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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_813/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch ihre Mutter, 
2. B.________, 
handelnd durch seine Mutter, 
3. C.________, 
handelnd durch ihre Eltern, 
4. D.________, 
handelnd durch seine Eltern, 
5. E.________, 
handelnd durch seine Eltern, 
6. F.________, 
handelnd durch ihre Eltern, 
7. G.________, 
handelnd durch seine Mutter, 
8. H.________, 
handelnd durch ihre Mutter, 
9. I.________, 
handelnd durch ihre Mutter, 
10. J________, 
handelnd durch seine Eltern, 
11. K._______, 
handelnd durch seine Mutter, 
12. L.________, 
handelnd durch seine Mutter, 
13. M.________, 
handelnd durch ihre Mutter, 
14. N________, 
handelnd durch seine Mutter, 
15. O.________, 
handelnd durch seine Mutter, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Malzgasse 30, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2021 betreffend Änderung der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, vom 27. August 2022 (VG.2021.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 revidierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Regierungsrat) die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 22. November 2021 (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen; SG 321.331; KB [Kantonsblatt] 22.12.2021; nachfolgend kantonale Covid-19-VO), indem er die Maskentragpflicht in den Innenräumen der Schulen auf Schülerinnen und Schüler der ersten bis und mit vierten Primarschule ausdehnte (davor bestand die Maskentragpflicht erst ab der fünften Primarstufe; § 2 Abs. 1 kantonale Covid-19-VO; ausgenommen waren neu gemäss § 2 Abs. 2 lit. a kantonale Covid-19-VO nur noch Kinder bis und mit Kindergartenstufe). Wie bis anhin vorbehalten waren (vgl. Fassung vom 22. November 2021 der kantonalen Covid-19-VO; KB 24.11.2021) eine Maskentragdispens (insbesondere aus medizinischen Gründen) oder der Wegfall der Maskentragpflicht in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwerte, wenn (1.) der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder anderen Erwachsenen eingehalten oder (2.) der Schutz durch andere Schutzmassnahmen gewährleistet wurde (§ 2 Abs. 2 lit. c und d kantonale Covid-19-VO).  
 
A.b. Ausserdem führte der Regierungsrat mit dem eingangs genannten Beschluss wöchentliche, obligatorische Pooltests für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Fachpersonen (auch) der Primarstufe ein, wobei im Falle eines positiven Testergebnisses an einem individuellen Nachtest (Depooling) teilgenommen werden musste (§ 2 Abs. 4 kantonale Covid-19-VO). Ausgenommen von der Testpflicht waren Personen, welche in den letzten sechs Monaten positiv auf eine Sars-Cov-2 Infektion getestet worden waren oder aus medizinischen Gründen an einer Teilnahme verhindert waren (§ 2 Abs. 5 kantonale Covid-19-VO). Bei Verweigerung der Teilnahme am individuellen Nachtest wurde für die betroffene Person eine Quarantäne angeordnet (§ 2 Abs. 6 kantonale Covid-19-VO). Sowohl die repetitiven Pooltests als auch die individuellen Nachtests wurden mittels Speichelprobe (Spucktest) durchgeführt (vgl. E. 4.3 angefochtenes Urteil).  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 meldeten A.________, eine Primarschülerin (welche offenbar eine Primarschule im Kanton Basel-Stadt innerhalb der Stufe erste bis vierte Primarklasse besuchte), vertreten durch ihre Mutter, sowie 14 weitere Primarschülerinnen und Primarschüler (jeweils vertreten durch mindestens einen Elternteil) Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Appellationsgericht) an. Sie beantragten im Wesentlichen, die vorgenannten Verordnungsänderungen bezüglich Ausdehnung der Maskentragpflicht auf Schulkinder ab der ersten Primarschule (§ 2 Abs. 1 kantonale Covid-19-VO) sowie bezüglich Einführung des Testens (Pooltests und Depooling; § 2 Abs. 4 und 6 kantonale Covid-19-VO) seien umgehend aufzuheben. Ausserdem sei der Verfassungsbeschwerde umgehend die aufschiebende Wirkung zuzuordnen.  
 
B.b. Der Präsident des Appellationsgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Januar 2022 ab, worauf die revidierten Verordnungsbestimmungen am 3. Januar 2022 in Kraft traten.  
 
B.c. Mit Beschluss vom 16. Februar 2022, welcher am 17. Februar 2022 in Kraft trat, hob der Regierungsrat § 2 kantonale Covid-19-Verordnung und damit insbesondere die Massnahmen bezüglich Maskentragpflicht und Testen (Pooling und Depooling) in den Schulen wieder auf.  
 
B.d. Das Appellationgsgericht in seiner Funktion als kantonales Verfassungsgericht verzichtete in der Folge - nachdem die angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht mehr in Kraft waren - auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, da es sich um eine grundsätzliche Frage handle, welche sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne, und trat auf die Verfassungsbeschwerde ein. Es erwog im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle im Wesentlichen, die Maskentragpflicht für Schulkinder der ersten bis vierten Primarschule tangiere das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und diesbezüglich auch den Anspruch von Kindern auf besonderen Schutz gemäss Art. 11 BV und Art. 3 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; KRK]; SR 0.107). Die damit verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit beruhten jedoch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, seien durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig (Art. 36 BV), weshalb die vorgenannten Rechte nicht verletzt worden seien.  
Bezüglich des repetitiven Testens (Pooltests) und der individuellen Nachtests (Depooling) erwog das Appellationsgericht, diese Tests tangierten das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Sowohl der Pooltest wie das Depooling erfolgten jedoch mittels Spuckprobe, was keinen invasiven Eingriff darstelle. Das Testen beruhe im Sinne von Art. 36 BV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, entspreche einem hinreichenden öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig, weshalb das vorgenannte verfassungsmässige Recht ebenfalls nicht verletzt sei. 
Zusammenfassend kam das Appellationsgericht (als kantonales Verfassungsgericht) zum Schluss, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen (§ 2 Abs. 1, 4 und 6 kantonale Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021) verletzten keine angerufenen verfassungsmässigen Rechte. Demzufolge wies es die kantonale Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2022 beantragen A.________ und die weiteren 14 Mitbeteiligten gemäss vorinstanzlichem Verfahren (alle zusammen: die Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die bezeichnete Verordnungsänderung bezüglich Verschärfung der Maskentragpflicht für Schulkinder ab 1. Primarstufe (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a kantonale Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021) sowie bezüglich Einführung eines repetitiven Testens für sämtliche Schülerinnen und Schüler (§ 2 Abs. 4 und Abs. 6 kantonale Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021) sei für rechtswidrig zu erklären. 
Die Vorinstanz beantragt ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, während das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG; sogenannte hauptfrageweise oder abstrakte Normenkontrolle; BGE 143 I 1 E. 1.1). 
 
1.1. Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen (abstrakten) Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzusetzen (Art. 87 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.2; 142 V 395 E. 1.1). Vorliegend sieht indes das Recht des Kantons Basel-Stadt das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz dafür vor, wobei eine Kammer des Appellationsgerichts als kantonales Verfassungsgericht amtet (Art. 87 Abs. 2 BGG; vgl. § 30a Abs. 1 lit. b, § 30e Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS; SG 270.100]; § 91 Abs. 1 Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 [GOG/BS; SG 154.100]).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich daher gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Sie betrifft einzelne Bestimmungen einer kantonalen Verordnung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6 kantonale Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021). Dies ist zulässig, da es sich um Bestimmungen eines kantonalen Erlasses im Sinne von Art. 82 lit. b BGG handelt (Urteile 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 1.2; 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1.1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer sind gesetzlich vertreten durch zumindest einen Inhaber der elterlichen Gewalt (Art. 304 Abs. 1 ZGB), waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beteiligt und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.4. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2).  
 
1.4.1. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein. Das gilt auch für die abstrakte Normenkontrolle (vgl. Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393). Am aktuellen Interesse fehlt es, wenn der angefochtene Erlass oder Artikel inzwischen aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).  
 
1.4.2. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
1.4.3. Vorliegend hob der Regierungsrat die inkriminierten Verordnungsbestimmungen, nämlich § 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6 der kantonalen Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021 per 17. Februar 2022 wieder auf (vgl. Bst. B.c oben). Die entsprechenden Massnahmen waren somit bei Beschwerdeeinreichung (6. Oktober 2022) nicht mehr wirksam und die Beschwerdeführer haben demnach an der Beurteilung der Angelegenheit vor Bundesgericht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das aktuelle schutzwürdige Interesse auf Stufe Bundesgericht erfüllt sind.  
 
1.4.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Maskentragpflicht für Schulkinder der ersten bis vierten Primarschule (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a kantonale Covid-19-VO in der Fassung vom 21. Dezember 2021) stelle einen Grundrechtseingriff in die physische und psychische Freiheit dieser Schulkinder dar. Sie rügen damit eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) und machen geltend, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtseinschränkung, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage, ein gerechtfertigtes öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Art. 36 BV), seien nicht erfüllt.  
 
1.4.4.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Maskentragpflicht an Primarschulen im Frühjahr und Sommer 2021 auseinandergesetzt und jeweils entschieden, diese Massnahme beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sei durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. BGE 148 I 89; Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021).  
 
1.4.4.2. Die Verhältnismässigkeit der Maskenpflicht, auch deren Ausdehnung auf die erste bis vierte Primarschule, war zum Zeitpunkt der Ausdehnung im Dezember 2021 (vgl. Bst. A.a oben) rechtsprechungsgemäss nicht anders zu beurteilen als im Frühjahr 2021. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund der dannzumal bestehenden Unsicherheit über die Gefährlichkeit der Omikron-Variante des Virus (vgl. zur Virusvariante Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 Bst. D, zur Publ. vorgesehen) und unter Berücksichtigung des Ermessens, welches den Behörden zukommt (vgl. BGE 148 I 89 E. 5.4 f.; 147 I 450 E. 3.2.5 f.), die Maskenpflicht für Primarschülerinnen und Primarschüler nach wie vor verhältnismässig war (vgl. Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.4; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.4; 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1.4.3).  
 
1.4.4.3. Auch hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass die Verfassungsmässigkeit von Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf der Basis des Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme zu beurteilen ist. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (BGE 148 I 89 E. 7.4; 147 I 450 E. 3.2.7; Urteile 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 f.; 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.5).  
Die Vorinstanz hat deshalb die von den Beschwerdeführern vorgelegte Studie vom 28. Mai 2022 betreffend den CO2-Gehalt unter der Maske (H. Wallach et al., "Carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth covering: Results of an experimental measurement study in health children", publiziert am 28. Mai 2022 in: Environmental Research 212 [2022]) zu Recht nicht berücksichtigt. Diese Studie datiert rund fünf Monate später als der relevante Beschluss des Regierungsrates (vom 21. Dezember 2021; vgl. Bst. A.a oben). Wenn die Beschwerdeführer die genannte Studie nun vor Bundesgericht - unter dem Titel einer behaupteterweise offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - erneut vorbringen, führt dies nicht zu einer Änderung der vorgenannten Rechtsprechung, wonach auf den Wissensstand bei Anordnung der Maskenpflicht abzustellen ist. Die genannte Studie ist damit auch vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Urteile 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.5; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.2). 
 
1.4.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bezüglich der Ausdehnung der Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Primarschule im Dezember 2021 keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen haben, welche nicht schon beantwortet waren. Es besteht damit vor Bundesgericht kein Grund, auf das Erfordernis des aktuellen schutzwürdigen Interesses zu verzichten. Demnach war diese Voraussetzung schon bei Beschwerdeeinreichung definitiv nicht mehr gegeben. Bezüglich Ausdehnung der Maskentragpflicht ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten (vgl. E. 1.4.2 oben).  
 
1.4.5. Bezüglich der mit dem regierungsrätlichen Beschluss bzw. der Verordnungsrevision vom 21. Dezember 2021 verbundenen Einführung einer Testpflicht für Primarschülerinnen und Primarschüler aller Stufen (vgl. Bst. A.a oben) machen die Beschwerdeführer geltend, diese betreffe ["betrifft"] die physische und psychische Integrität von Kindern im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK. In der Folge wird jedoch lediglich die fehlende gesetzliche Grundlage für die vorliegende Testpflicht, sprich die Durchführung eines repetitiven Pooltests und eines individuellen Nachtests (Depooling), beides mittels Spucktest bzw. Speichelprobe (vgl. Bst. A.b oben), beanstandet. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, wonach ein (positiver) PCR-Test für sich allein keine Krankheitsdiagnose bezüglich Sars-CoV-2 darstelle und die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, geht an der Sache vorbei, da es vorliegend ausschliesslich um einen Spucktest mittels Speichelprobe geht.  
 
1.4.5.1. Das vorgenannte Testverfahren stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Das Bundesgericht hat jedoch mittlerweile entschieden, dass das repetitive Testen mittels Spucktest bzw. Speichelprobe unter anderem an Schulen durch eine genügende gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 40 Abs. 2 EpG (Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012, kurz Epidemiengesetz; SR 818.101), gedeckt ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.3.1 f., zur Publikation vorgesehen). Diese Voraussetzung für einen rechtmässigen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV ist somit erfüllt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV).  
 
1.4.5.2. Nachdem die Beschwerdeführer die Fragen, ob das genannte Testverfahren auf einem genügenden öffentlichen Interesse beruht und verhältnismässig ist, nicht aufwerfen bzw. diese nicht Streitgegenstand sind, erübrigen sich diesbezüglich an sich weitere Ausführungen. Ohnehin hat das Bundesgericht mittlerweile entschieden, dass repetitives Testen mittels Spucktest bzw. Speichelprobe (und damit erst recht ein bloss individueller Nachtest mittels Spucktest), und zwar auch an Schulen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 BV ist (Urteile 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.5.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6 f.). Auch hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass der Spucktest bzw. die Speichelprobe einen leichten Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Urteile 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1 f.; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6).  
 
1.4.5.3. Aufgrund des Gesagten stellen sich auch bezüglich des vorliegenden Testverfahrens keine nicht bereits beantworteten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Es besteht deshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen, schutzwürdigen Interesses zu verzichten. Letzteres lag bei Beschwerdeeinreichung definitiv nicht mehr vor, weshalb auch bezüglich des vorliegenden Testverfahrens auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 oben).  
 
2.  
 
2.1. Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb mangels von Beginn weg fehlendem, aktuellem schutzwürdigem Interesse insgesamt nicht einzutreten.  
 
2.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB) zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- werden den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto