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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 662/04 
 
Urteil vom 15. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
R.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene R.________ meldete sich am 17. April 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf eine bestehende Skoliose zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2002 aufhob und die Sache zur Abklärung der Haushaltsverhältnisse und erneuten Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 17. April 2003). Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch verfügungsweise am 5. Januar 2004 wiederum, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 31. März 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 29,2 % ab (Entscheid vom 14. September 2004). 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. März 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Dabei geht es sowohl um die Wahl der richtigen Bemessungsmethode als auch - nach Massgabe der zutreffenden Methode - um die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei diese Fragen ohne Bindung an den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 17. April 2003 zu beurteilen sind (nachstehende Erw. 3). 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar. 
1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine). 
2. 
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der Verwaltung die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 in Kraft gestanden Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Korrekt sind sodann die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Da für den Verfahrensausgang ohne Belang, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung des (in Rechtskraft erwachsenen) Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2003 offen bleiben, ob die vorinstanzliche Auffassung zutrifft, dass eine materielle Rechtskraft dieses Entscheids einer neuerlichen Überprüfung der Invaliditätsfrage bezüglich der anzuwendenden Bemessungsmethode und des Umfangs der Arbeitsfähigkeit entgegensteht oder ob das kantonale Gericht und/oder das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen des zweiten, durch die Rückweisung ausgelösten Verfahrens frei waren, über den Invaliditätsgrad als Ganzes zu befinden, womit keine grundsätzliche Verbindlichkeit der Erwägungen bezüglich einzelner Rentenelemente für das kantonale Gericht bei einem Rückweisungsentscheid an die Verwaltung bestünde (zum Ganzen: Urteil M. vom 3. November 2003 [I 5/03] mit Hinweisen). 
4. 
Unter den Verfahrensbeteiligten bestritten und vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll- oder lediglich teilzeitlich - wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgingen - einer erwerblichen Beschäftigung nachginge. 
4.1 Wie der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 29. April 2002 zeigt, war die Versicherte zumindest seit 1995 nicht- oder nur teilerwerbstätig, wobei sie auch im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit im Jahre 1998 bis 1999 dem Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 50 % zur Verfügung stand, wie die Arbeitslosenkasse GBI, Horgen, am 13. Mai 2002 bestätigte. Dies obwohl das damalige Alter des im gleichen Haushalt mit der Versicherten lebenden Sohnes mit Jahrgang 1986 eine ganztägige Arbeit zugelassen hätte und die Beschwerden (bei bereits seit Kindheit bestehender Skoliose) erst anlässlich eines am 17. Mai 2001 erlittenen Arbeitsunfalls exacerbierten. Wenn die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf den Bericht des Kinderheims G.________ vom 28. April 2002, wo die Versicherte vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2001 als Reinigungsfrau 5 Stunden pro Tag arbeitete, was - bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden - ein 55,6%iges Pensum ergibt, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden im ermittelten Umfang teilerwerbstätig wäre, ist dagegen nichts einzuwenden. 
4.2 Aus den Ausführungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2003 ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin stundenweise, wenn auch in bescheidenem Umfang, durch die Firma E.________ vermittelte Reinigungsarbeiten verrichtet. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. Februar 2004 wird zudem die im Bericht festgehaltene Aussage, die Beschwerdeführerin würde eigenen Angaben gemäss bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen weiterhin in ihrem angestammten Pensum im Kinderheim G.________ tätig sein, nochmals bestätigt. Die Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Versicherte aus arbeitsmarktlichen Gründen zu einem Teilpensum gezwungen gewesen wäre, es jedoch ihrer Absicht entsprochen hätte, vor dem Unfall vollzeitig erwerbstätig zu sein, findet indes nirgends eine Stütze. Entgegen der Auffassung der Versicherten kommt daher nicht ein Einkommensvergleich, sondern die gemischte Methode zur Anwendung, weil nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der Kriterien von BGE 125 V 150 Erw. 2c ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b). 
5. 
Im Weiteren ist zu prüfen, wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als Hausfrau ist. 
5.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und der ihr noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist unbestritten, dass sie seit Kindheit an einer ausgeprägten, thorakolumbalen idiopathischen, rechtskonvexen Skoliose von 65° leidet. Dr. med. M.________, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der orthopädischen Klinik X.________, stellte am 12. Juni 2001 zudem sekundäre degenerative Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule fest, wobei die geschilderten Beschwerden bei Belastung und bei schwerer körperlicher Arbeit glaubhaft seien. Die Versicherte sei daher für schwere körperliche Arbeit dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, während für leichte körperliche Arbeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den übrigen medizinischen Unterlagen, wenn auch einzig Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Nerochirurgie, am 26. November 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 17. April 2003 hiezu richtigerweise bemerkte, äusserte sich der Arzt aber nicht bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit und verwies hinsichtlich der Frage der dauerhaften Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf notwendige arbeitsmedizinische Abklärungen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist somit von einer zumutbaren, dem Leiden angepassten, leichten körperlichen Tätigkeit von 50 % (gemäss medizinischer Beurteilung der Klinik X.________ vom 30. April und 8. Mai 2002) auszugehen. Nichts anderes ergibt sich, entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand, aus der für die "Zürich-Versicherung" durch die Dres. med. A.________ und U.________, geführten Krankenkarte, welche ebenfalls eine 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit attestierten. 
5.2 
5.2.1 Das kantonale Gericht errechnete anhand der Lohnangaben im Bericht des Kinderheims G.________ vom 28. April 2002 bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2674.- ein Einkommen von Fr. 34'612.- im Jahr 2001, was sich, in Berücksichtigung eines leicht reduzierten 13. Monatslohns im Vorjahr, nicht beanstanden lässt. Weiter hat es korrekterweise den Jahreslohn an die vom Jahr 2001 auf 2002 eingetretene Nominallohnentwicklung von 1,8 % angepasst (Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.93, S. 30), woraus ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 35'235.- resultiert. 
5.2.2 Richtigerweise wurde sodann das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erhoben. Gemäss LSE 2002 belief sich der durchschnittliche Frauenlohn nach Tabelle 1 für einfache, repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 3820.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2] und bei einer 50%igen Tätigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 23'894.- (Fr. 3820.- x 12 : 40 x 41,7). Angesichts der behinderungsbedingten Einschränkungen und den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) der vom kantonalen Gericht vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % gerechtfertigt, womit der Versicherten noch zumutbar ist, ein Erwerbseinkommen von Fr. 20'310.- zu erzielen. Im erwerblichen Bereich ergibt sich demnach im Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, 129 V 222) eine Invalidität von 42,4 %. 
5.3 
5.3.1 Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde im Bericht der IV-Stelle vom 16. Dezember 2003 mit 12,3 % ermittelt. Eine Überprüfung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten ergibt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen beachtet wurden, aber aufgrund der konkreten Verhältnisse (die Versicherte bewohnt mit ihrem 1986 geborenen Sohn eine 1 ½ Zimmer-Wohnung, sodass seine Mithilfe der Beschwerdeführerin korrekterweise angerechnet wurde) einzig im Bereich Ernährung (Gewichtung zu 43 %) zu 10 % und im Bereich Wohnungspflege (welcher mit 20 % gewichtet wurde) zu 40 % Einschränkungen vorliegen, wobei die Fachperson bei der Wohnungspflege berücksichtigte, dass es der Versicherten manchmal an Energie für die täglichen Putzarbeiten fehle. Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte, worauf verwiesen wird, gibt die vom Abklärungsdienst vor Ort getätigte Einschätzung zu keiner Einwendung Anlass. 
5.3.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbehelflich. Auch wenn ihr Sohn als 18-Jähriger keine "Mutter-Kind-Betreuung" mehr braucht, zeigt der Abklärungsbericht, dass die Versicherte dennoch einen Haushalt zu versehen hat, womit richtigerweise für diesen Bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wurde. Nicht näher legt die Versicherte dar, inwiefern dieser Bericht, welcher gemäss der Abklärungsperson mit der Versicherten besprochen wurde und zudem - auch in Berücksichtigung der medizinischen Befunde - plausibel erscheint, nicht ihren Angaben entsprechen soll, weshalb nicht darauf einzugehen ist, zumal sie dies erstmals letztinstanzlich einwendet und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen). 
5.4 Gewichtet man die Behinderung im erwerblichen Bereich und im Haushalt gemäss der hypothetischen Aufgabenverteilung im Gesundheitsfall, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 29 % (42,4 % x 0,56 + 12,3 % x 0,44; zur Rundung: BGE 130 V 121). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. April 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: