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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.154/2003 /sta 
 
Urteil vom 25. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Eschmann & Erni Rechtsanwälte, Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, 
Büro A-1, Selnaustrasse 32, 8039 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Monaco - B 130 144 TRM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich (BAK II) führte eine Strafuntersuchung gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ wegen Geldwäschereiverdachtes sowie gegen Rechtsanwalt Dr. X.________ wegen mutmasslichen Betruges und weiteren Straftaten. In diesem Zusammenhang wurden (zwischen 2. Juni 1994 und 10. Juli 1995) u.a. eine Telefonüberwachung gegen X.________ angeordnet sowie Akten beschlagnahmt. Die Strafjustizbehörden der USA ermitteln in einem konnexen Betrugsverfahren gegen E.________. Auf Ersuchen der amerikanischen Behörden hin bewilligte das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 1998 die rechtshilfeweise Übermittlung von Telefonüberwachungsprotokollen. 
B. 
Bei den Strafjustizbehörden des Fürstentums Monaco ist eine konnexe Strafuntersuchung gegen F.________ und G.________ wegen mutmasslicher Geldwäscherei hängig. Am 1. Oktober bzw. 21. November 2001 ersuchte der Untersuchungsrichter am Erstinstanzlichen Gericht des Fürstentums Monaco die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Insbesondere wird um Übermittlung von sämtlichen im schweizerischen Untersuchungsverfahren bereits erhobenen Dokumenten gebeten, auf denen die Namen "Fa. H.________", "C.________" und "X.________" erscheinen. Mit Schlussverfügung vom 3. März 2003 bewilligte die BAK II die rechtshilfeweise Übermittlung von entsprechenden Untersuchungsakten an die ersuchende Behörde. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 16. Juni 2003 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juli 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens; eventualiter sei ein Teil der von der Schlussverfügung erfassten Unterlagen nicht herauszugeben. 
 
Die BAK II sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 31. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für das vorliegende Ersuchen um (so genannte "kleine") Rechtshilfe ist das vom Fürstentum Monaco und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) massgeblich. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt (nach dem so genannten "Günstigkeitsprinzip") das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt namentlich auch für Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
2.1 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). 
 
Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen). Zeugen sind nur beschränkt beschwerdelegitimiert. Eine rechtshilfeweise Herausgabe von Befragungsprotokollen können sie nur anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261 mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Ermittlungsakten, welche bereits im Rahmen eines separaten Strafuntersuchungsverfahrens gegen ihn und andere Personen durch die BAK II erhoben worden waren. Die Herausgabe dürfe nicht, eventualiter nur in beschränktem Umfang bzw. anonymisiert erfolgen. 
 
Strafakten können grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG). Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich - wie hier - auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen stützen (vgl. Art. 24 Ziff. 5 GwUe). Dementsprechend sind auch im vorliegenden Fall ein Rechtshilfeersuchen im Sinne von Art. 25 ff. GwUe und eine Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG erfolgt. Es fragt sich jedoch, inwieweit der Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid legitimiert ist. 
2.3 Soweit die Beschwerde sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe einer (nicht anonymisierten) Personen- und Firmenliste aus den Strafuntersuchungsakten (Schlussverfügung, Ziff. 2 lit. b) richtet, ist der Beschwerdeführer nicht prozesslegitimiert. Durch die Herausgabe von Ermittlungsakten, auf denen (neben den Namen bzw. Firmen zahlreicher beteiligter Personen und Gesellschaften) lediglich sein Name oder derjenige von Personen erwähnt wird, die mit ihm in Kontakt stehen, wird er im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung nicht selbst unmittelbar betroffen. Das Vorbringen, dass er der Rechtsvertreter von Personen und Gesellschaften sei, die in den fraglichen Untersuchungsakten genannt würden, verschafft dem Beschwerdeführer keine über Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG hinausgehende Beschwerdelegitimation. Dies um so weniger, als behördliche Ermittlungsakten nicht unter das vom Beschwerdeführer angerufene Anwaltsgeheimnis fallen. Soweit er behauptet, die fragliche Personen- und Firmenliste stütze sich indirekt auf die Ergebnisse der im separaten Strafuntersuchungsverfahren angeordneten Telefonüberwachung bzw. auf beschlagnahmte Anwaltsakten, ist auf die rechtskräftigen Urteile des Obergerichtes betreffend Zulässigkeit der Telefonüberwachung bzw. Aktenentsiegelung zu verweisen (vgl. auch Verfahren 1P.418/1998). 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernahmen im Strafuntersuchungsverfahren (Schlussverfügung, Ziff. 2 lit. g-m) sowie von Protokollen der gegen ihn angeordneten Telefonüberwachung (Schlussverfügung, Ziff. 2 lit. c). Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich unmittelbar betroffen bzw. prozesslegitimiert ist. Gegen eine Beschwerdebefugnis spräche namentlich der Umstand, dass auch die Frage der strafprozessualen Zulässigkeit der Telefonüberwachung bereits vom zuständigen Zwangsmassnahmenrichter (Präsident der Anklagekammer des Obergerichtes) geprüft worden ist und im Ersuchen keine neuen Untersuchungshandlungen beantragt werden. Im Übrigen wäre die Telefonüberwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, und auch die Verwendung der daraus gewonnenen Informationen grundsätzlich zulässig, wenn sich der dringende Tatverdacht, der zur Überwachung Anlass gab, gegen sie selbst richtet (Art. 4 Abs. 3 lit. a und Art. 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 [BÜPF, SR 780.1]). 
 
Selbst wenn seine Legitimation in diesem Punkt teilweise zu bejahen wäre, könnte jedenfalls auf Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der angeordneten Telefonüberwachung nicht eingetreten werden. Wie bereits erwähnt, werden im Ersuchen keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen verlangt. Die hier streitigen Beweismittel wurden nicht erst (auf monegassisches Ersuchen hin) rechtshilfeweise erhoben, sondern bereits im Rahmen der separaten schweizerischen Strafuntersuchung. Soweit über die prozessuale Zulässigkeit der erfolgten Untersuchungshandlungen bereits der zuständige Zwangsmassnahmenrichter rechtskräftig entschieden hat, ist darüber nicht nochmals durch den Rechtshilferichter zu urteilen. Ein Rechtshilfehindernis wäre im Zusammenhang mit der Übermittlung rechtmässig erhobener Untersuchungsakten auch nicht ersichtlich. Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren Parteistellung als Angeschuldigter hatte. Was die ebenfalls bereits im Strafuntersuchungsverfahren erstellten Befragungsprotokolle betrifft, wäre der Beschwerdeführer höchstens insoweit prozesslegitimiert, als seine Aussagen ihn persönlich betreffen oder er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261 mit Hinweisen). 
 
Nach dem Gesagten fragt es sich, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt (bzw. in beschränktem Rahmen) eingetreten werden kann. Die Frage kann allerdings offen bleiben, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen wäre. 
3. 
In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass das Rechtshilfeersuchen "die Tatbestandselemente der (angeblichen) strafbaren Handlungen" nicht nenne. Insbesondere werde nicht dargelegt, "inwiefern und weshalb die fraglichen Gelder deliktischer Herkunft sein sollen", oder "inwiefern und weshalb die im Ersuchen summarisch geschilderten Transaktionen in Bezug auf die (angebliche) Geldwäscherei verdächtig sein sollen". Eine kriminelle Vortat der Geldwäscherei werde im Ersuchen nicht erwähnt. 
3.1 Art. 6 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander "für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, in grösstmöglichem Umfang zusammen" (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Auf Rechtshilfeersuchen hin gewähren sie sich "grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen". "Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte" (Art. 8 GwUe). 
3.2 Die Rechtshilfe ist nicht zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). 
 
Geldwäscherei begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 
3.3 Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). 
Eines der Ziele des GwUe besteht darin, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Praxis des Bundesgerichtes braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt vielmehr, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 100). 
3.4 Im Übrigen werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen GwUe aus, wenn die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 18 GwUe vorliegen. 
 
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
4. 
Im angefochtenen Entscheid wird der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: 
"Anfang Januar 1996 sei aufgrund des festgestellten verdächtigen Verhaltens von F.________ und G.________ im Verkehr mit monegassischen Bankinstituten ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei gegen die Genannten eingeleitet worden. Es habe sich herausgestellt, dass die beiden Verdächtigen seit 1993 versucht hätten, auf den Namen von G.________ und einer Off-Shore Gesellschaft nach irischem Recht, der Fa. I.________, Konti zu eröffnen. Nach mehreren Misserfolgen sei von G.________ und F.________ im Juli 1994 erneut versucht worden, für die Fa. I.________ eine Kreditlimite zu erhalten, die gemäss Angaben von G.________ zur Finanzierung einer Operation im Zuckerhandel in der Höhe von 200 Mio. US-Dollar hätte dienen sollen, der über die Gesellschaften Fa. K.________, Fa. I.________ und Fa. H.________ abgewickelt worden wäre. 
 
Am 1. September 1993 sei auf einem der von den Angeschuldigten eröffneten Konti beim Crédit Foncier de Monaco ein Betrag von FRF 214'560.-- gutgeschrieben worden. Überwiesen worden sei dieser Geldbetrag von einem Konto bei der UBS in Zürich. In der Folge seien verschiedene Beträge vom Konto abgehoben und insbesondere USD 15'000.-- an eine gewisse L.________ überwiesen worden. L.________ sei die Ehefrau des den Behörden bereits bekannten C.________, auf dessen Anweisung - wie sich ergeben habe - F.________ und G.________ gehandelt hätten. Besagter C.________ habe G.________ auch damit beauftragt, zwei Kunden beim Crédit Foncier de Monaco einzuführen: M.________ und N.________. Auf dem Konto von N.________ habe schnell ein reger Geldverkehr in der für Geldwäscherei typischen Art von und nach Off-Shore Destinationen im Umfang von einer Million US-Dollar stattgefunden. Auf dem Konto von M.________ seien am 7. Dezember 1994 USD 10 Mio. eingegangen, die auf einem Festgeldkonto angelegt und in Form von so abgesicherten Depotzertifikaten am 5. Januar 1995 an die UBS London transferiert worden seien. Bezüglich mehrerer anderer verdächtiger Konti seien ebenfalls Ermittlungen angestellt worden; insgesamt gehe es um verdächtige Kontobewegungen im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen US-Dollar, wovon USD 15,1 Millionen bei der UBS in London hätten aufgefunden werden können. Alle diese Operationen stünden im Zusammenhang mit einer Person, einem gewissen X.________, von dem - unabhängig davon, von oder auf wessen Konto Gelder geflossen seien - jedes Mal vorgängig die Zustimmung zur Transaktion eingeholt worden sei. Im Zusammenhang mit rechtshilfeweisen Abklärungen in Frankreich in dieser Sache sei man auf die von den Schweizer Untersuchungsbehörden durchgeführten umfangreichen Ermittlungen im Rahmen der Operation ALNO gestossen, denen dasselbe oder ein gleichgeartetes verdächtiges Finanzgebaren zugrunde gelegen habe und die sich teilweise mit denselben Personen und Firmen befasst habe, wie sie in das Verfahren in Monaco involviert seien, nämlich unter anderem die Fa. H.________, G.________, C.________ und X.________. Der Beizug der Unterlagen aus der Operation ALNO sei daher zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und zum Eruieren des Verbleibs der Gelder unerlässlich". 
5. 
Die Sachdarstellung des Ersuchens begründet den Verdacht der strafbaren Verschleierung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 100). Insbesondere wird dargelegt, dass die Angeschuldigten mehrmals (zunächst erfolglos) versucht hätten, Bankverbindungen für dubiose Geschäfte herzustellen. Anschliessend seien "geldwäschereitypische" verdächtige Finanzoperationen im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen USD erfolgt. In den komplexen Kontenbewegungen seien zahlreiche Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter so genannte "Off-Shore-Gesellschaften") involviert gewesen. Zwar wird im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt, worin die verbrecherische Vortat (im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB) der mutmasslichen Geldwäscherei bestünde. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit verlangt jedoch (nach dem hier anwendbaren GwUe) diesbezüglich keine konkreten Angaben (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99). Im Übrigen wird im Ersuchen immerhin ausgeführt, die monegassische Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei beziehe sich auf analoge oder gleichgeartete Delikte, wie sie schon der separaten Strafuntersuchung in der Schweiz zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in der Schweiz (und auch in den USA) u.a. wegen grossangelegten Betruges ermittelt worden war. Bei Betrug (Art. 146 StGB) handelt es sich um eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
 
Die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfegesuches entspricht den Anforderungen von Art. 25 ff. GwUe. Der Beschwerdeführer nennt keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche des Ersuchens, welche die genannten Verdachtsgründe sofort entkräften. Dass das Ersuchen nicht näher erläutert, worin die verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei konkret bestünde, stellt wie erwähnt kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. dazu oben, E. 3.3). Laut Ersuchen wäre der inkriminierte Sachverhalt (im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung) auch nach monegassischem Recht als Geldwäscherei strafbar. Nach dem Gesagten ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe erfüllt. 
6. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Umfang der von den kantonalen Instanzen bewilligten Rechtshilfe als "klar unverhältnismässig". Es sei nicht zulässig, "wahllos Informationen aus dem Geheimbereich des Beschwerdeführers weiterzuleiten, schon gar nicht, wenn diese sich offensichtlich nicht auf den zu untersuchenden Sachverhalt beziehen". 
6.1 Gemäss Art. 27 Ziff. 1 lit. b-e GwUe muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E.2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E.3a S. 243). 
6.2 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der amtlichen Personen- und Firmenliste (aus den Ermittlungsakten) würden sämtliche Personen und Gesellschaften genannt, "mit denen der Beschwerdeführer im Zeitraum 1994/1995 in geschäftlichem Kontakt stand". Es sei "schlechterdings nicht einzusehen", worin "ein legitimes Interesse der monegassischen Behörden" bestünde, entsprechende Informationen zu erhalten. Analoges gelte für die "Einvernahmeprotokolle zu den Fällen 'Bockler', 'Anastasio' und 'Strutt'". Das "Telefonprotokoll eines Gesprächs des Beschwerdeführers" vom 8. April 1995 mit einem seiner Klienten dürfe sich (aufgrund des Anwaltsgeheimnisses) "gar nicht mehr bei den Akten befinden". 
6.4 Zur Anfechtung der rechtshilfeweisen Herausgabe der amtlichen Personen- und Firmenliste aus den Ermittlungsakten ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert (vgl. dazu oben, E. 2.3). Darüber hinaus wird im angefochtenen Entscheid (Seite 19) zutreffend dargelegt, worin der inhaltliche Bezug zur monegassischen Strafuntersuchung bestünde. Letzteres gilt auch für die streitigen Einvernahmeprotokolle. Insbesondere erwägt das Obergericht, dass "in allen drei Einvernahmekomplexen" personelle und finanzielle "Verflechtungen" des Beschwerdeführers (insbesondere mit O.________ oder C.________) zu Tage träten. In allen Fällen erscheine der Name des Beschwerdeführers, "der untersuchungsrichterlich über seine Rolle und Beteiligung im Zusammenhang mit den untersuchten Trading-, Anlage- oder Investment-Programmen (vorwiegend Handel mit Bankgarantien in Millionenhöhe mit dem Versprechen fantastischer Gewinne) befragt" worden sei. Die monegassische Strafuntersuchung bewege sich "im selben personellen und ablauftechnischen Umfeld mit zumindest teilweiser Beteiligung der gleichen handelnden (und profitierenden) Personen und mutmasslich identischer Vorgehensweise" (angefochtener Entscheid, S. 20). Diese Erwägungen stehen mit den vorliegenden Rechtshilfeakten in Übereinstimmung und begründen einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen den Ermittlungen in Monaco und den streitigen Einvernahmeprotokollen. 
 
Auch die Anrufung des Anwaltsgeheimnisses führt im vorliegenden Fall nicht zu einem Rechtshilfehindernis. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert wäre, die rechtshilfeweise Weiterleitung von Protokollen der richterlich genehmigten Telefonabhörung anzufechten. Zum einen war die Telefonüberwachung gegen ihn selbst (wegen Betrugsverdachtes) angeordnet worden. Daher könnte grundsätzlich sogar die Verwendung von Informationen über Berufsgeheimnisse bewilligt werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BÜPF). Zum andern bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Gesprächspartner des Telefonates sich (laut Überwachungsprotokoll) über einen der Angeschuldigten der monegassischen Strafuntersuchung unterhielten bzw. über Bankverbindungen und Geschäfte in Monaco. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer im Ersuchen als zentrale Koordinationsstelle der verdächtigen Finanztransaktionen bezeichnet. 
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den streitigen Ermittlungsakten und dem Gegenstand der monegassischen Strafuntersuchung besteht. 
7. 
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro A-1, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: