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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_217/2007 /fun 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch; Gutachten; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 21. August 2007. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2007 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2007 erhoben hat; 
dass X.________ mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 seine Beschwerde vom 21. September 2007 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind; 
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 
1. 
Das Verfahren 1B_217/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: