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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_599/2011 
 
Urteil vom 14. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, vertreten durch das 
Handelsregisteramt des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. August 2011. 
In Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2011 erkannte, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Montag, 29. August 2011, 16.00 Uhr aufgelöst werde, und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügungen vom 25. Mai und 13. Juli 2011 erfolglos aufgefordert worden, den rechtmässigen Zustand durch Einsetzung eines rechtmässig zusammengesetzten Verwaltungsrats wiederherzustellen, und es sich deshalb rechtfertige, die Beschwerdeführerin androhungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Konkursvorschriften anzuordnen; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2011 dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Handelsgerichts vom 29. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und die beantragte Konkursliquidation zu widerrufen sowie festzustellen, dass die Gesellschaft die vom Gericht festgestellten Mängel in der formell richtigen Form behoben habe, und das Handelsregisteramt des Kantons Aargau anzuweisen, die beantragten Änderungen im Firmenregister einzutragen; 
 
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge ausschliesslich vorbringt, die von der Vorinstanz festgestellten Mängel seien im Nachgang zum Auflösungsentscheid vom 29. August 2011 anlässlich einer Generalversammlung vom 28. September 2011 behoben bzw. deren Behebung veranlasst worden; 
 
dass alle diese tatsächlichen Behauptungen Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides zugetragen haben und damit von ihrer Art her unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (vgl. BGG 133 IV 342 E. 2); 
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin