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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_639/2011 
 
Urteil vom 3. Januar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2011. 
In Erwägung, 
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 941a OR gegen die Beschwerdeführerin Klage erhob, weil keine Revisionsstelle bzw. kein Verzicht auf eine Revision im Handelsregister eingetragen war und die Beschwerdeführerin diesen Organisationsmangel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte; 
 
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR Frist bis 29. Juni 2011 setzte, um den rechtmässigen Zustand herzustellen; 
 
dass das Handelsregisteramt dem Handelsgericht mit Schreiben vom 27. Juni 2011 mitteilte, dass die Eintragung des Verzichts auf eingeschränkte Revision am gleichen Tag im Register erfolgt sei; 
 
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts mit Verfügung vom 20. September 2011 das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen seien (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und die Beschwerdeführerin die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt habe, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten sei (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO); 
 
dass zudem darauf hingewiesen wurde, dass der Streitwert - wie schon früher mitgeteilt - mindestens Fr. 30'000.-- betrage, wozu ein Präjudiz (ZR 110 Nr. 30) zitiert wurde; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung vom 20. September 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass die Rechtsschrift vom 17. Oktober 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht auf die Begründung der angefochtenen Verfügung eingeht, sondern bloss darlegt, wie der Einzelrichter des Handelsgerichts nach ihrer Auffassung hätte entscheiden sollen; 
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin