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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_139/2010 
 
Urteil vom 3. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2010 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 dessen Rekurs guthiess, den Beschluss des Bezirksgerichts vom 7. Januar 2010 aufhob und den Prozess im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anzufechten; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 30. November 2010 auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe hingewiesen und angefragt wurde, ob er wünsche, dass das Bundesgericht ein formelles Verfahren eröffne; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 28. Dezember 2010 eine weitere Eingabe einreichte, aus der geschlossen werden kann, dass er an der Erhebung einer Beschwerde festhält; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin