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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_54/2011 
 
Urteil vom 5. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Hulliger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Februar 2010 (recte: 2011) befahl, die 1-Zimmerwohnung Nr. 4 (vor Ort mit Nr. 14 bezeichnet) im Erdgeschoss der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 7. Juni 2011 in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2011 aufhob und auf das Begehren der Beschwerdegegnerin nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2011 zu erheben; 
 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausschliesslich vorbringt, das Obergericht habe im Abschnitt "Sachverhalt/Prozessgeschichte" der Entscheidbegründung den Sachverhalt in bestimmten Punkten falsch festgehalten; 
 
dass zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass ein solches Interesse regelmässig fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit dem angefochtene Entscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Partei gefolgt worden ist und diese mit der Beschwerde an das Bundesgericht lediglich die Urteilserwägungen der Vorinstanz kritisiert; 
 
dass aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin