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[AZA 7] 
I 10/02 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Urteil vom 25. Juni 2002 
 
in Sachen 
F.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1947 geborene F.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1969 und 1973), leidet an einem Lumbovertebralsyndrom und bezieht seit dem 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % (Verfügung vom 10. Dezember 1997). Nach Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands stellte sie am 28. Oktober 1999 ein Gesuch um Rentenrevision. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte einen Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Februar 2000 ein, liess die Einschränkung im Haushalt abklären (Bericht vom 31. Oktober 2000) und lehnte das Revisionsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. Januar 2001 ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2001 ab. 
 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur Abnahme der angebotenen Beweismittel; eventualiter sei festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 68 % bestehe. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) sowie zur Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 105 V 30; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, sofern die gesuchstellende Person eine Änderung aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft macht, und es in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b). 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht die gemischte, sondern die Einkommensvergleichsmethode herangezogen werden müsse. 
 
b) Die Verwaltung hat mit Revisionsverfügung vom 30. Januar 2001 eine gesundheitliche Verschlechterung anerkannt (Invaliditätsgrad von 60 % gegenüber der mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 festgestellten Erwerbsunfähigkeit von 58 %), ist also auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Rahmen der allseitig vorzunehmenden Prüfung (vgl. Erw. 1 in fine hievor) können vorliegend daher sowohl das Verhältnis der Anteile Aufgaben- (d.h. 
Haushalts-) und Erwerbsbereich wie auch die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich überprüft werden, selbst wenn sich diese Invaliditätsbemessungsfaktoren seit der ersten Rentenverfügung nicht geändert haben. 
 
 
3.- a) Zu beurteilen ist der Status der Beschwerdeführerin. 
Massgebend ist dabei, in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Die auf der Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich ist bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem dem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 ff.). 
b) Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, ihre Erwerbstätigkeit 1977 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen, ist auf Grund der Arztberichte nicht erstellt, dass sie diese später, als auch die Kinder älter waren, nicht zumindest teilweise wieder hätte aufnehmen können, bevor im Verlaufe des Jahres 1996 die gesundheitliche Verschlechterung eintrat. So berichtete die Hausärztin Frau Dr. med. H.________ am 22. Januar 1997, dass seit 1988 Beschwerden bestanden hätten, dass aber erst 1996 wiederholt weichteilrheumatische Schmerzschübe aufgetreten seien. Nachdem die Versicherte damals keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, kann heute auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall immer ein volles Pensum versehen hätte, wie sie behauptet. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht vom Status einer Teilerwerbstätigen ausgegangen und hat den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Auszug der Kinder eine Teilzeitarbeit im Umfang von lediglich 50 % aufgenommen hätte, wie Verwaltung und Vorinstanz annehmen. Diese Frage kann jedoch - wie noch darzulegen ist - offen bleiben. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Haushaltabklärung sei unsorgfältig vorgenommen worden. 
 
a) Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) - ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Das Gericht greift, sofern der Bericht rechtsprechungsgemäss eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 16. April 2002, I 316/00). 
 
b) Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Verwaltung ist insofern unzutreffend, als diese im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Oktober 2000 den Bereich "Verschiedenes" mit 25 % gewichtet hat, obwohl die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten nennen konnte, die darunter fallen würden. Bei dieser Ausgangslage hätte diesem Bereich ein Anteil von 0 % zugemessen werden müssen. Wenn die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2000 Krankenpflege, Haustierhaltung und Blumenpflege erwähnt, ist der Anteil dieser Tätigkeiten nach den konkreten, in der Sache zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bei weitem noch nicht so bedeutend, rechtfertigt aber immerhin eine Gewichtung dieses Bereiches mit 10 %, was eine Anpassung der Anteile der übrigen Aufgabenbereiche erfordert. Den Verhältnissen angemessen erscheint eine Erhöhung des Bereichs "Ernährung" um 5 auf 45 % sowie der Bereiche "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" um je 5 auf 15 %. Im Bereich "Verschiedenes" ist sodann von einer Behinderung entsprechend dem Durchschnitt der Einschränkungen in den übrigen, körperliche Arbeit erfordernden Aufgabenbereichen ("Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege") von 35 % (140 % : 4) auszugehen. Hieraus resultiert eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 35,5 %. Bereits bei Annahme eines je hälftigen Anteils Erwerbs-/Haushaltstätigkeit ergibt sich damit angesichts der unbestrittenen und auf Grund der Akten nicht zu beanstandenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich eine Gesamtinvalidität von 67,75 %, die zu einer ganzen Rente berechtigt. 
Damit kann die anbegehrte Überprüfung der Behinderung in den übrigen Haushaltsbereichen unterbleiben. 
 
5.- Die Erhöhung der Rente hat mit Blick auf das Revisionsbegehren vom 28. Oktober 1999 per 1. Oktober 1999 zu erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 20. November 2001 und die Verfügung 
der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Januar 2001 
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 
ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine 
ganze Invalidenrente hat. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gastrosuisse 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: