Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_251/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Widerruf der notwendigen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts, verschiedene Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangen zu haben. Vom 16. August bis zum 15. Oktober 2013 befand sich A.________ in Untersuchungshaft.  
 
A.b. Am 26. August 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Einsetzung von Rechtsanwalt Kenad Melunovic als amtlichen Verteidiger für A.________ mit Wirkung ab dem 27. August 2013. Am gleichen Tag bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft A.________ die notwendige amtliche Verteidigung und setzte mit Wirkung ab dem 27. August 2013 Rechtsanwalt Kenad Melunovic als notwendigen amtlichen Verteidiger von A.________ ein.  
 
A.c. Mit Strafbefehl vom 10. März 2014 wurde A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, abzüglich 63 Tage Untersuchungshaft, somit verbleibend 57 Tagessätze Geldstrafe, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm die Weisung auferlegt, sich einer alkoholspezifischen Behandlung und einer Ehetherapie zu unterziehen und sich gegenüber der Bewährungshilfe, erstmals sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils, auszuweisen.  
 
A.d. Am 11. März 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. März 2014.  
 
B.   
Bevor die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 8. April 2014 die Akten dem Gerichtspräsidium Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies, widerrief sie am 4. April 2014 mit sofortiger Wirkung die amtliche Verteidigung. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen sowohl der notwendigen als auch der amtlichen Verteidigung seien weggefallen. 
 
C.   
Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen wies die Beschwerde am 24. Juni 2014 ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Staatsanwaltschaft sei für den Widerruf zuständig gewesen und in der Sache handle es sich angesichts der ausgefällten Strafe um einen Bagatellfall, der weder eine notwendige noch eine amtliche Verteidigung erfordere. 
 
D.   
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Juli 2014 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festzustellen oder diese eventuell aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wird um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. In der Sache wird zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, es sei willkürlich und verletze die Strafprozessordnung des Bundes, für den Widerruf der amtlichen Verteidigung die Staatsanwaltschaft und nicht die Oberstaatsanwaltschaft als zuständig zu erachten. 
 
E.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
F.   
Am 8. August 2014 teilte A.________ dem Bundesgericht unter Beilage der entsprechenden Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 4. August mit, dass dieses das Einspracheverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den Widerruf der amtlichen Verteidigung sistiert hat. 
 
G.   
Am 20. August 2014 verzichtete A.________ auf zusätzliche Äusserungen. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht in Frage kommt (vgl. Art. 78, 80 und 93 BGG).  
 
1.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nach dem einzigen hier in Betracht fallenden Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher liegt vor, wenn er im nachfolgenden Verfahren nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (vgl. BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Der Entscheid über den Widerruf einer amtlichen Verbeiständung im Strafprozess hat weitergehende Auswirkungen als der blosse Wechsel der amtlichen Verteidigung und kann mit Blick auf die wahrzunehmenden Verteidigungsrechte, für die keine fachkundige Vertretung mehr besteht, einen irreversiblen Nachteil bewirken (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 133 IV 335; 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 sowie 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 BGG). Es fragt sich allenfalls, ob er noch ein massgebliches Interesse an der Beschwerde hat.  
 
1.3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; vgl. auch BGE 137 I 296 ff.).  
 
1.3.2. Die vorliegende Angelegenheit wurde inzwischen dem Gerichtspräsidium Kulm überwiesen. In Frage steht mithin lediglich noch die amtliche Verteidigung während der verbliebenen vier Tage zwischen dem Widerruf und der Anklageerhebung im Vorverfahren (vgl. E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter in dieser Zeit noch Rechtshandlungen für den Beschwerdeführer vorgenommen hat. Es erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse am vorgetragenen Rechtsbegehren hat. Selbst wenn dies nicht zuträfe, kann jedoch ausnahmsweise auf ein solches aktuelles Interesse verzichtet werden, weil sich die Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer amtlichen Verteidigung im Kanton Aargau jederzeit wieder stellen kann, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und unsicher ist, ob sie rechtzeitig entschieden werden könnte.  
 
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Hingegen überprüft es die Anwendung von kantonalem Recht lediglich auf Willkür (gemäss Art. 9 BV) hin.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessordnung über die amtliche Verteidigung sowie die willkürliche Anwendung des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung.  
 
2.2. Die Strafprozessordnung enthält die folgenden im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen:  
 
2.2.1. Gemäss Art. 14 StPO bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Abs. 1); sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen (Abs. 3); überdies können sie, mit Ausnahme der Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts, mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich (Abs. 4).  
 
2.2.2. Nach Art. 132 Abs. 1 StPO verfügt die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung (lit. a i.V.m. Art. 130 f. StPO), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt, wobei die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (Art. 133 StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt.  
 
2.2.3. Nach Art. 61 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung (lit. a). Im Gerichtsverfahren obliegt diese Aufgabe dem Präsidium bei Kollegialgerichten (lit. c) oder sonst dem Einzelrichter (lit. d). Wird im Strafbefehlsverfahren Einsprache erhoben, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen (vgl. Art. 355 StPO). Entschliesst sie sich wie hier, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO).  
 
2.3. Für das ergänzende kantonale Verfahrensrecht und dessen Anwendung gilt Folgendes:  
 
2.3.1. § 3 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) weist die Aufgaben der Staatsanwaltschaft der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke zu. Nach § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und die amtliche Verteidigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens.  
 
2.3.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Im vorliegenden Fall widerrief die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 4. April 2014 mit sofortiger Wirkung die amtliche Verteidigung, nachdem der Beschwerdeführer am 11. März 2014 gegen den ihm auferlegten Strafbefehl vom 10. März 2014 Einsprache erhoben hatte. Am 8. April 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Akten im Sinne von Art. 356 StPO dem Gerichtspräsidium Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklage dient. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Verfahrensleitung beim Gericht und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft. Es obliegt demnach seither dem Gerichtspräsidium, über die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zu entscheiden (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. § 4 Abs. 7 EG StPO e contrario). Der Widerruf zeitigte mithin lediglich unmittelbare Auswirkungen für die Zeitdauer, in der das Verfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft verblieb, also für vier Tage. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in dieser Zeit seine Verteidigungsrechte beansprucht zu haben. Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Entscheid über den Widerruf denjenigen des Gerichtspräsidiums indirekt mitbeeinflusst; zumal dieses das Hauptverfahren wegen der Beschwerde an das Bundesgericht vorerst sistiert hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. So oder so besteht ein öffentliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit für den Widerruf der amtlichen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau (vgl. E. 1.3). Immerhin ist klarzustellen, dass damit unmittelbar nicht über die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht entschieden wird.  
 
3.2. Das aargauische Einführungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass im Vorverfahren, d.h. vor der Anklageerhebung, die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und die amtliche Verteidigung bestellt (§ 4 Abs. 7 EG StPO). In diesem Sinne hatte im vorliegenden Fall auch am 26. August 2013 die federführende Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei der Oberstaatsanwaltschaft Antrag auf Ernennung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum amtlichen Verteidiger gestellt, was die Oberstaatsanwaltschaft gleichentags in der Variante der notwendigen Verteidigung verfügte. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregel für den Widerruf der amtlichen Verteidigung enthält das Einführungsgesetz nicht.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, als Konträrakt müsse der Widerruf von derselben Behörde, also der Oberstaatsanwaltschaft, ausgehen wie die Bestellung der amtlichen Verteidigung. Das Obergericht führte dazu aus, die kantonalgesetzliche Regelung beruhe darauf, dass nicht die prozessführende Staatsanwaltschaft selbst über die Person des amtlichen Verteidigers und damit ihren Gegner entscheiden sollte; aus diesem Grund werde der Entscheid über die Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesen. Derselbe Zusammenhang bestehe beim Widerruf nicht, weshalb dieser der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung vorbehalten bliebe. Dem hält der Beschwerdeführer wiederum entgegen, ein Widerruf habe die noch weitergehenden Folgen für den Beschuldigten als der Entscheid über die Person des amtlichen Verteidigers.  
 
3.4. Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung. Nach der organisatorischen Ordnung der Sachzuständigkeit im Kanton Aargau mit der Einsetzung mehrerer örtlich zuständiger Staatsanwaltschaften einerseits und einer Oberstaatsanwaltschaft andererseits liegt die Verfahrensleitung nicht integral bei einer Behörde. So wird insbesondere die Bestellung der amtlichen Verteidigung der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesen. Es erscheint nicht sinnvoll, wie im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit der Anordnung der amtlichen Verteidigung (nach Art. 132 Abs. 1 StPO) von derjenigen der Bestellung (gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO) zu unterscheiden. Im Übrigen wurde auch im vorliegenden Fall nicht so verfahren, entschied doch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entgegen der insofern unzutreffenden Darstellung in Ziff. 1.3 des angefochtenen Entscheides nicht über die amtliche Verteidigung, sondern stellte lediglich einen entsprechenden Antrag an die Oberstaatsanwaltschaft, die in der Folge den amtlichen Verteidiger einsetzte.  
 
3.5. Obwohl sich das kantonale Einführungsgesetz dazu ausschweigt, wer für den Widerruf der amtlichen Verteidigung zuständig sein soll, spricht der Grundsatz der Parallelität der Formen dafür, dass der das öffentliche Verteidigungsmandat aufhebende Konträrakt von derselben Behörde vorgenommen wird wie derjenige, mit dem der Auftrag begründet wird. Es mag zutreffen, dass die besondere Zuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft für die Anordnung der amtlichen Verteidigung vor allem darauf beruht, dass nicht die Staatsanwaltschaft selbst die Person bestimmen soll, die ihr im Verfahren als Rechtsvertreter des Beschuldigten gegenüber stehen wird. In einem gewissen Kontrast dazu steht immerhin, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag an die Oberstaatsanwaltschaft den zu bestellenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst namentlich vorgeschlagen hat, wobei ein solcher konkreter Vorschlag gemeinhin immerhin eine gewisse Verfahrensbeschleunigung mit sich bringen dürfte. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber ein, der Widerruf der amtlichen Verteidigung zeitige regelmässig einschneidendere Folgen als die personelle Wahl des Rechtsvertreters.  
 
3.6. Der aargauische Gesetzgeber hat es verpasst, die Zuständigkeit für die Bestellung und den Widerruf der amtlichen Verteidigung gleich zu regeln. Es ist nicht dargetan, dass dies bewusst geschehen ist, und selbst wenn dies zuträfe, wären keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für eine solche Unterscheidung ersichtlich. Es erscheint unhaltbar, gestützt auf die unvollständige kantonalgesetzliche Regelung von verschiedenen Zuständigkeiten auszugehen. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als willkürlich. Überdies verstösst er gegen die eidgenössische Strafprozessordnung. Wenn diese den Kantonen die organisatorische Möglichkeit belässt, die Verfahrensleitung auf eine örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und eine Oberstaatsanwaltschaft aufzuteilen, so bedeutet dies nicht, dass die Zuständigkeiten beliebig zugewiesen werden dürfen. Insbesondere trifft dies für wesentliche Verfahrensfragen zu, wo eine möglichst einheitliche Praxis zu gewährleisten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2). Das gilt auch für einen Konträrakt zu einem wichtigen prozessualen Zwischenentscheid. Die Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung stellen in diesem Sinne wesentliche prozessuale Zwischenentscheide dar, die miteinander in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie sinnvollerweise in Beachtung des Grundsatzes der Parallelität der Formen von ein und derselben Behörde gefällt werden müssen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Angesichts des Devolutiveffekts braucht damit entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht über die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids befunden zu werden. Unabhängig davon bleibt es dem Beschwerdeführer frei gestellt, für das vor dem Gerichtspräsidium Kulm hängige Gerichtsverfahren um amtliche Verbeiständung zu ersuchen. Allerdings wird das Obergericht die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrenausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren braucht mithin nicht entschieden zu werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. 
 
2.   
Das Obergericht des Kantons Aargau wird über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden haben. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax