien die regionalen Lohnstrukturen willkürfrei berücksichtigt worden. Zusammenfassend sei die vorinstanzliche Annahme betreffend das hypothetische Einkommen jedenfalls nicht willkürlich. Die erste Instanz habe weiter durch Amtsauskünfte der umliegenden regionalen Arbeitsvermittlungstellen (RAV) belegt, dass für Zimmerleute in der näheren Umgebung ausreichend offene Stellen vorhanden seien. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass ihm diese Stellen aus gesundheitlichen Gründen nicht offen stünden. Er habe sich indes nie als Zimmermann beworben, womit seine Behauptung der Grundlage entbehre. Die erste Instanz sei daher auch nicht in Willkür verfallen, indem sie die Annahme einer solchen Stelle als zumutbar erachtet habe. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens sei willkürlich. Bei dessen Annahme werde dem im ärztlichen Attest vom 29. November 2004 erwähnten schwer angeschlagenen Gesundheitszustand, welcher die Erzielung des besagten hypothetischen Einkommens im Beruf der Holzbranche als unrealistisch erscheinen lasse, nicht Rechnung getragen. Die Anfragen der kantonalen Instanzen bei den RAV-Stellen hinsichtlich seiner Vermittelbarkeit im angestammten Beruf könnten nicht ohne Willkür berücksichtigt werden, da die entsprechenden Angaben nicht auf seine konkrete gesundheitliche Situation abgestimmt und die regionalen Stellen nicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen worden seien. Mit Art. 9 BV nicht vereinbart werden könne schliesslich die Verwendung der aus früheren Jahren stammenden generellen Lohnstatistiken, zumal in der Branche ungesetzliche Lohndrückerei mit zunehmender Tendenz verbreitet sei. 
 
In materieller Hinsicht erachtet die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens als nicht willkürlich und lässt zur Begründung im Wesentlichen ausführen, gemäss Auskunft des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums habe sich der Beschwerdeführer auf die Suche einer Chauffeur-Stelle beschränkt und sich überdies nach Erhalt der Stelle beim Fenster herstellenden Betrieb nicht bemüht, eine besser bezahlte Stelle anzutreten. Der Kantonsgerichtspräsident stelle aufgrund der ihm vorgelegten Akten einen Widerspruch zwischen dem Zeugnis vom 28. Juli 2004 und demjenigen vom 29. November 2004 fest, der in der Tat nicht nachzuvollziehen sei. Bei dieser Ausgangslage habe er die Gutachten willkürfrei gewürdigt, um so mehr als er die tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts nur insoweit habe überprüfen können, als entsprechende Rügen vorgelegen und sich die Feststellungen des Bezirksgerichts als willkürlich erwiesen hätten. 
 
Die Rüge, es sei willkürlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet und bestimmt worden, erweist sich als unbegründet: 
2.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Für die Dauer des Scheidungsprozesses: BGE 119 II 314 E. 4a S. 316; 128 III 4 E. 4a). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a mit Hinweisen). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (zum Ganzen: BGE 128 III 4 E. 4a mit Hinweisen). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.). 
2.2 Nach dem zu Grunde gelegten Arztbericht vom 29. November 2004 kann der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zwar keine Arbeiten im angestammten Beruf, immerhin aber Hilfsarbeiten verrichten, wobei seine Arbeitsfähigkeit insoweit 100 % beträgt. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens ist der Beschwerdeführer somit, was seine Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten anbelangt, ohne Willkür wie ein gesunder Arbeitnehmer zu behandeln. Gemäss den weiteren Feststellungen des Kantonsgerichtspräsidenten, die auf Auskünften der regionalen Arbeitsvermittlungsstellen beruhen, sind in der näheren Umgebung ausreichend offene Stellen für Zimmerleute vorhanden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass sich unter den Angeboten keine Hilfsarbeiterstellen befänden. Durch die Feststellungen des Kantonsgerichtspräsidenten erstellt ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer um keine dieser Stellen bemüht hat. Nicht von Belang ist daher, ob bei der Anfrage auf den Gesundheitszustand hingewiesen wurde; das gilt ebenso für die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Stellen stünden ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht offen. Sodann wird auch nicht substanziiert erläutert, dass der Beschwerdeführer hier nicht mehr verdienen könne als bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Damit aber lässt sich ohne Willkür vertreten, der Beschwerdeführer habe sich nicht um eine besser bezahlte und ihm auch zumutbare Stelle bemüht. Dies rechtfertigt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines hypothetischen Einkommens. 
Was die Höhe dieses Einkommens anbelangt, so hat der Bezirksgerichtspräsident auf die Lohnstrukturerhebungen 2002 abgestellt, deren Stufe 3 zwar Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, aber weder selbstständige noch anspruchsvolle Arbeiten verlangt. In der Beschwerde wird nicht substanziiert dargetan, dass dieser Lohn nicht für Hilfsarbeiten, die dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechen, ausbezahlt wird. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verwendung der Lohnstrukturerhebungen als willkürlich betrachtet, weil in der Branche zunehmend Lohndrückerei vorherrsche, ist er nicht zu hören; nach den Feststellungen des Kantonsgerichtspräsidenten kommt die behauptete Lohndrückerei nur ausnahmsweise vor, so dass nach wie vor auf die Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden kann. Auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). 
 
Damit aber hat der Kantonsgerichtspräsident zu Recht Willkür bei der Berücksichtigung und Bemessung des hypothetischen Einkommens verneint. 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, der Kantonsgerichtspräsident sei auf die Ausführungen zu den Fahrtkosten, zum Wohnsitzwechsel, zum "Erwerbstätigkeitsbonus" und zur Schuldentilgung mit der Begründung nicht eingetreten, er (der Beschwerdeführer) habe sich damit nicht mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt. Er habe indes in der kantonalen Beschwerde ausgeführt, inwiefern die Nichtberücksichtigung der zum Notbedarf gehörenden Positionen gegen das Willkürverbot verstosse. Indem der Kantonsgerichtspräsident nicht darauf eingegangen sei, habe er seinerseits das rechtliche Gehör bzw. das Willkürverbot verletzt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Die Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. 
3.1 Mit Bezug auf die Kürzung der Krankenkassenprämien hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er könne die entsprechenden Zusatzversicherungen später nicht mehr abschliessen, wenn er jetzt darauf verzichte. Damit hat er sich indes nicht mit der Erwägung des Bezirksgerichtspräsidenten auseinandergesetzt, in Anbetracht der bedrängten finanziellen Verhältnisse könnten nur die obligatorischen Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. 
3.2 Mit Bezug auf die Kosten der Fahrt zur Arbeit hat der Bezirksgerichtspräsident bemerkt, diese könnten nicht berücksichtigt werden, da es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, an seinem Arbeitsort zu wohnen, und weil die behauptete Knieverletzung nicht nachgewiesen sei. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten hervorgehoben, er könne den täglichen Arbeitsweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Ferner sei ihm auch die Benutzung des Fahrrades wegen der glaubhaft gemachten Knieverletzung nicht zuzumuten. Mit diesen allgemein gehaltenen, teilweise appellatorischen Ausführungen hat er sich, wie der Kantonsgerichtspräsident zu Recht bemerkt, nicht mit den Erwägungen des Bezirksgerichtspräsidenten auseinandergesetzt. 
3.3 Was den "Erwerbstätigkeitsbonus" anbelangt, hat der Bezirksgerichtspräsident betont, ein solcher Bonus sei im Kanton Appenzell I.Rh. nicht Praxis und könne daher auch nicht berücksichtigt werden. Dem hielt der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde nur entgegen, die Nichtberücksichtigung eines solchen Zuschlages sei angesichts der knappen Verhältnisse und der Annahme eines hypothetischen Einkommens stossend. Auch diese appellatorische Kritik stellt indes keine Auseinandersetzung mit der massgebenden Erwägung dar. 
3.4 Die Aufwendungen für die Schuldentilgung hat der Bezirksgerichtspräsident mit der Begründung abgelehnt, Schuldverpflichtungen gegenüber Drittgläubigern seien nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen; das gelte auch für die Steuern, zumal es nicht sinnvoll sei, die Unterhaltsbeiträge zu kürzen und die Differenz durch die Sozialhilfe zu decken. Dem hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Plädoyernotizen nur entgegen, eine Nichtberücksichtigung der Schulden sei willkürlich. Auch diese pauschale Behauptung stellt, wie der Kantonsgerichtspräsident zu Recht festhält, keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entscheidenden Motiven dar. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
5. 
5.1 Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich aufgrund ihrer Begründung als von Anfang an aussichtslos erwiesen, zumal sich der Beschwerdeführer darin über weite Strecken nicht rechtsgenügend mit den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzte und zudem in unzulässiger Weise um Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ersuchte. Soweit die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen entsprochen hat, erschienen die Erfolgsaussichten wesentlich geringer als die Verlustgefahren. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
5.2 Demgegenüber hat sich der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen. Sodann gilt die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausführungen in ihrem Gesuch offensichtlich als bedürftig. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren ein Rechtsbeistand beizugeben (Art. 152 Abs. 1 OG). Da auch der unterliegende Beschwerdeführer nach Abzug der geschuldeten Unterhaltsbeiträge offensichtlich als bedürftig gilt und eine Parteientschädigung daher uneinbringlich sein dürfte, ist dem Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin direkt ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Ihr wird Rechtsanwalt Thomas Frey, als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Rechtsanwalt Thomas Frey wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: