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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_14/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Februar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Hochdorf Klage gegen den Beschwerdegegner einreichte und beantragte, dieser sei zu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'000.-- aus Mietvertrag zu verpflichten; 
dass der Beschwerdegegner mit Klageantwort vom 22. Dezember 2015 beantragte, die Klage sei im Umfang von Fr. 6'600.-- abzuweisen und die [Bank C.________] sei anzuweisen, [vom Mieterkautionsparkonto] den Betrag von Fr. 400.-- an die Beschwerdeführerin und den Rest an den Beschwerdegegner auszuzahlen; 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts mit Urteil vom 18. Oktober 2016 den Beschwerdegegner verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- zu bezahlen, die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin abwies und die Bank C.________ anwies, der Beschwerdeführerin vom Mieterkautionsparkonto der Parteien den Betrag von Fr. 400.-- und dem Beschwerdegegner den nach dieser Auszahlung verbleibenden Saldo auszurichten; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern erhob, das mit Urteil vom 14. Februar 2017 die Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 16. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); 
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 5A_624/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2 zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen); 
dass die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Erstinstanz beantragt (Ziffer 1 und 2), jedoch keinen bezifferten Antrag in der Sache stellt; 
dass nicht beurteilt zu werden braucht, ob aus der Beschwerdebegründung klar hervorgehen würde, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid der Vorinstanz abgeändert werden sollte (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236), da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten wird; 
dass der von der Vorinstanz mit Fr. 6'900.-- ausgewiesene Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte; 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG); 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bloss ihre eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger