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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_488/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 22. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013 betreffend Invalidenleistungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach die ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung der vom Hausarzt attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG) und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels einer ausserhäuslichen Tätigkeit ohnehin entfallen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 16. Juli 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer                     Attinger