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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 46/02 /Rp 
 
Urteil vom 17. Juli 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
N.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ralph George, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 12. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene, verheiratete N.________ arbeitete seit Januar 1996 mit einem Pensum von 50 % als Sekretärin bei der K.________ AG, als sie im April 1998 an Angina pectoris erkrankte und zudem ein Mamma-Karzinom diagnostiziert wurde. Nach Entfernung der rechten Brust im Mai hielt sie sich im Juli zur stationären Kardiorehabilitation in X.________ auf und unterzog sich anschliessend von August bis Oktober 1998 einer Chemo- sowie einer Radiotherapie. Am 17. Mai 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 23. Juli 1999 ein, welcher der Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis zum 31. August 1998 bescheinigte, ab 1. September 1998 jedoch eine Halbtags-Tätigkeit ohne relevante körperliche Belastung oder länger dauernde Konzentration als zumutbar erachtete. In erwerblicher Hinsicht ergab sich, dass N.________ bei der K.________ AG im Jahre 1999 ein Jahreseinkommen von Fr. 45'500.- hätte erzielen können. Zufolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 30. April 1999 errechnete die IV-Stelle ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'226.- und eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 29,2 %. Schliesslich klärte sie die Einschränkungen im Haushalt ab und legte den Behinderungsgrad in diesem Bereich mit 29 % fest (Bericht vom 4. Mai 2000). Bei je hälftigen Anteilen Erwerbs- und Haushalttätigkeit resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %, weshalb die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. April 2001 ablehnte. 
B. 
Die hingegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. November 2001 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung; eventualiter sei eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass bei der Einstufung der versicherten Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu prüfen ist, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
2. 
2.1 
Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, sie sei auf Grund ihrer gesundheitlichen - insbesondere auch der psychischen - Probleme nicht in der Lage, einer 50 %igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie sich auch noch um den Haushalt kümmern müsse. Sie versehe heute nur noch ein Pensum von 20-30 %. 
2.2 
Gemäss den Berichten des Dr. med. K.________ vom 23. Juli 1999 sowie vom 2. März und 7. Oktober 2000 ist der Versicherten eine Erwerbstätigkeit halbtags mit der Möglichkeit, sich in der zweiten Tageshälfte zu erholen, zumutbar. Diese Beurteilung berücksichtigt ausdrücklich auch die depressive Grundstimmung. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im erwerblichen und im Haushaltsbereich zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welcher nach der Rechtsprechung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), sind damit genügend abgeklärt. Die Einschätzung der Frau Dr. med. S.________, Psychiat-rie/Psychotherapie FMH, nach ambulanter Untersuchung in der neuropsychiatrischen Sprechstunde im Spital Y.________ (Bericht vom 22. Dezember 2000), wonach die psychische Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit entscheidend vermindere (Bericht vom 7. Mai 2001), ist demgegenüber nicht schlüssig und die angeregte zusätzliche psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich. Daran vermag das letztinstanzlich eingereichte Schreiben des Dr. med. K.________ vom 23. Dezember 2001, wonach sich die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Erwerbstätigkeit beschränke, sondern sich auch auf den Haushaltsbereich beziehe, nichts zu ändern, lässt es sich doch angesichts der klaren Angaben in den eben genannten Berichten nicht erklären. Schliesslich ist bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im andern Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, nach der Rechtsprechung unerheblich (BGE 125 V 152 ff. Erw. 4 und 5). 
3. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren darauf, dass ein Unfall ihres Ehemannes zu einem Einkommensverlust geführt habe, weshalb es nicht ausgeschlossen sei, dass sie heute im Gesundheitsfall einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies ist indessen bei der gegebenen Sachlage nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, hat sie doch ihr Pensum bereits vor über zehn Jahren auf 50 % reduziert und ist der unfallbedingte Erwerbsausfall des Ehemannes nach den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen versichert. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Damit bleibt es bei der Annahme eines je hälftigen Anteils an Erwerbs- und Haushalttätigkeit. 
4. 
Was schliesslich die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich betrifft, ist - neben dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 45'500.- - die Höhe des Invalideneinkommens streitig. Gemäss der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 2.2 hievor) ist der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutbar und dementsprechend nicht das heute tatsächlich erzielte tiefere (einem Pensum von 20-30 % entsprechende), sondern das hypothetisch erzielbare Einkommen massgebend. Verwaltung und Vorinstanz haben zu dessen Ermittlung zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'158.- für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, S. 33, Tabelle 7, Anforderungsniveau 3), aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung 1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 81, Tabelle B 10.2), ergibt sich im massgebenden Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs (zur Publikation vorgesehenes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00) im Jahr 1999 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'437.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'500.- resultiert eine Einbusse von 28,7 %. 
5. 
Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene, nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3090 ff.) durchgeführte Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (Bericht vom 4. Mai 2000) wird zu Recht nicht bestritten (vgl. auch AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 16. April 2002, I 316/00). Angesichts der ermittelten behinderungsbedingten Beeinträchtigung von 29 % ergibt sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28,8 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.