Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 495/04 
 
Urteil vom 8. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
H.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 9. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene H.________, Mutter zweier 1980 und 1982 geborener Kinder, war teilzeitlich seit März 1994 als Serviceangestellte im Restaurant Q.________, ab 1. Januar 1999 zusätzlich als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma X.________ sowie seit 23. August 2000 überdies als Mitarbeiterin Office bei der Firma Y.________ tätig, als sie sich am 16. April 2002 zufolge einer seit Geburt bestehenden Dysplasiehüfte beidseits einer totalprothetischen Versorgung der linken Hüfte unterziehen musste. Nach einem teilstationären Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.________ vom 2. bis 20. Dezember 2002 nahm sie ab 15. Januar 2003 nurmehr ihre bisherige Beschäftigung bei der Firma Y.________ auf. Am 20. Januar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ihr Hüftleiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des Dr. med. W.________ vom 5. Februar 2003, des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. März 2003 sowie der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Firma X.________: vom 31. Januar 2003, Firma Y.________: vom 4. Februar 2003, Restaurant Q.________: vom 17. Februar 2003) ein. Ferner liess sie ein orthopädisches Gutachten erstellen (Expertise des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. September 2003) und die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 31. Oktober 2003). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung unter Annahme einer im Gesundheitsfall zu 81 % ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einer Beschäftigung im Haushalt von 19 % - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 35 % (0,81 x 41,5 % + 0,19 x 8 %) - eine rentenbegründende Invalidität (Verfügung vom 12. November 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 19. Dezember 2003 sowie unter Zugrundelegung einer Aufteilung der Aufgabenbereiche ohne Invalidität von 82 % und 18 % - mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 im Ergebnis fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. August 2004). 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr für die Zeit ab 15. April 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat. 
1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Darauf wie auch auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der bereits gelebten Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393: zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten bestritten und vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich einer erwerblichen Beschäftigung nachginge - wie von ihr geltend gemacht -, oder aber, so Vorinstanz und Verwaltung, lediglich im Umfang der bisherigen Anstellungsverhältnisse zu einem Pensum von insgesamt 81 % oder 82 % erwerbstätig wäre. 
3.1 
3.1.1 Bis zu ihrer Heirat im Jahre 1978 hat die Versicherte, welche über keine berufliche Ausbildung verfügt, im Sommer im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern sowie im Winter als Serviceangestellte gearbeitet. Nach ihrer Heirat war sie, auch nach der Geburt ihrer zwei Kinder in den Jahren 1980 und 1982, weiterhin stundenweise im Service tätig, ab 1985 während ca. eines Tages pro Woche sowie gelegentlichen Samstag- und Sonntagabendeinsätzen ("Abklärungsbericht für Hausfrauen" vom 31. Januar 1990; Auszug aus dem individuellen Konto [IK]). Ab März 1994 nahm sie eine Stelle als Serviceaushilfe im Restaurant Q.________ im Umfang von bedarfsweise einem bis zwei Tagen wöchentlich an (Pensum von rund 20 %; vgl. Arbeitgeberbericht vom 17. Februar 2003; Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 [S. 2 unten f.]). Zusätzlich zu dieser Tätigkeit begann sie ab Januar 1999 während vier bis fünf Stunden in der Woche Reinigungsarbeiten für das Postbüro O.________ zu verrichten (Pensum von durchschnittlich 11,75 %; vgl. Arbeitgeberbericht vom 31. Januar 2003; Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 [S. 3 oben]) sowie ab 23. August 2000 während ca. 20,66 Stunden wöchentlich als Mitarbeiterin Office bei der Firma Y.________ zu arbeiten (Pensum von 50,4 %; vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 2003; Einspracheentscheid von 4. Mai 2004 [S. 3 oben]). Sowohl ihre Tätigkeit im Restaurant Q.________ als auch diejenige bei der Firma X.________ gab sie gesundheitsbedingt per Ende März 2003 (Kündigungsschreiben des Restaurants Q.________ vom 10. Januar 2003) bzw. auf Ende August 2003 (vorzeitige Pensionierung; vgl. Schreiben der Firma X.________ vom 22. Juli 2003) auf. 
3.1.2 Anlässlich einer 1990 durchgeführten Abklärung der Haushaltsverhältnisse hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben, ohne Invalidität mindestens im bisherigen Rahmen (durchschnittlich acht Stunden wöchentlich) ausser Haus tätig zu sein ("Abklärungsbericht für Hausfrauen" vom 31. Januar 1990). Im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Oktober 2003 wurde bezüglich der Statusfrage festgehalten, dass die Versicherte ohne Behinderung die bis anhin ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeiten bei gleicher zeitlicher Präsenz ausführen würde. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 präzisierte der IV-Abklärungsdienst, dass die Statusfrage der Beschwerdeführerin während des Gesprächs mit einfachen Worten erklärt worden sei und die Abklärungsperson den Eindruck gehabt habe, diese seien auch verstanden worden. Gemäss den damaligen Angaben der Versicherten würde sie bei guter Gesundheit weiterhin einer erwerblichen Beschäftigung im bisherigen Rahmen nachgehen, was einem Pensum von 81,12 % entspreche. Daneben habe sie Haushaltsarbeiten zu erledigen sowie den grossen Garten (elf Gartenbeete und sechs Obstbäume) zu bewirtschaften. In ihrer Einsprache, der vorinstanzlichen Beschwerde wie auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht brachte die Versicherte demgegenüber vor, bis zu ihrer Heirat stets voll, danach zufolge der Kinder sowie anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nurmehr reduziert gearbeitet zu haben. Nachdem die Kinder nun längst erwachsen seien und keine Betreuung mehr benötigten, würde sie aktuell - auch aus finanziellen Motiven - ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig sein. 
3.2 Aus der medizinischen Aktenlage erhellt, dass die involvierten Ärzte eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % übereinstimmend erst für die Zeit ab der Hüftoperation vom 16. April 2002 bescheinigen (Berichte des Dr. med. W.________ vom 5. Februar 2003 und des Dr. med. B.________ vom 1. März 2003, Gutachten des Dr. med. A.________ vom 18. September 2003). Aus dem Umstand allein, dass die Versicherte bereits seit längerer Zeit an Hüftbeschwerden leidet (vgl. den Bericht des Dr. med. S.________, Rheumatologie FMH, vom 19. Dezember 1989), kann noch nicht auf eine dauerhafte Einschränkung des Arbeitsvermögens vor dem operativen Eingriff geschlossen werden. Vielmehr zeigt der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin mit dem steten Ausbau ihrer Teilzeittätigkeiten (1994: Q.________; 1999: Firma X.________; 2000: Firma Y.________) deutlich auf, dass sie mit dem Heranwachsen und der zunehmenden Unabhängigkeit der Kinder ihr Arbeitspensum sukzessive bis auf zuletzt rund 82 % erhöhte. Der Grund dafür, dass sie nicht einer Vollzeittätigkeit nachgegangen war, dürfte angesichts dieser Verhältnisse nicht primär auf erhebliche gesundheitliche Probleme, sondern entweder auf mangelnde Gelegenheit zur Pensumssteigerung zurückzuführen oder aber, zumal die Versicherte einen grossen, pflegeintensiven Garten und einen Dreipersonenhaushalt betreut, aus freiwilligen Stücken erfolgt sein. Gerade für letztere Annahme spricht im Übrigen die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation angesichts des als Monteur tätigen Ehemannes sowie des als Käser arbeitenden, noch bei seinen Eltern lebenden 1982 geborenen Sohnes nicht zwingend eine Erhöhung des bisherigen Pensums der Versicherten erforderlich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Oktober 2003 wiedergegebene, in der Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 19. Dezember 2003 ausdrücklich bestätigte Aussage der Versicherten zur Statusfrage plausibel und nachvollziehbar, zumal es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin sich bereits anlässlich einer Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter vom 24. November 2003 - von sich aus - für eine 100 %-Tätigkeit ausgesprochen habe, vermag daran, wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, mangels Beweisbarkeit nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Beweise, namentlich im Rahmen des vor- wie letztinstanzlich beantragen Parteiverhörs, konnte und kann nach dem Gesagten verzichtet werden, vermöchten daraus doch keine neuen Erkenntnisse zu resultieren (antizipierte Beweiswürdigung; in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
Es ist somit von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu insgesamt 82 % ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen (zum Gesamtpensum in masslicher Hinsicht vgl. die in Erw. 3.1.1 hievor dargelegten Einzelpensen). 
4. 
Zu beurteilen ist ferner die der Beschwerdeführerin noch verbliebene Arbeitsfähigkeit, wohingegen sich die gesundheitsbedingte Leistungsverminderung im Haushalt laut den Erhebungen vor Ort gemäss Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2003 unbestrittenermassen auf 8 % beläuft. 
4.1 
4.1.1 Im Bericht vom 5. Februar 2003 bescheinigte Dr. med. W.________ der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 16. April 2002 (Operation) bis 14. Januar 2003 sowie eine solche von 50 % ab 15. Januar 2003 (Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Firma Y.________). Er hielt ferner fest, dass durch eine optimale Anpassung der Arbeitsumgebung eine volle Arbeitsleistung zu erbringen sei, wobei darauf geachtet werden müsse, dass das Bein nicht zu stark ermüde, keine Lasten getragen würden und keine langen Gehstrecken zurückzulegen seien. 
4.1.2 Dr. med. B.________ beurteilte die Versicherte am 1. März 2003 für die Zeit vom 15. April 2002 bis 14. Januar 2003 ebenfalls als zu 100 % und ab 15. Januar 2003 bis auf weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig. Ergänzend führte der Arzt aus, dass die Arbeiten im Restaurant der Firma Y.________ ohne Tragen, Servieren und Bücken sowie ohne längeres Stehen nur zu 50 % "(entsprechend ca. 15 h/Woche)" zumutbar seien. Auch bei dieser Beschäftigung bestehe allerdings eine verminderte Leistungsfähigkeit, indem längere Pausen zwischen zwei- bis dreistündigen Arbeitsperioden eingeschaltet werden müssten und nach längerem Sitzen (über 30 Minuten) ein Herumgehen notwendig sei. Zudem bereite längeres Stehen ebenfalls Schwierigkeiten. 
4.1.3 Mit Gutachten vom 18. September 2003 kam Dr. med. A.________ zum Schluss, dass vom 15. April 2002 bis 14. Januar 2003 ein Leistungsunvermögen von 100 % bestanden habe, während seit 15. Januar 2003 eine Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit von ca. 60 % vorliege. Die aktuelle Beschäftigung bei der Firma Y.________ sei zu maximal 50 % zumutbar. 
4.2 Einhellig schätzen die beteiligten Ärzte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15./16. April 2002 bis 14. Januar 2003 somit als nicht sowie ab 15. Januar 2003 wiederum als zu 50 % (so beispielsweise in ihrer Beschäftigung bei der Firma Y.________) bzw. - im Rahmen eines bestmöglich ausgestalteten Arbeitsplatzes - zu 60 % leistungsfähig ein. Missverständlich ist in diesem Zusammenhang die Äusserung des Dr. med. B.________, wonach die Tätigkeit bei der Firma Y.________ nur zu 50 %, was einem Pensum von 15 Wochenstunden gleichkomme, zuzumuten sei. Wie aus den Akten ersichtlich wird, hatte die Versicherte im Jahre 2001 - ohne krankheitsbedingte Ausfälle - während insgesamt 992 Stunden bei der Firma Y.________ gearbeitet. Dies entspricht, umgerechnet auf 48 Arbeitswochen jährlich, einem wöchentlichen Pensum von 20,66 Stunden oder, in Anbetracht einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden, von 50,4 %. Diese Zahl korrespondiert mit den im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Oktober 2003 enthaltenen Angaben zur beruflichen Situation. Ob Dr. med. B.________ das bis anhin durch die Beschwerdeführerin bei der Firma Y.________ geleistete Pensum vom 50,4 % (20,66 Wochenstunden), ein eigentliches 50 %-Pensum (20,5 Wochenstunden) oder aber die von ihm vermerkten 15 Wochenstunden (rund 37 %-Pensum) für realistisch hält, braucht indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Bereits auf Grund der Angaben der Dres. med. W.________ und insbesondere A.________ kann als erwiesen gelten, dass die aktuelle Beschäftigung bei der Firma Y.________ zu 50 %, d.h. während 20,5 Wochenstunden, und eine den Leiden optimal angepasste Tätigkeit sogar zu 60 % zumutbar ist. Auch in dieser Hinsicht erübrigt sich die Einholung zusätzlicher Auskünfte, namentlich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten ergänzenden Arztberichte. 
5. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit kann mit der Vorinstanz vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 verwiesen werden, welche letztinstanzlich denn auch zu Recht unbeanstandet geblieben sind (Valideneinkommen: Fr. 34'668.- / Invalideneinkommen: Fr. 20'369.- [50 %-Pensum bei der Firma Y.________] oder Fr. 21'505.- [60 %-Pensum gemäss Tabellenlohn]). Ausgehend von einer 50 %-Tätigkeit bei der Firma Y.________ als Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens resultiert folglich - gewichtet - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (0,82 x 41,2 % + 0,18 x 8 %; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121) bzw. - unter Annahme einer zumutbaren leidensadaptierten erwerblichen Beschäftigung von 60 % bei der Ermittlung des Invalidenlohnes - von 33 % (0,82 x 38 % + 0,18 x 8 %). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse Y.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: