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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_725/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ gmbh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des 
Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 20. Oktober 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Oktober 2016 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem er der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalweg erfolglos Frist zur Behebung des Organisationsmangels (keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz [Art. 814 Abs. 3 und 6 OR], kein gültiges Domizil) angesetzt hatte; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, von einer Löschung der Gesellschaft im Handelsregister abzusehen; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass die Mitteilung des angefochtenen Urteils an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016 erfolgte und die Zustellung demnach an diesem Tag als erfolgt gilt (Art. 141 Abs. 2 ZPO); 
dass die Eingabe vom 20. Dezember 2016 somit für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich verspätet erfolgte; 
dass somit auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 20. Dezember 2016 offensichtlich keine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält, weshalb auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, beim Handelsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels im Sinne von Art. 148 ZPO zu erheben; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer