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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_58/2010 
 
Urteil vom 17. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. X.________ Immobilien-Aktiengesellschaft, 
2. Gemeindeammannamt Bassersdorf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, 
vom 16. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (Geschäfts-Nr. NV090006/U) den von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juli 2009 erhobenen Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat; 
 
dass das Obergericht mit diesem Beschluss zudem entschied, dass die administrative Angelegenheit betreffend das Gemeindeammannamt Bassersdorf der Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen werde; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergab, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2010 beim Bundesgericht anfechten wollte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 26. April 2010 datierte Eingabe einreichte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin