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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_397/2009 
 
Urteil vom 11. Dezember 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anklagegrundsatz usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach am 18. Dezember 2007 X._________ von mehreren Anklagepunkten frei und fand ihn schuldig des mehrfachen, teils gewerbsmässigen Diebstahls, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der Drohung, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der groben Verkehrsregelverletzung. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafmandat vom 7. Februar 2005, das den bedingten Vollzug für eine zweimonatige Freiheitsstrafe gewährt hatte). 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 22. Januar 2009 die Berufung des Angeklagten ab. Es fasste von Amtes wegen das bezirksgerichtliche Dispositiv im Strafpunkt (Ziff. 3.1 und 3.2) neu, indem es eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafmandat festsetzte, den bedingten Vollzug der mit diesem Strafmandat ausgefällten Freiheitsstrafe widerrief und auch diese Strafe für vollziehbar erklärte. 
 
B. 
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
1.1 Weil der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts nicht begründet (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG), sind die Vorbringen aufgrund der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zu prüfen (BGE 126 I 19 E. 2a). Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Strafverfahrens. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten sind "in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind". Besonderheiten sind hinsichtlich des Gehörsrechts zu beachten, wenn das Strafgericht eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen oder eine andere Strafnorm zugrunde legen will oder eine Rechtsmittelinstanz die Sache zu Ungunsten des Beschwerdeführers abweichend beurteilt (BGE 126 I 19 E. 2c). Solche Besonderheiten liegen nicht vor. 
 
1.2 In den Anklageziffern 1 - 3 betreffend Serviceportemonnaie-Diebstähle wird in unterschiedlichen Formulierungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zusammen mit seinem Bruder das Restaurant betrat" und dass die "Gebrüder" das Portemonnaie behändigten. Nach Ziffer 4 betrat er mit einem namentlich erwähnten Dritten das Restaurant. In jeder Anklageziffer wird sein Bruder bzw. der Dritte als "Mittäter" ausdrücklich erwähnt und werden die Beweismittel aufgeführt. Es lässt sich nicht rügen, die Anklageschrift behaupte nicht einmal eine Mittäterschaft (Beschwerde S. 3). 
 
Zum Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist der Anklageschrift eingangs zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe diese "aus Bosheit oder Mutwillen" missbraucht. Im Sachverhalt wird ausgeführt, er habe nach Beendigung der Beziehung 19 SMS mit zum Teil beleidigendem Inhalt (wie: "Ich ficke deine [...]" und Ähnlichem) gesendet (angefochtenes Urteil S. 8). Es werden hier vom Beschwerdeführer keine "Kombinationskunststücke" verlangt (Beschwerde S. 6). Es wird unmissverständlich dargelegt, was ihm angelastet wird. 
 
Beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG wird ihm vorgehalten, er habe "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln Hanfkraut angebaut, in der Absicht, Marihuana zu produzieren und gewinnbringend zu verkaufen" (angefochtenes Urteil S. 11). Anschliessend wird ausgeführt, er habe mit seinen namentlich genannten Kollegen 800 Hanfstecklinge im Wert von 4'300 Franken in einer Indoor-Hanfanlage eingetopft, die Einrichtungsgegenstände hätten 4'000 Franken gekostet, und sie hätten mit den kurz vor der Ernte stehenden Pflanzen einen Gewinn von ca. 70'000 Franken erzielen wollen. Diese Angaben sowie jene der einschlägigen Strafnorm von Art. 19 Ziff. 1 BetmG genügen auch ohne Angabe des THC-Wertes. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Serviceportemonnaie-Diebstähle geltend, in den Anklageziffern 1 - 4, 6 und 8 lägen dafür keine verwertbaren Beweismittel vor. Gemäss Art. 6 EMRK und Art. 32 BV müsse verlangt werden, dass sich die Untersuchungsbehörden des bestmöglichen Beweismittels bedienten. Polizeirapporte seien "lediglich Notizen von Polizeibeamten", hätten für sich genommen keinen Beweiswert und müssten erst durch Befragung der Beamten, Zeugen und Auskunftspersonen "verwertbar gemacht werden". Auch die DNA-Hits basierten letztlich auf Angaben in den Polizeirapporten und hätten für sich keinen Beweiswert (Beschwerde S. 11). 
 
2.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, der Beschwerdeführer habe die Diebstähle in den Anklageziffern 9 und 10 schliesslich eingestanden und sei in einem weiteren Fall bereits am 7. Februar 2005 schuldig gesprochen worden (oben E. A). 
 
2.2 In der Anklageziffer 5 hatte eine Zeugin den Beschwerdeführer identifiziert und ihre Angaben vor der Erstinstanz bestätigt. In der Anklageziffer 1 war sein Bruder bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer war zugestandenerweise anwesend. Die beiden Schuldsprüche sind nicht zu beanstanden. 
 
2.3 Zur Anklageziffer 2 erklärte sein Bruder, die Kellnerin habe das Portemonnaie einem ihm nicht bekannten Jugoslawen zugesteckt. In Anklageziffer 3 wurde sein Bruder bereits schuldig gesprochen. Dass ein nur flüchtig bekannter Begleiter "Antonio" das Portemonnaie entwendet habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Auch am Ort des Tatvorwurfs in Anklageziffer 4 war der Beschwerdeführer anwesend, vermochte sich aber kaum mehr zu erinnern. Betreffend die Anklageziffern 6 und 8 beweisen ein Fingerabdruck an einer Zuckerdose bzw. eine DNA-Spur an einer Espresso-Tasse die Anwesenheit des Beschwerdeführers. 
 
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, seine jeweilige Anwesenheit, die nachgewiesenen und eingestandenen Portemonnaie-Diebstähle sowie die Verurteilungen seines Bruders und das gleiche Tatvorgehen sprächen für seine Täterschaft. Es bestünden keine Hinweise auf Dritttäter. Polizeirapporte und Einvernahmeprotokolle seien verwertbar. Die fehlende Konfrontation mit Belastungspersonen ändere nichts, da diese Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung seien (BGE 129 I 151 E. 3.1). 
 
Diese Würdigung verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer wurde von der Erstinstanz befragt (angefochtenes Urteil S. 10 und 12). Auch die Vorinstanz führte eine mündliche Verhandlung durch. Polizeirapporte sind Beweismittel. Die Beweislage ist evident. Andere Täter bzw. Mittäter kommen nicht in Betracht. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum von rund acht Wochen fünf gleichartige Portemonnaie-Diebstähle im Deliktsbetrag von insgesamt gut 6'000 Franken (angefochtenes Urteil S. 27). Die Vorinstanz nimmt mit Recht Gewerbsmässigkeit (BGE 123 IV 113 E. 2c) an. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, den objektiven Tatbestand erfülle nur, wer Hanf einer gewissen Qualität ziehe bzw. Hanf ziehe, welcher der Gewinnung von Betäubungsmitteln diene. Vorliegend sei mangels THC-Bestimmung nicht erwiesen, dass der Hanf eine solche Qualität aufgewiesen habe. 
 
Die Mitangeklagten hatten ausgesagt, dass der Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung angepflanzt wurde (angefochtenes Urteil S. 35). Vorgehen und Umstände (oben E. 1.2 Abs. 3) lassen keinen anderen Schluss zu. Bereits dieser Anbau ist strafbar (BGE 130 IV 83 E. 1.1; 126 IV 198 E. 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer "aus Versehen oder weil man betrogen worden wäre" (Beschwerde S. 18), nicht betäubungsmittelfähigen Hanf angebaut hätte. Es kann nicht in dubio pro reo von einer solchen Variante ausgegangen werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4. 
Auf die appellatorische Beschwerde ist nicht weiter einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1). Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Briw