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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_377/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2022 
(UB220088-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug leiteten eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verbreitung von Kinderpornografie und weiteren Delikten ein. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, am 19. Februar 2022 über die Plattform B.________ anderen Nutzern ein Video zugänglich gemacht zu haben, auf dem ein etwa vier- bis fünfjähriges Mädchen zu sehen ist, das den Penis eines Mannes mit den Händen und dem Mund stimuliert. A.________ wurde am 11. Mai 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ihre Strafuntersuchung gegen A.________ an die Staatsanwaltschaft Zug ab. 
 
B.  
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2022 erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Entlassung aus der Untersuchungshaft und eventualiter die Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich zur neuen Entscheidung im Sinne der Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2022 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt eigenhändig Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2022. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2022, seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft und damit sinngemäss auch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ebenfalls eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Anordnung von Ersatzmassnahmen an "eine der Vorinstanzen" zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat mit Eingabe vom 26. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat zunächst eine spontane Eingabe und anschliessend eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet allein der Beschluss der Vorinstanz vom 14. Juni 2022. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2022 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfügung ist durch den Beschluss der Vorinstanz ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 136 II 539 E. 1.2; 136 II 177 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nachdem der angefochtene Beschluss dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 17. Juni 2022 zugestellt wurde, begann sie am 18. Juni 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Da der Fristenstillstand für Beschwerden gegen die Weiterführung von strafprozessualer Haft nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2.2), war die Beschwerdefrist am 27. Juli 2022, als der Beschwerdeführer eine spontane Eingabe verfasste, bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können grundsätzlich keine neuen Einwände und Verfahrensanträge nachgeschoben werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 134 IV 156 E. 1.6 f.; 132 I 42 E. 3.3.4 je mit Hinweisen). Auf die in dieser Eingabe angeführten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
1.4. Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selber enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 155 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf andere Rechtsschriften, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Die entsprechenden Ausführungen können daher nicht berücksichtigt werden.  
 
2.  
 
2.1. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging gestützt auf den Zwischenbericht über den Verlauf der Bewährungshilfe vom 30. Juni 2021 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Bewährungsauflagen verletzt habe. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Sachverhaltsfeststellung und macht dagegen geltend, aufgrund der Umstände könne nicht von einem Verstoss gegen seine Bewährungsauflagen gesprochen werden. Da er nicht behauptet, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und solches auch sonst nicht ersichtlich ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Vorab sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen seines rechtlichen Gehörs zu prüfen. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht teilweise Rechtsverweigerungen geltend, rügt damit sinngemäss aber Verletzungen der Begründungspflicht. Im Einzelnen bringt er vor, die Vorinstanz habe seine Kritik gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht geprüft und sei somit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er bemängelt auch die Begründung der Wiederholungsgefahr im angefochtenen Beschluss. Betreffend Rückfallprognose im Besonderen habe die Vorinstanz auf ein psychiatrisches Gutachten abgestellt, ohne die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers zu würdigen. Weiter sei die Vorinstanz davon ausgegangen, die Haft sei verhältnismässig, da davon auszugehen sei, dass im Falle einer Verurteilung eine stationäre Massnahme über den Beschwerdegegner verhängt werde, ohne diese Annahme zu begründen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht zur Frage geäussert, ob die Rücksprache des Zwangsmassnahmengerichts mit der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend seine medizinischen Bedürfnisse während der Haft widerrechtlich gewesen sei.  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einem dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Sie hat dabei auch ihr Abstellen auf das vom Beschwerdeführer kritisierte Gutachten begründet. Sodann hat sie sich unter dem Titel der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung hinreichend zur Haftdauer sowie zur Wahrscheinlichkeit eines mehrjährigen Freiheitsentzuges geäussert. Dagegen lassen sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen zur Rechtmässigkeit des Telefonats zwischen dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft betreffend die medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers finden. Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern das fragliche Telefonat widerrechtlich und insofern entscheidrelevant gewesen sein soll, musste sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auch nicht auseinandersetzen. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet.  
 
4.  
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Untersuchungshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
5.  
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen durfte. 
 
5.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Aus den Vorakten geht folgender Sachverhalt hervor:  
Dem Beschwerdeführer wird hauptsächlich vorgeworfen, am 19. Februar 2022 kinderpornografische Inhalte verbreitet zu haben. Ein Nutzer der Plattform B.________ hat Strafanzeige erstattet, nachdem ihm ein zufällig zugeteilter Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt habe. Der Nutzer habe den Strafbehörden einen Video-Mitschnitt des Austausches sowie die mittels eines IP-Locators ausfindig gemachte IP-Adresse dieses Chatpartners übermittelt. Nach den Ermittlungen der Strafbehörden sei diese IP-Adresse dem Internetheimanschluss des Beschwerdeführers zugeteilt. Die Strafbehörden stellten fest, dass der Täter zur Verschleierung seiner Identität ein VPN der Hochschule C.________, an welcher der Beschwerdeführer Informatik studiere, verwendet habe. Eine Analyse der Hochschule C.________ habe ergeben, dass über den personalisierten Hochschul-Benutzernamen des Beschwerdeführers auf diesen VPN zugegriffen worden sei. 
Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 6. August 2020 in einem Schwimmbad in U.________ einer Vierjährigen im Nichtschwimmerbecken zwischen die Beine an die Vagina gegriffen. 
Zudem soll er im Zeitraum vom 9. Oktober bis 7. November 2021 über die Plattform B.________ seinem 13-jährigen Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt haben und diesen dazu aufgefordert haben, sich nackt auszuziehen. 
Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 28. November 2021 über die Plattform B.________ seinen Chatpartnerinnen ein Video mit kinderpornografischem Inhalt gezeigt zu haben. 
 
5.3. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie, begangen am 19. Februar 2022, bejaht und sich dabei auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft Zug gestützt. Sowohl der auf den Beschwerdeführer lautende Internetheimanschluss sowie die Verwendung seines Hochschul-Accounts sprächen für seine Täterschaft. Zudem seien zwei weitere Verfahren wegen Verbreitung von Kinderpornografie gegen den Beschwerdeführer hängig, wobei die Tat zumindest in einem Fall ebenfalls über die Plattform B.________ verübt worden sei. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein Hacker sich des Anschlusses und des Hochschul-Accounts des Beschwerdeführers bemächtigt habe, vermöge den Tatverdacht nicht zu entkräften.  
 
5.4. Nach dem Beschwerdeführer liege zwar wohl ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vor, nicht aber ein dringender. Er macht sinngemäss geltend, die IP-Adresse gäbe nur Aufschluss darüber, wessen Internetanschluss verwendet worden sei, woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass der Inhaber des Anschlusses der Täter sei. Durch die Computertechnik könne ein Verbrechen jeder beliebigen Person zu Unrecht angelastet werden. Gerade bei Cyberdelikten dürfen daher nach dem Beschwerdeführer die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht nicht verwässert werden. Er macht zudem geltend, die Vorinstanz habe sich nur mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie, begangen am 19. Februar 2022, befasst und sich mit den anderen Straftaten, die ihm vorgeworfen werden, nicht auseinandergesetzt. Diese dürften deshalb zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden.  
 
5.5. Die Subsumtion der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tat könnte ihm durch einen Hackerangriff untergeschoben worden sein, vermag den dringenden Tatverdacht vorliegend nicht zu entkräften und wurde vom Beschwerdeführer, der Informatik studiert, auch nicht weiter substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der dringende Tatverdacht ist deshalb hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat vom 19. Februar 2022 zu bejahen.  
 
6.  
Weiter ist zu klären, ob Wiederholungsgefahr vom Beschwerdeführer ausgeht. 
 
6.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 bis 2.7; je mit Hinweisen). 
Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) muss ungünstig sein. Massgebliche Kriterien sind insoweit nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10; Urteil 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer stellt das Vortatenerfordernis ausdrücklich nicht in Frage. Nach den Vorakten wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2019 vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie sowie Begünstigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Behandlung, verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist somit erfüllt.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die Schwere der drohenden Delikte, was zu prüfen ist.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf Urteil 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3, da der Konsum von Kinderpornografie die Herstellung von Kinderpornografie fördere, bestehe "erhebliche Sicherheitsrelevanz". Der Beschwerdeführer sei zudem bereits in der Vergangenheit wegen sexueller Handlungen mit Kindern, damit wegen sog. "Hands-On-Taten", verurteilt worden; ein entsprechendes Verfahren sei ausserdem erneut hängig.  
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das von der Vorinstanz zitierte Urteil sei nicht einschlägig, da die beschuldigte Person in jenem Fall auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung vorbestraft gewesen sei und daher von dieser ein weit höheres Gefährdungspotential ausgegangen sei als von ihm. Die beschuldigte Person in jenem Fall sei im Unterschied zu ihm auch in einer Chatgruppe, die den Austausch von Kinderpornografie zum Zweck gehabt habe, gewesen. Ausserdem gehe das Bundesgericht im zitierten Urteil davon aus, dass der Konsum realer kinderpornografischer Erzeugnisse mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern beitrage. Die Frage, ob der Konsum von Kinderpornografie den realen sexuellen Missbrauch von Kindern fördere, sei jedoch mittlerweile "sehr gut erforscht" worden und eine "entsprechende Korrelation" habe - so der Beschwerdeführer - nicht festgestellt werden können. Die ihm vorgeworfene Verbreitung von Kinderpornografie sei somit offensichtlich ungeeignet, die Sicherheit von Kindern erheblich zu gefährden. Ausserdem sei er auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb seine Möglichkeit, die Sicherheit anderer zu gefährden, stark eingeschränkt sei. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung gehe keinerlei Gewaltpotential von ihm aus. Zudem sei eine deutliche Degredienz der ihm vorgeworfenen Taten gegenüber seinen Vortaten festzustellen.  
 
6.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und Darsteller. Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es handelt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (vgl. Urteil 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3; vgl. Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs], BBl 2012 7620, Ziff. 2.6.3.2).  
 
6.3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das von der Vorinstanz zitierte Urteil einschlägig. Das Bundesgericht hat darin ungeachtet der Umstände jenes Einzelfalles festgestellt, dass der Konsum von Kinderpornografie die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Dasselbe gilt für die Verbreitung von Kinderpornografie. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist offensichtlich abwegig. Da die zweite Voraussetzung bereits aus diesem Grund zu bejahen ist, muss auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden.  
 
6.4. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgehen durfte.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz verwies zur Begründung der ungünstigen Rückfallprognose auf den Zwischenbericht vom 25. Juni 2021 über den Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers, welche in einem vorgängigen Strafverfahren als ambulante Massnahme angeordnet wurde. In diesem Zwischenbericht seien dem Beschwerdeführer ein ungünstiger Behandlungsverlauf sowie mangelnde Behandlungsmotivation attestiert worden. Der behandelnde Psychotherapeut sei zum Schluss gekommen, in einem stationären Behandlungssetting könnten möglicherweise bessere Behandlungsergebnisse erzielt werden. Der Beschwerdeführer habe ihm am 9. Juli 2021 auch mitgeteilt, dass er die weitere Mitarbeit im Rahmen der Therapie verweigere. Die Vorinstanz stützte sich zudem auf das aktenbasierte psychiatrische Gutachten des Kompentenzzentrums für forensische Psychiatrie des Spitals Thurgau vom 4. November 2021, welches ebenfalls im Rahmen des ambulanten Massnahmenvollzugs des vorhergehenden Strafverfahrens erstellt wurde. Der Gutachter habe darin die Rückfallgefahr sowohl für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern als auch bezüglich Kinderpornografie als hoch eingestuft und festgehalten, der Beschwerdeführer zeige hinsichtlich seiner Pädophilie eine unzureichende Störungseinsicht und ein eingeschränktes Problembewusstsein. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ging die Vorinstanz nicht ein, da die Würdigung des Gutachtens in erster Linie Aufgabe des Sachgerichts und diesem nicht vorzugreifen sei.  
 
6.4.2. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2021 verwies der Gutachter auf die diagnostizierte Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers und stufte die Rückfallgefahr sowohl für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern als auch für Kinderpornografie als hoch ein. Der Beschwerdeführer habe kein Konzept, wie er seine Pädophilie im Legalbereich leben könne, und blocke deliktpräventive Behandlungen ab. Hinsichtlich der diagnostizierten Pädophilie bestehe eine unzureichende Störungseinsicht und ein eingeschränktes Problembewusstsein. Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer auch eine deutliche Tendenz zu Bagatellisierungen fest. Der Kontrollbedarf sei hoch, die weitere Behandlung sollte nach Ansicht des Gutachters im geschützten Rahmen stattfinden (vgl. Vorakten act. 3/1, S. 42 f. und S. 48).  
 
6.4.3. Nach dem Beschwerdeführer habe die Vorinstanz verkannt, dass die Effektivität einer Therapie mit fortschreitender Dauer naturgemäss abnehme. Er befinde sich seit April 2018 in ambulanter Behandlung und habe bis 2020 viele Fortschritte erzielt. Danach habe er seine Mitarbeit in der Therapie entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verweigert, sondern lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch verschwiegen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Therapie "ohne justiziellen Rahmen" voll einlassen würde. Die Vorinstanz habe sich auch rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie den Zwischenbericht vom 25. Juni 2021 und andere Beweismittel, die weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von einer der Verfahrensparteien vorgebracht worden seien, im angefochtenen Beschluss berücksichtigt habe.  
 
6.4.4. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass ihm durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Aussage- und Mitwirkungsverweigerung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; je mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt kann der Beschwerdeführer aber aus dem Umstand, dass das Gutachten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft auf Grundlage der Akten erstellt werden musste, keine Vorteile für sich ableiten (vgl. Urteil 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 2.6). Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2021 geht hervor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers offenbar gesamthaft kaum Behandlungserfolge erzielt werden konnten (vgl. Vorakten, act. 3/1, S. 46 f.). Nach dem Zwischenbericht vom 25. Juni 2021, welcher die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ohne Weiteres berücksichtigten durfte, habe sich der Beschwerdeführer zuletzt nurmehr oberflächlich bis gar nicht mehr auf die psychotherapeutische Auseinandersetzung mit seiner Sexualität und seinem Rückfallrisikomanagement eingelassen. Der Verlauf der Therapie wurde darin als "rückläufig" beschrieben, wobei dies, soweit ersichtlich, unabhängig von seiner Mitwirkungsverweigerung betreffend die ihm neu vorgeworfenen Delikte erfasst wurde (vgl. Vorakten, act. 3/1, S. 17). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt, als sie von einem ungünstigen Behandlungsverlauf und mangelnder Behandlungsmotivation ausgegangen ist.  
 
6.4.5. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sich auf das psychiatrische Gutachten vom 4. November 2021 abgestützt hat, ohne dieses auf Schlüssigkeit und Verwertbarkeit zu prüfen. Dieses sei nämlich aus mehreren Gründen unverwertbar. Zunächst sei das Gutachten im Rahmen des Massnahmenvollzugs und nicht zur Feststellung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr erstellt worden. Zudem habe der Gutachter in Verletzung von Art. 187 Abs. 1 StPO die Arbeitsteilung zwischen ihm und seiner Mitarbeiterin nicht deklariert. Sodann begründe der Gutachter seine Schlussfolgerungen nicht oder nur ungenügend. Das Gutachten enthalte auch "offensichtliche Lügen"; so sei etwa eine Einvernahme von 2015 fälschlicherweise auf 2017 datiert worden. Die vom Gutachter verwendeten Prognoseinstrumente seien überdies nach den eigenen Angaben des Gutachters nicht für den deutschen Sprachraum kalibriert. Er begründe jedoch weder, weshalb er diese trotzdem verwende, noch wie sie genau angewendet würden. Im Gutachten werde auch seine Unschuldsvermutung verletzt, da der Gutachter darin den Vorwurf des angeblichen sexuellen Übergriffs im Schwimmbad in U.________ als erstellt erachte, obschon das entsprechende Strafverfahren noch hängig sei. Dieser Vorwurf dürfe ohnehin in der Rückfallprognose nicht berücksichtigt werden, da die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht einzig bezüglich der angeblich am 19. Februar 2022 begangenen Verbreitung von Kinderpornografie bejaht habe. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss das Gutachten berücksichtigt habe, ohne dieses auf seine "Plausibilität" hin zu prüfen, sei sie in Willkür verfallen.  
 
6.4.6. Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8; Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.2 mit Hinweis). Es muss sich jedoch um ein aktuelles Gutachten handeln; haben sich die Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens verändert, sind neue Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 1B_688/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung findet auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose keine Anwendung, da die sachverständige Person die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten Elemente nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft zu würdigen hat und dieser Aufgabe nicht nachkommen könnte, wenn für die fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte herangezogen werden dürften, die dem rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten (Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Im Gutachten sind die Namen und Funktion bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung von Hilfspersonen zu nennen (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.4 mit Hinweisen).  
 
6.4.7. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unerheblich, in welchem Rahmen das Gutachten zur Rückfallprognose erstellt wurde, solange dieses nicht an Aktualität eingebüsst hat. Dies wird vorliegend nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da das Gutachten bereits ohne die neu hinzugekommenen Vorwürfe der Kinderpornografie von einer hohen Rückfallgefahr ausging und sich die Verhältnisse insofern höchstens zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert haben.  
Dem Beschwerdeführer ist hingegen insoweit zuzustimmen, als dass das psychiatrische Gutachten im Haftverfahren zwar nicht umfassend zu prüfen, aber immerhin einer summarischen Würdigung zu unterziehen ist. Vorliegend sind jedoch keine offensichtlichen oder schweren Mängel am Gutachten erkennbar. Die durch den Gutachter angewandten Methoden und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen hinreichend begründet und nachvollziehbar. Darüber hinaus werden die unzureichende Störungseinsicht des Beschwerdeführers und Bagatellisierung seiner Straftaten auch durch seine eigenen Behauptungen in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei der ihm vorgeworfenen Kinderpornografie um eine Bagatelle handle und diese ungeeignet sei, die Sicherheit von Kindern erheblich zu gefährden und sich stattdessen nur dazu eigne, "die Aufmerksamkeit der Polizei zu erregen", untermauert. Bezüglich der angeblich im Schwimmbad in U.________ begangenen Straftat wurde im Gutachten präzisiert, dass es sich hierbei im Unterschied zu den bereits abgeurteilten Straftaten lediglich um einen Tatvorwurf handle. Unter diesen Umständen durfte der Vorwurf in die Rückfallprognose miteinbezogen werden und auch von der Vorinstanz berücksichtigt werden, obschon diese hinsichtlich der fraglichen Tat nicht geprüft hat, ob ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Weiter ist auch eine Verletzung von Art. 187 Abs. 1 StPO nicht ersichtlich, da das Gutachten von der Mitarbeiterin des Gutachters mitunterzeichnet und deren Mitwirkung im Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2022 erläutert wurde. Darin wurde zudem auch das Datum der offenbar versehentlich auf 2017 datierten Einvernahme auf 2015 korrigiert. 
Das Gutachten durfte somit von der Vorinstanz zur Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers herangezogen werden. 
 
6.4.8. In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der im psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2021 ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr, des ungünstigen Behandlungsverlaufs sowie der mangelnden Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers, ist von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.  
 
6.5. Aufgrund des Vorangegangenen ist die Wiederholungsgefahr zu bejahen.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, anstelle der Untersuchungshaft hätte die Vorinstanz Ersatzmassnahmen anordnen müssen, was zu prüfen ist. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Thurgau vom 29. April 2019 bereits wegen "Hands-On-Delikten" verurteilt worden (vgl. E. 6.2 hiervor), weshalb die Wegnahme von elektronischen Geräten allein die Wiederholungsgefahr nicht einzudämmen vermöge. Ein Rayonverbot oder Hausarrest falle aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf den Zwischenbericht über den Verlauf der Bewährungshilfe vom 30. Juni 2021, wonach sich der Beschwerdeführer der Überprüfung seiner elektronischen Geräte durch die Bewährungsdienste entzogen und dadurch gegen die ihm vom Obergericht des Kantons Thurgau auferlegten Weisungen verstossen habe. Aus diesen Gründen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Zweck der Haft durch keine milderen Massnahmen erfüllt werden könne.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für die als Babysitter begangenen "Hands-On-Delikte", für die er mit Urteil vom 29. April 2019 vom Obergericht des Kantons Thurgau rechtskräftig verurteilt worden sei, elektronische Geräte benötigt, nämlich für Vorbereitungshandlungen wie Kontaktaufbau zu den Familien der geschädigten Kinder. Zudem sei seine Kooperation etwa für die Überwachung seiner elektronischen Geräte oder Sperrung seines Internetverkehrs nicht nötig. Dasselbe gelte für die Einhaltung von Rayonverboten oder Hausarrest, da er durch eine elektronische Fussfessel überwacht werden könnte. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht bedacht, dass verschiedene Ersatzmassnahmen auch kombiniert werden könnten. Sie habe schliesslich auch zu Unrecht die Möglichkeit einer Verlegung in ein Spital nicht bedacht. Diese Ersatzmassnahme sei unter Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO gesetzlich vorgesehen und wäre im Vergleich zur Untersuchungshaft milder, da der Aufenthalt in einem Spital der Untersuchungshaft vorzuziehen sei.  
 
7.3. Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) in Betracht; die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend (BGE 142 IV 367 E. 2.1).  
Das Haftgericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktionsvollzug Art. 79b StGB) ist folglich keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft. Sie stellt vielmehr ein technisches Hilfsmittel des Sanktionenvollzuges dar, das auch zur elektronischen Überwachung des Vollzuges von strafprozessualen Ersatzmassnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrestes oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthaltes (Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2). Die Massnahme erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Überwachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Ausführungs-, Flucht- oder Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO). 
 
7.4. Die Wegnahme von elektronischen Geräten oder Sperrung von Internetzugängen ist angesichts der unzähligen Zugriffsmöglichkeiten, insbesondere für einen Informatikstudenten, offensichtlich nicht zielführend. Die Einhaltung von entsprechenden Auflagen könnte unter Aufwendung angemessener Mittel nicht lückenlos überwacht werden. Es ist somit nicht ersichtlich, wie der Gefahr erneuter Verbreitung von Kinderpornografie durch den Beschwerdeführer durch Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden könnte.  
Dasselbe gilt für die Gefahr erneuter Begehung von "Hands-On-Delikten", wobei der Einwand des Beschwerdeführers, die Begehung von solchen Straftaten ohne Zuhilfenahme von elektronischen Geräten oder Internetzugang entspreche nicht seinem modus operandi, ohnehin nicht verfängt. Dieser Gefahr könnte überdies auch durch Rayonverbote oder Hausarrest nicht ausreichend begegnet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an entsprechende Auflagen oder Verbote hält.  
Sodann fällt die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung in ein Spital, sofern medizinisch nicht indiziert, selbstredend nicht unter die von Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO erfassten ärztlichen Behandlungen und als Ersatzmassnahme ausser Betracht. 
Aufgrund des Vorangegangenen ist nicht davon auszugehen, Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, könnten die Wiederholungsgefahr bannen. Der angefochtene Beschluss ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, was zu prüfen ist. 
 
8.1.  
 
8.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, in Ermangelung zweckmässiger Ersatzmassnahmen erscheine Untersuchungshaft aufgrund des im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers gefährdeten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung Minderjähriger verhältnismässig. Da der Gutachter eine stationäre Massnahme empfehle und im Falle einer Verurteilung mit mehrjährigem Freiheitsentzug zu rechnen sei, ging die Vorinstanz auch nicht von drohender Überhaft aus.  
 
8.1.2. Der Beschwerdeführer macht Überhaft geltend. Er habe bereits in einem vorhergehenden Strafverfahren 22 Monate Überhaft ausgestanden, für die er weder Entschädigung noch Genugtuung erhalten habe.  
Vorliegend dürfe der angebliche Vorfall im Schwimmbad in U.________ bei der Einschätzung einer allfälligen Haftstrafe oder stationären Massnahme nicht miteinbezogen werden, da die Vorinstanz noch nicht einmal geprüft habe, ob diesbezüglich überhaupt ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Selbst wenn dieser Vorwurf jedoch berücksichtigt würde, wäre diesfalls auch zu beachten, dass er deswegen zunächst mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils Fr. 80.- verurteilt worden sei. Er habe zwar Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, es stehe ihm jedoch frei, seine Einsprache zurückzuziehen, wodurch der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen würde. Das im Strafbefehl festgelegte Strafmass zeige auf, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlung mit einem Kind um eine Bagatelle handle. Er befinde sich seit über 60 Tagen in Haft und habe damit die im Strafbefehl vorgesehene Strafe bereits doppelt verbüsst. Für die ihm vorgeworfene Kinderpornografie sei eine Strafe zu erwarten, welche die anderweitig verhängten 30 Tage wohl kaum und wenn doch höchstens unwesentlich übersteigen dürfte. Die anderen Tatvorwürfe, welche ohnehin nicht berücksichtigt werden dürften, da er dazu noch nicht einvernommen worden sei, dürften sich seiner Auffassung nach als auch nicht wesentlich gravierender herausstellen. 
Es sei weiter auch nicht ernsthaft mit einer stationären Massnahme zu rechnen, deren Dauer die bisherige strafprozessuale Haft deutlich übersteige. Die Anordnung einer stationären Massnahme würde seiner Ansicht nach auch gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit psychischer Erkrankung verstossen. Selbst wenn eine stationäre Massnahme trotz dieser Einwände angeordnet würde, fürchtet der Beschwerdeführer keine Verwahrung, da es sich beim vorgeworfenen "Hands-On-Delikt" um eine Bagatelle handle. Folglich könne er ohnehin "gefahrlos" die Therapie verweigern und so einen Abbruch der Massnahme provozieren. 
 
8.1.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; vgl. Urteile 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis).  
 
8.1.4. Nach den Vorakten wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorhergehenden Strafverfahrens am 16. Oktober 2014 festgenommen, am 7. Juli 2015 in den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug überführt und am 20. April 2018 in den ambulanten Massnahmenvollzug versetzt und damit aus dem Freiheitsentzug, der somit insgesamt über 42 Monate dauerte, entlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Thurgau (vgl. E. 6.2 hiervor) davon ausgeht, er habe im vorhergehenden Verfahren bereits 22 Monaten Überhaft ausgestanden (42 Monate Freiheitsentzug abzüglich 20 Monaten Freiheitsstrafe).  
Dieser Argumentation kann jedoch - und zwar unabhängig von der Frage, ob in einem abgeschlossenen Verfahren ausgestandene Überhaft grundsätzlich an die Haftdauer eines späteren Verfahrens angerechnet werden kann - nicht gefolgt werden, befand sich der Beschwerdeführer doch ab dem 7. Juli 2015 nicht mehr in Untersuchungshaft oder vorzeitigem Strafvollzug, sondern im stationären Massnahmevollzug. Das Obergericht des Kantons Thurgau hielt in seinem Urteil vom 29. April 2019 hierzu fest, "[es sei] nicht zu beanstanden", dass das Bezirksgericht Arbon "eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnete, zumal dem [Beschwerdeführer] keine positive Prognose gestellt und eine stationäre Therapie seitens der Gutachterin explizit empfohlen [worden sei]" (vgl. Vorakten, act. 1/5/19). Aus den Vorakten ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im vorhergehenden Strafverfahren bereits Überhaft ausgestanden hätte. 
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Strafverfahren 33 Monate im stationären Massnahmevollzug verbracht hat und eine solche Massnahme gutachterlich empfohlen wird, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung ernsthaft mit der Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug zu rechnen ist. Es droht somit zurzeit noch keine Überhaft. 
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit weiter fest, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen überdurchschnittlich hart durch die Untersuchungshaft getroffen. Es sei deshalb unerlässlich, dass seinen besonderen Bedürfnissen im Rahmen des Haftregimes möglichst Rechnung getragen werde. Die mit den Haftmodalitäten verbundenen Rügen, namentlich die verspätete Bereitstellung des nötigen Pflegematerials, das Nichtvorhandensein von Anti-Dekubitus-Matratzen und der fehlende telefonische Kontakt zu seinem Verteidiger, seien jedoch nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, zumal die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ärztlich bescheinigt worden sei.  
 
8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der zur Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit bestellte Arzt habe keinerlei Untersuchungen an ihm vorgenommen und "womöglich" keine weiteren Informationen über sein Krankheitsbild erhalten. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, als sie gestützt auf die Bescheinigung dieses Arztes davon ausgegangen sei, er sei hafterstehungsfähig. Sein Zustand habe sich sodann auch seit Haftantritt merklich verschlechtert. Die Vorinstanz sei auf seine Rügen betreffend Haftbedingungen nicht eingegangen, obschon diese aufzeigten, dass die geforderte adäquate medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Unter diesen Umständen hätte sie seiner Auffassung nach prüfen müssen, ob die Haft noch verhältnismässig sei.  
 
8.2.3. Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.). Darüber hinaus sind konkrete Haftmodalitäten nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art. 235 Abs. 5 StPO; Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
8.2.4. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz seine Rüge betreffend Haftbedingungen nicht ohne Weiteres mit einem Hinweis auf die Haftvollzugsbeschwerde übergehen durfte. Soweit die Vorinstanz es unterlassen hat, die Verhältnismässigkeit der Haft angesichts der Haftbedingungen zu prüfen, hat sie demnach Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis wird der angefochtene Beschluss hiervon allerdings nicht berührt, da eine ungenügende medizinische Versorgung vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert gerügt wird und auch nicht aus den Akten hervorgeht.  
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Vorliegend rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Über eine allfällige unentgeltliche Rechtspflege braucht damit nicht entschieden zu werden. 
Dieses Urteil ist nebst den Verfahrensbeteiligten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Kenntnisnahme zuzustellen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und zur Kenntnisnahme Martin Gärtl, Belp, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern