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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.165/2001/sta 
 
Urteil vom 4. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Opferberatungsstelle des Kantons Luzern, 
Sozialberatungs-Zentrum Luzern-Stadt, 
Habsburgerstrasse 22, 6003 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, 
Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Art. 3 Abs. 4 OHG (Opferhilfe) 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 5. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ wurde in der Nacht vom 26. Dezember 1999 in Willisau als Fussgänger von einem Personenwagen erfasst. Er zog sich bei dem Unfall Verletzungen zu. Auf Strafklage des Verletzten hin wurde gegen die Fahrzeuglenkerin eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Gegen R.________ ermittelte das Amtsstatthalteramt Willisau wegen Nichtbenutzens des Trottoirs. Beide Strafverfahren wurden in der Folge eingestellt. 
B. 
Auf Einsprache (Weiterzugserklärung) des Privatstrafklägers hin wurde die Strafsache betreffend fahrlässiger Körperverletzung vom Amtsgericht Willisau beurteilt. Dieses sprach die Fahrzeuglenkerin mit Urteil vom 30. November 2000 von Schuld und Strafe frei. Dem Privatstrafkläger (dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war) wurden die prozessgegnerischen Anwaltskosten (im Betrag von Fr. 4'324.25) auferlegt. Gegen das Urteil erhob R.________ Kassationsbeschwerde bzw. Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern; zudem stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. 
C. 
Mit Eingaben vom 5. September 2000 bzw. 25. Januar 2001 stellte R.________ bei der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern ein Gesuch um Kostengutsprache für die Kosten des hängigen Strafverfahrens (inklusive Gegenanwaltskosten) und um Übernahme der ihm vom Amtsgericht auferlegten Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 wies die Opferberatungsstelle das Gesuch vollumfänglich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. September 2001 ebenfalls abschlägig entschieden. 
D. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes gelangte R.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2001 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 
1. Das Urteil vom 5. September 2001 des Verwaltungsgerichts Luzern und die Verfügung der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern vom 21. Februar 2001 seien aufzuheben. 
2. Die Opferberatungsstelle habe auf das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für das Kassationsverfahren einzutreten und subsidiäre Kostengutsprache für sämtliche Verfahrenskosten zu gewähren. 
3. Es sei richterlich festzustellen, dass die subsidiäre Kostengutsprache gemäss Opferhilfe auch die Gegenanwaltskosten erfasst, und es sei die Opferberatungstelle zu verpflichten, für den Fall der Abweisung der Kassationsbeschwerde durch das Obergericht Luzern die durch das Obergericht zugesprochene Parteientschädigung an die Gegenpartei und die durch das Amtsgericht verfügte Parteientschädigung an die Gegenpartei zu übernehmen. 
4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 
E. 
Die Opferberatungsstelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen mit Eingaben vom 4. bzw. 26. Oktober 2001 je die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz liess sich mit Stellungnahme vom 29. November 2001 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Dezember 2001. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 97 Abs. 1 OG). 
1.1 Die Beschwerde in Opferhilfesachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 98 lit. g OG; vgl. BGE 126 II 237 E. 1a S. 239 mit Hinweisen). Als letzte kantonale Instanz (im Sinne von Art. 98a OG) hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht entschieden. Eine Mitanfechtung des unterinstanzlichen Entscheides ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig (vgl. Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 3.31). 
1.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden weder eine Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch ein Entschädigungsbegehren gestützt auf Art. 11 ff. OHG, sondern ein Gesuch um Kostengutsprache gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG
 
Soweit der Beschwerdeführer bei der Opferberatungsstelle (subsidiär) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und sinngemäss rügt, die kantonalen Instanzen hätten das Gesuch zu Unrecht abgewiesen, wäre darauf nicht einzutreten. Analoges gilt für seinen Antrag, es sei (unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege) "subsidiäre Kostengutsprache für sämtliche Verfahrenskosten zu gewähren". Ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Strafverfahren (gestützt auf kantonales Strafprozessrecht) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Dafür wäre das mit dem Strafverfahren befasste Obergericht zuständig. Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 OHG die Kostengutsprache für Parteientschädigungen an die Gegenpartei verweigern durften. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Gesichtspunkten der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich vorfrageweise befasst, nämlich im Zusammenhang mit der Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege. 
2. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist jedoch das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zunächst darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren und auch (bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt wurde. Da die Opferhilfe subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege sei, entfalle ein rechtserhebliches Interesse an der Prüfung, ob diesbezüglich auch noch ein analoger (subsidiärer) Kostendeckungsanspruch nach OHG gegeben sei. 
 
Sodann erwägt das Verwaltungsgericht, die streitige Vergütung von Parteientschädigungen an den obsiegenden Prozessgegner werde vom Begriff der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst. Ein Anspruch darauf bestehe weder gestützt auf das kantonale Prozessrecht, noch auf Art. 29 Abs. 3 BV. - Art. 3 Abs. 4 OHG gewähre "dem Opfer keinen Anspruch auf Leistungen (...), welcher über dasjenige hinausgeht, was das kantonale Recht für den Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege vorsieht" (angefochtener Entscheid, S. 7 E. 3d). 
 
Im Kostenpunkt erwägt das Verwaltungsgericht, die kantonale Beschwerde sei "offensichtlich unbegründet" und zum Vornherein aussichtslos gewesen. Deshalb sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dass keine Anspruchsgrundlage für Opferhilfe bestehe, ergebe sich aus der publizierten Bundesgerichtspraxis. 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Anspruch auf subsidiäre Opferhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG gehe "weiter als das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Luzerner Recht" und umfasse nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auch die Kostengutsprache für Parteientschädigungen an den Prozessgegner. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes beruhe auf einer bundesrechtswidrigen Auslegung des Gesetzes und der Bundesgerichtspraxis. Es sei sodann "unvertretbar", dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert habe. 
4. 
Hilfe nach dem Opferhilfegesetz kann jede Person in Anspruch nehmen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die kantonalen Opferberatungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer namentlich medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, und sie informieren die Opfer über die Hilfsangebote (Art. 3 Abs. 2 OHG). Sie leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 OHG). Die Beratungstellen übernehmen "weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist" (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG). Im Weiteren können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat (unter den Voraussetzungen und gemäss den Verfahrensvorschriften von Art. 11 ff. OHG) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen. 
 
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides ist kein Entschädigungsgesuch im Sinne von Art. 11 ff. OHG, sondern ein Gesuch um Übernahme "weiterer" Kosten durch die Opferberatungsstelle gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG
5. 
Die Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Prozessrecht zu unterscheiden und ersetzt diese nicht. Die Opferhilfe erfolgt subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sind die Voraussetzungen für letztere nicht erfüllt, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob jene von Art. 3 Abs. 4 OHG gegeben sind. Die Verweigerung von Kostengutsprachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege schliesst eine Opferhilfe für "weitere" Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG nicht zum Vornherein aus. Es ist dabei der persönlichen Situation des Opfers (insbesondere dessen finanzieller Leistungsfähigkeit) Rechnung zu tragen. Die Übernahme von Kosten, die offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen, kann indessen verweigert werden (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218; 121 II 209 E. 3b S. 212 f., je mit Hinweisen). 
 
Die Soforthilfe und der Ersatz "weiterer" Kosten (z.B. von Anwalts- und Verfahrenskosten) nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG greifen subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ein, soweit diese sich unter dem Blickwinkel des wirksamen Opferschutzes als unzureichend erweist (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218). Umgekehrt erweitert das OHG den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht (BGE 121 II 209 E. 3b S. 212; vgl. Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93 [1992] 457 ff., 467; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Vorbem. zu Art. 1 und 2, N. 5 ff.). Nach luzernischem Strafprozessrecht umfasst die unentgeltliche Rechtspflege (in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 3 BV) die kostenlose Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Gesuchstellers (vgl. § 285a Abs. 1 i.V.m. § 285b Abs. 1 StPO/LU). Ein Anspruch auf Kostengutsprache für Parteientschädigungen an den Prozessgegner ergibt sich hingegen weder aus dem kantonalen Prozessrecht, noch aus der Bundesverfassung (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f. E. 2c; 112 Ia 14 E. 3c S. 18; vgl. für den Zivilprozess ebenso Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 131 N. 1). 
 
Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht lässt sich aus dem blossen Umstand, dass Parteientschädigungen an den Prozessgegner vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht umfasst werden, noch nicht folgern, dass auch das eidgenössische Opferhilfegesetz als (subsidiäre) Anspruchsgrundlage zum Vornherein dahinfallen würde. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege vielmehr von der Soforthilfe bzw. vom Ersatz "weiterer" Kosten (wie Anwalts- und Verfahrenskosten) nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG zu unterscheiden. Letzterer kann subsidiär eingreifen, soweit sich die unentgeltliche Rechtspflege (aus der Sicht des Opferhilferechtes bzw. nach dem Sinn und Zweck des OHG) als unzureichend erweist. 
 
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob (bzw. unter welchen Umständen) prozessgegnerische Anwaltskosten unter den Begriff der "weiteren" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG fallen. 
6. 
6.1 Art. 3 Abs. 4 OHG ist systematisch im 2. Abschnitt ("Beratung") des Gesetzes eingeordnet. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum OHG (BBl 1990 II 961 ff., 971 f.) können unter die Opferberatung im weiteren Sinne folgende Leistungen fallen: 
- Information über die Rechte und Möglichkeiten des Opfers im Strafverfahren, über den Verfahrensablauf und über die verschiedenen Wege, Hilfe zu erhalten; 
- Soforthilfe ("Pannenhilfe") in Form eines Angebotes von finanziellen Vorschüssen, von Notunterkünften oder der Betreuung von Angehörigen (Kindern); 
- Vermitteln von Transportmöglichkeiten (Fahrdienst, Taxis), Hauspflege, medizinischer und psychologischer Hilfe, Seelsorge, notwendigsten Reparaturen (Schlösser, Fenster usw.); 
- gute psychologische Unterstützung, etwa seitens der Polizei, besonders bei Straftaten gegen die körperliche Integrität; 
- teilnehmendes Anhören von Opfer und Angehörigen; 
- Bestellen eines Rechtsbeistandes und umfassende juristische Beratung (Entscheidungshilfe bezüglich Anzeige oder Strafantrag, Versicherungsfragen, Vertretung vor Gericht, Rechtsfragen, die sich dem Opfer im Zusammenhang mit der Gewalthandlung stellen, wie Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung, Schuldbetreibung/Konkurs, Fragen des Vormundschaftsrechts usw.); 
- langfristige Behandlung zur Überwindung der Verbrechensfolgen; 
- Information über das weitere Schicksal des Täters. 
Zu den "weiteren" Kosten (wie z.B. Anwalts- und Verfahrenskosten) im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG gehören laut Botschaft namentlich die Kosten "für den Rechtsbeistand" (des Opfers), "etwa wenn der Täter nicht für die Kosten aufkommt und das Opfer keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat" (BBl 1990 II 979). Gemäss den Vorschlägen der Expertenkommission, welche mit der Ausarbeitung des Vorentwurfs zum OHG betraut war, habe die Gutsprache solcher Kosten durch die Opferhilfestelle jedoch nur zu erfolgen, soweit die gehörige Wahrung der Interessen des Opfers dies erfordert (vgl. Schlussbericht der Studienkommission vom 23. Dezember 1986, S. 94 f.). 
6.2 Die Opferhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG umfasst einerseits Soforthilfe und anderseits längerfristige Massnahmen zur (sachlich notwendigen) Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Opfers, insbesondere zur Wiederherstellung seiner körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität. Die Opferhilfe kann über die blosse Beratung hinausgehen. Sie soll das Opfer (nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles) bei der Überwindung von materiellen, physischen, psychischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten unterstützen, soweit dies sachlich geboten erscheint (vgl. BGE 126 II 228 E. 2c/aa S. 232 f.). Gemäss Bundesgerichtspraxis können namentlich Betreuungskosten für Kinder darunter fallen (BGE 125 II 230 E. 2d S. 234 f.). Als "weitere" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat das Bundesgericht auch die (sachlich gebotene) Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafverfahren (BGE 123 II 548 E. 2a S. 550 f.; 121 II 209 E. 3b S. 212) grundsätzlich anerkannt, oder die Kostengutsprache für juristische Hilfe in Versicherungsfragen (BGE 122 II 315 E. 4c/bb S. 324), soweit die betreffenden Aufwendungen nicht offensichtlich aussichts- bzw. nutzlos erscheinen. 
6.3 Ein Anspruch auf Ersatz von (eigenen) Anwaltskosten im Rahmen der subsidiären Opferhilfe kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Opfer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Prozessrecht nicht erfüllt (BGE 123 II 548 E. 2a S. 550 f.; 121 II 209 E. 3b S. 212; BBl 1990 II 979; vgl. auch Heidi Etter-Strebel, Ansprüche eines Opfers nach Opferhilfegesetz und Opferhilfeverordnungen, Kriminalistik 49 [1995] 441 f., 442; Christian Schneider, Besserstellung und Entschädigung der Opfer, Plädoyer 9 [1991] Nr. 6, S. 42 ff., 43; Susanna Staehelin, Verfahrensfragen zum Opferhilfegesetz, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, 1997 Nr. 22, S. 25 ff., 33). Neben der Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafprozess und im OHG-Entschädigungsverfahren (nach Art. 11 ff. OHG) kann auch 
dessen anwaltliche Vertretung in Verfahren gegenüber vorleistungspflichtigen Versicherern unter die "weiteren" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG fallen (vgl. Staehelin, a.a.O., 33). 
 
Nach überwiegender Auffassung in der Doktrin ist es von Bundesrechts wegen zulässig, dem im Strafverfahren unterliegenden Opfer die Kosten aufzuerlegen (vgl. auch BGE 125 II 265 E. 3c S. 274). Dazu gehört grundsätzlich auch eine allfällige Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei (vgl. Bernard Corboz, Les droits procéduraux découlant de la LAVI, Sem.Jud. 118 [1996] 53 ff., 72 f.; ders., Le Pourvoi en nullité interjeté par le lésé, auprès de la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, Sem.Jud. 117 [1995] 133 ff., 143; Gilbert Kolly, Zu den Verfahrensrechten der Opfer von Straftaten im freiburgischen Strafprozess, RFJ 1994, S. 33 ff., 37 f.; Thomas Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 111 [1993] 375 ff., 389 f.; Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich [Lieferung Dezember 1997], § 192 N. 28; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. ZH 1998, 231, 288 f.; a.M. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 16 N. 1 ff.). Gomm/ Stein/Zehntner vertreten die Ansicht, selbst wenn dem Opfer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, komme "eine Ausfallgarantie durch die Beratungsstelle in Betracht", namentlich "für Entschädigung der Gegenpartei bei Prozessverlust" (a.a.O., Art. 3 N. 57). 
6.4 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG im vorliegenden Zusammenhang streitiger Prozesskosten (subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege) die wirksame Wahrung der Rechte des mutmasslichen Opfers sicherstellen soll. Die unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet die Bezahlung des (eigenen) Rechtsvertreters des Opfers sowie die Befreiung von amtlichen Untersuchungs- und Gerichtskosten bzw. von Prozesskostenvorschüssen. Ohne diese Kostenbefreiung könnte das bedürftige Opfer seine Interessen als Privatkläger im Strafverfahren nicht wirksam verfolgen. Entsprechendes gälte z.B. auch für notwendige Arztkosten und medizinische Behandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG. Es fragt sich, ob auch die Kostengutsprache für prozessgegnerische Anwaltskosten im vorliegenden Fall unter den gesetzlichen Sinn und Zweck der ("weiteren") notwendigen Opferhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG fällt. 
 
Wie dargelegt, erfolgt die Opferhilfe subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege, gestützt auf das kantonale Prozessrecht (vgl. oben, E. 5). Für seine eigenen Prozesskosten konnte der Beschwerdeführer bei den zuständigen Strafjustizbehörden die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen. Diese wurde dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Strafverfahren bewilligt. Die Frage der unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird vom zuständigen Obergericht zu prüfen sein und bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. In diesem wird denn auch erwähnt, laut telefonischer Auskunft habe das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (bis auf allfälligen Widerruf) weiterhin gewährt. Demgegenüber werden die Anwaltskosten der gegnerischen Prozesspartei weder gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV noch gemäss kantonalem Strafprozessrecht von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (vgl. § 285a Abs. 1 i.V.m. § 285b Abs. 1 StPO/LU). Es ist zu prüfen, ob diese Kosten unter die ratio legis von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG fallen. 
 
Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ermöglicht dem (bedürftigen) Opfer, dass die Strafgerichte seinen Parteistandpunkt als Privatstrafkläger prüfen und dass es dabei anwaltlich vertreten wird. Die Anwaltskosten der gegnerischen Prozesspartei werden zwar von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umfasst. Das blosse Risiko, dass das (mutmassliche) Opfer im Falle des definitiven Unterliegens im Strafprozess mit einer Parteientschädigung belastet werden könnte, hindert dieses jedoch faktisch nicht an der wirksamen Wahrung seiner Rechte. Zwar könnte in der drohenden Kostenauflage bei Prozessverlust ein "psychologisches" Hindernis für die Interessenwahrung liegen. Die "weiteren" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG sind jedoch von der Opferberatungsstelle nur zu übernehmen, soweit die gehörige Wahrung der Interessen des Opfers dies erfordert (vgl. Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum OHG vom 23. Dezember 1986, S. 94 f.; s. auch BGE 126 II 228 E. 2c/aa S. 233). Dabei ist auch allfälligen Gefahren des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. - Die rechtskräftige Auferlegung der prozessgegnerischen Verteidigungskosten droht dem Privatkläger grundsätzlich nur, falls die angeschuldigte Person freigesprochen wird. Es entspräche jedenfalls nicht dem Sinn und Zweck der Opferhilfe nach Art. 3 Abs. 4 OHG, die Kosten für aussichtslose (oder gar mutwillige) Prozessführung eines Privatklägers sicherzustellen (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c/bb S. 324; 121 II 209 E. 3b S. 212). Nach dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Gesetzes sind "weitere" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG nur zu übernehmen bzw. sicherzustellen, soweit dies "aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist". Der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine konkreten persönlichen Verhältnisse es im vorliegenden Fall als geboten erscheinen liessen, allfällige "psychologische" Hindernisse der Prozessführung mittels Opferhilfe aus dem Weg zu räumen. Solche spezifischen Gründe werden auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. 
6.5 Nach dem Gesagten fällt die Kostengutsprache für prozessgegnerische Verteidigungskosten im vorliegenden konkreten Fall nicht unter den gesetzlichen Sinn und Zweck der "weiteren" Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG. Aus der Sicht der wirksamen Interessenvertretung des Opfers im hängigen Strafprozess erweist sich eine entsprechende Kostengutsprache im vorliegenden Zusammenhang nicht als sachlich geboten. 
Darin, dass die kantonalen Instanzen einen Kostendeckungsanspruch gestützt auf das OHG im vorliegenden Fall verneinten, liegt keine Verletzung des Bundesrechtes. Im materiellen Hauptstreitpunkt ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 
7. 
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale OHG-Beschwerdeverfahren als unhaltbar und bundesrechtswidrig an. 
 
Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung des Gesuches mit dem Argument, die Beschwerde sei zum Vornherein aussichtslos gewesen. Dass keine Anspruchsgrundlage für Opferhilfe bestehe, ergebe sich deutlich aus der publizierten Bundesgerichtspraxis. Danach gewähre das OHG "dem Opfer keinen Anspruch auf Leistungen (...), welcher über dasjenige hinausgeht, was das kantonale Recht für den Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege vorsieht". 
 
Wie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, greift diese Argumentation zu kurz. Es stellen sich vielmehr heikle Abgrenzungsfragen zwischen unentgeltlicher Rechtspflege und Opferhilfe. Zwar erscheint der angefochtene Entscheid im materiellen Ergebnis bundesrechtskonform. Es war jedoch auslegungsweise zu prüfen, inwieweit eine Parteientschädigung an den Prozessgegner des Opfers unter die ratio legis von Art. 3 Abs. 4 OHG fallen kann (vgl. oben, E. 5 - 6). Bei dieser Sachlage kann weder die kantonale Beschwerde noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 9 BV). In diesem Nebenpunkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Ergebnis: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist teilweise gutzuheissen, und Ziffern 2 und 3 des Dispositives des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Damit hat das Verwaltungsgericht neu über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren zu entscheiden und gegebenenfalls das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bemessen. 
 
Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt der Beschwerde unterliegt, und die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 5.September 2001 werden aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Opferberatungsstelle, Sozialberatungs-Zentrum Luzern-Stadt, und dem Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: