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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_243/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung / Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingaben vom 21. und 23. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsverzögerung und Ausstand erhob; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2015 aufforderte, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen Kopien derjenigen Schreiben und Entscheide einzureichen, auf welche in den Beschwerdeschriften Bezug genommen werde, ansonsten bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Juli 2015 (Postaufgabe 13. Juli 2015) Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli