Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_24/2010 
 
Urteil vom 1. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 6. Januar 2010. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2009 in Anwendung von § 73 Ziffer 4 ZPO ZH eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die sie allenfalls treffenden Prozesskosten und die Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 6. Januar 2010 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und auf ihren Rekurs nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 10. Februar 2010 datierte und am 12. Februar 2010 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2010 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts gemäss dem Empfangsschein am 11. Januar 2010 entgegengenommen hat; 
 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 12. Januar 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 10. Februar 2010 ablief; 
 
dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 12. Februar 2010 der Post übergeben wurde; 
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin