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[AZA 7] 
U 411/99 Ge 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 
Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
betreffend: G.________ 
 
 
In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997 
verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht 
für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten 
Beschwerden an der Halswirbelsäule. 
 
Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen die von der SWICA 
Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer 
hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr 
von Fr. 2500.- auferlegte. 
Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem 
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in 
Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben. 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als 
Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt 
für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale 
Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz 
zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch 
mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr 
verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen 
zwei Versicherern handle. 
 
2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren 
vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die 
Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig 
oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr 
und die Verfahrenskosten auferlegt werden". 
 
b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht 
dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen 
zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im 
Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten 
auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von 
der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens 
schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien" 
kostenloses Verfahren vor. 
 
c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem 
noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten 
Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich 
begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die 
historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft 
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 
vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der 
parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl. 
Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht 
angeglichen werden sollte (BBl 1976 III 
179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen 
Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige 
oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch 
wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses 
der Versicherten begründet wurde (vgl. 
[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), 
ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass 
der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien 
wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, 
dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den 
wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein 
Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 
126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 
105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108 
Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich 
schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich 
der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108 
Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch 
nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen 
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 
2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber 
im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die 
Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit 
oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit 
kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen 
Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt 
(Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von 
einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem 
die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens 
vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999 
N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission 
wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts 
für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die 
Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer 
hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung 
vom 6. September 1999). 
 
d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht 
im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt 
hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig, 
in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie 
vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden 
Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr 
aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig 
verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen 
Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten 
vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid 
aufzuheben. 
 
3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es 
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, 
sondern um die rein prozessuale Frage der 
Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). 
In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung 
mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin 
aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998 
S. 191 Erw. 4). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999 
aufgehoben. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin 
auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der 
Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und G.________ zugestellt. 
 
Luzern, 16. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: