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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 249/02 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
H.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1971 geborene H.________ stellte am 23. März 2001 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2001. Mit Verfügung vom 24. April 2001 hat das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen die Versicherte angewiesen, vom 2. Mai bis 31. Oktober 2001 das Einsatzprogramm Nähatelier zu besuchen. Vom 8. Mai 2001 an blieb die Versicherte der Arbeit fern. Mit Verwarnung vom 15. Mai 2001 wurde sie vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil aufgefordert, sich mit dem Arbeitsvermittlungszentrum unverzüglich in Verbindung zu setzen und die Arbeit wieder aufzunehmen. H.________ kam dieser Aufforderung nicht nach, sodass das RAV dem Amt für Arbeit am 28. Mai 2001 Meldung über den Abbruch des Einsatzprogrammes durch die Versicherte erstattete und dieser mit Schreiben vom 5. Juni 2001 mitteilte, wegen des Abbruchs des Einsatzprogrammes habe sie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen zu rechnen. Nachdem die Versicherte dazu keine Stellung nahm, wurde sie mit Verfügung vom 26. Juli 2001 ab 9. Mai 2001 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
B. 
Gegen die Verwaltungsverfügung liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung derselben sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die Einstellungsdauer auf höchstens fünf Tage festzulegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Nutzen des Kurses sei für sie äusserst gering gewesen, weshalb Gründe für den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme vorgelegen hätten, welche ihr Verhalten nahezu entschuldigten. Die Einstellungsdauer von 20 Tagen sei als unangemessen zu betrachten, da nur ein leichtes Verschulden vorliege, und auch ein solches lediglich im unteren Bereich. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 10 Tage herabgesetzt wurde. 
C. 
Das Amt für Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung zu bestätigen. 
Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet, verweist die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen auf ihren Entscheid. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (Art. 17 Abs. 1 und 3 lit. a und b in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat es ausgeführt, der vorzeitige Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund falle einstellungsrechtlich unter den Tatbestand der Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes und sei daher gegebenenfalls mit einer Einstellung zu sanktionieren (BGE 125 V 361 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 26. Juli 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Einstellungsgrund in der Anspruchsberechtigung der Versicherten ist unbestrittenermassen die Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, die Massnahme sei ihr nicht zumutbar gewesen (Art. 72a in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), sondern, dass sie die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm aus nahezu entschuldbarem Grund abgebrochen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte sie vor, sie habe den Kurs im Nähatelier während einer Woche besucht und sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass die arbeitsmarktliche Massnahme für sie beim Finden einer Arbeitsstelle wohl geradezu nutzlos gewesen wäre. Sie habe nicht im geringsten eine Ahnung von der betreffenden Materie bzw. keinerlei Erfahrung mit den Arbeiten gehabt, die im Nähatelier zu verrichten waren. Deshalb habe sie am Kurs nicht mehr teilgenommen und sich vollumfänglich auf die Suche nach einer richtigen Arbeitsstelle konzentriert. 
2.2 Dem gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgebrachten Einwand der Versicherten hielt die Vorinstanz zutreffend entgegen, die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen falle grundsätzlich in das Ermessen des zuständigen Personalberaters. Nur wenn sich erweise, dass ein Beschäftigungsprogramm den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unangemessen und in diesem Sinne unzumutbar sei, brauche es nicht angetreten zu werden und könne sanktionslos aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall hätten indessen konkrete Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass die angeordnete Massnahme den Verhältnissen der Versicherten nicht angemessen gewesen wäre. Der Umstand allein, dass das Einsatzprogramm schon einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit und offenbar ohne Prüfung anderer Massnahmen angeordnet wurde, lasse es noch nicht als geradezu unangemessen erscheinen, weshalb die Versicherte die Massnahme nicht eigenmächtig abbrechen durfte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht, wobei auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe den Grundsatz der Subsidiarität verletzt, weil er keine anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen geprüft oder mit der angewiesenen nicht zugewartet habe, nicht stichhaltig ist. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Schwere des Verschuldens und die davon abhängige Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 2 AVIV
3.1 Wie dargelegt, machte die Versicherte bereits erstinstanzlich geltend, der Nutzen der Massnahme sei für sie sehr gering gewesen, da sie keine Erfahrung mit den im Nähatelier verrichteten Arbeiten hatte; sie habe sich auf die Stellensuche konzentriert. 
 
Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens kann dieses Vorbringen geprüft werden. Es vermag indessen das Verschulden vorliegend nicht zu mildern, denn der ungelernten Versicherten konnte eine Verbreiterung ihrer Kenntnisse in Handarbeit nur nützen. Dabei sind hauptsächlich die vom RAV festgesetzten persönlichen Schwerpunkte im Einsatzprogramm zu berücksichtigen. Danach ging es dem zuständigen Personalberater gemäss Zielvorgabe vor allem um die Verbesserung der Kompetenzen "Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Sprachverständnis, neues Berufsfeld kennen lernen und berufliche Kompetenzerweiterung". H.________ war in den letzten Jahren wirtschaftlich betrachtet ausschliesslich in familiären Betrieben beschäftigt gewesen. Um ihre Vermittlungsfähigkeit angesichts der in den familiären Betrieben aufgetretenen Beschäftigungsrückgängen zu erhöhen, ihre Bemühungen auf ein breiteres als das bisherige Arbeitsfeld auszudehnen und damit den in der Vergangenheit wiederholt eingetretenen Rückfall in die Arbeitslosigkeit möglichst zu minimieren, erschienen das Erlernen von neuen handwerklichen Fähigkeiten sowie der Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern ausserhalb der familiären Betriebe im Sinne der getroffenen Massnahme zweckmässig. 
3.2 Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Versicherten als leicht, da die zuständige Behörde die Eingliederungswirksamkeit nicht begründet habe. Diese lässt sich indessen den vom Beschwerdeführer vorgelegten und der Beschwerdegegnerin eröffneten Akten entnehmen. Insbesondere führte das Amt für Arbeit bereits in der Verfügung betreffend das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung vom 24. April 2001 aus, das Einsatzprogramm stelle für die Versicherte eine angemessene arbeitsmarktliche Massnahme dar, um eine schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie müsse in der Lage sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen und sobald wie möglich in den Dienst eines Arbeitgebers zu treten. Auch der angefochtenen Verwaltungsverfügung des RAV vom 26. Juli 2001 war zu entnehmen, die Massnahme bezwecke, die Wiedereingliederung einer erwerbslosen Person in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. 
3.3 Des weiteren erwog das kantonale Gericht, die Behörde habe die Versicherte bereits nach einmonatiger Arbeitslosigkeit einem Beschäftigungsprogramm zugewiesen, somit in einem Zeitpunkt, als gemäss wissenschaftlicher Evaluation die Massnahme die Chancen der arbeitslosen Personen auf dem Arbeitsmarkt eher verringere. 
Dieser Begründung kann nicht beigepflichtet werden, da sich die schwer vermittlungsfähige Versicherte anlässlich der Anweisung, das Einsatzprogramm Nähatelier zu besuchen, bereits in der 5. Rahmenfrist befand und im übrigen die Meinungen über die Eingliederungswirksamkeit der Beschäftigungsprogramme in der Wissenschaft geteilt sind. Damit erweisen sich die tatsächlichen Grundlagen der vorinstanzlichen Verschuldensbeurteilung als unzutreffend, weshalb offen gelassen werden kann, ob sich eine allfällige anerkannte Eingliederungsunwirksamkeit einer angeordneten, gesetzlich vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahme verschuldensmindernd auswirken könnte. Mit einer Dauer der Einstellung von 20 Tagen hat die Verwaltung das Verschulden der Versicherten somit zu Recht im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 1. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: