Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_27/2011 
 
Urteil vom 11. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Genossenschaft X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sprachkurs, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidium Aarau vom 21. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 21. Februar 2011 auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil diese den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.-- nicht bezahlt hatte; 
 
dass dieses Urteil im Dispositiv mitgeteilt und darauf hingewiesen wurde, dass die Parteien innerhalb von zehn Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen könnten, anderenfalls das Urteil in Rechtskraft erwachse; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau und das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 21. Februar 2011 zu erheben; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 31. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie sich über das Verhalten des Obergerichtes des Kantons Aargau beschwerte; 
 
dass das Gerichtspräsidium Aarau dem Bundesgericht mit Schreiben vom 31. März 2011 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin keine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt habe, sondern sofort an das Obergericht gelangt sei, das ihre Eingabe am 28. Februar 2011 an das Gerichtspräsidium zurückgewiesen habe; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 4. April 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie darum bat, das Bundesgericht solle ihre Aberkennungsklage beurteilen; 
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
 
dass diese Voraussetzung hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 21. Februar 2011 offensichtlich nicht gegeben ist, da die Beschwerdeführerin innerhalb der angegebenen Frist eine vollständige Ausfertigung des Urteils hätte verlangen und dieses Urteil dann beim Obergericht des Kantons Aargau hätte anfechten können; 
 
dass sich das Bundesgericht erst im Anschluss an einen allfälligen Entscheid des Obergerichts mit der Sache hätte befassen können, weshalb die Bitte der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle ihre Aberkennungsklage beurteilen, unbeachtlich ist; 
 
dass das Obergericht im Übrigen richtig gehandelt hat, indem es die Eingabe der Beschwerdeführerin als Begehren um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung betrachtet und deshalb an das Gerichtspräsidium Aarau weiter geschickt hat; 
 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin