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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1155/2021  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollz ug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsentscheid, Rechtsschutzinteresse (Aufenthalt in Sicherheitsabteilungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. August 2021 (VD.2020.165, VD.2021.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) verurteilte A.________ am 18. September 2013 wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der ebenfalls angeordneten stationären Behandlung von psychischen Störungen auf.  
A.________ trat die Massnahme am 17. Dezember 2013 an. 
 
A.b. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht A.________ wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Deren Vollzug schob es wiederum auf und ordnete die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung an.  
 
B.  
 
B.a. Der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Amt) hob die Massnahme am 15. März 2017 per 24. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichentags beantragte es dem Strafgericht, die Reststrafe der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu vollziehen und anschliessend die Verwahrung von A.________ anzuordnen.  
 
B.b. Am 31. Oktober 2017 erklärte das Strafgericht die aufgeschobenen Freiheitsstrafen unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar.  
Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 lehnte das Strafgericht die Verwahrung von A.________ ab, ordnete wiederum eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut auf. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl das Amt als auch A.________ Beschwerde. 
 
B.c. Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungen im laufenden Therapiesetting setzte das Appellationsgericht das Verfahren zunächst aus.  
Am 12. Juni 2019 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Amtes gut. Es hob die stationäre therapeutische Behandlung auf und ordnete gestützt auf Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung von A.________ an. 
 
B.d. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 22. Oktober 2019 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück (Verfahren 6B_1035/2019). Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Anordnung einer Verwahrung verletze Bundesrecht, da kein genügend schweres Anlassdelikt vorliege (E. 1.5 f.). Es hielt abschliessend fest, A.________ sei weiterhin rückfallgefährdet und therapiebedürftig. Ferner nahm es zur Kenntnis, dass gemäss Gutachter keine Heiminstitutionen existierten, die über die erforderliche Betreuung und das notwendige Sicherheitsdispositiv verfügten, und dass A.________ eine solche Massnahme ablehne (E. 1.7).  
 
C.  
 
C.a. Mit Entscheid vom 18. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018, wonach die mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen aufzuschieben seien.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte das Amt das Gesuch von A.________ vom 11. Mai 2020 um Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit resp. Undurchführbarkeit ab. Den gegen diese Verfügung von A.________ erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. November 2020 ab.  
 
C.c. Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs von A.________ gut und hob den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. November 2020 auf (Verfahren VD.2020.260). Es wies das Amt an, A.________ aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde Horgen bzw. der JVA Bostadel zu entlassen.  
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ (Verletzung des Beschleunigungsgebots; Entschädigung) ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B_919/2021). 
 
D.  
 
D.a. Am 12. November 2019 ordnete das Appellationsgericht über A.________ bis zur Hauptverhandlung vom 18. November 2019 Sicherheitshaft an. Mit Urteil vom 16. Januar 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ein (Verfahren 1B_592/2019).  
 
D.b. Das Amt verfügte am 31. Juli 2020 die Verlängerung des Aufenthalts von A.________ in der Sicherheitsabteilung I (nachfolgend: SITRAK 1) der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Lenzburg ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021. Hiergegen erhob A.________ Rekurs (Verfahren VD.2020.165).  
Am 27. Oktober 2020 wurde A.________ von der SITRAK 1 der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel versetzt. 
 
D.c. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 verlängerte das Amt den Verbleib von A.________ in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Dieser legte dagegen einen Rekurs ein (Verfahren VD.2021.17).  
 
D.d. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weist mit Urteil vom 31. März 2021 die von A.________ gegen die Verlängerungsverfügungen erhobenen Rekurse ab.  
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B_587/2021). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Appellationsgericht habe Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB verletzt, da es nicht rechtsgenügend geprüft bzw. begründet habe, ob bzw. inwiefern die Einzelunterbringung von A.________ in der Sicherheitsabteilung einer Strafanstalt verhältnismässig sei (E. 2.6 f.). 
 
D.e. Mit Urteil vom 16. August 2021 schreibt das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rekursverfahren (Verfahren VD.2020.165 und VD.2021.17) betreffend Verlängerungsverfügungen infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.  
 
E.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2021 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Unterbringung in der SITRAK 1 der JVA Lenzbug sowie in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig zu erklären. Für die erlittenen Beeinträchtigungen sei er angemessen zu entschädigen. Schliesslich ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Amt verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 10) ist damit Genüge getan.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht sieht indessen ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteile 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022 E. 4; 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209; je mit Hinweisen).  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Ergeht die vorinstanzliche Entscheidung nicht in der Sache, sondern zur Zulässigkeit der Beschwerde, lässt sich annehmen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung an der Sache ergibt, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (Urteil 6B_1409/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Prinzips der Verhältnismässigkeit und von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Appellationsgerichts betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers (Verfahren VD.2020.260) hat die Vorinstanz die beiden Rekursverfahren betreffend die Verlängerung (en) seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung als gegenstandslos abgeschrieben. Sie hält diesbezüglich fest, weil die stationäre Massnahme weggefallen sei, bestehe auch die Isolation des Beschwerdeführers nicht mehr. Mithin habe dieser das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren. Auf sein Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung für die wegen der Einzelunterbringung "erlittenen Beeinträchtigungen" tritt die Vorinstanz sodann mangels Zuständigkeit nicht ein (Urteil S. 6 E. 1.2.2 und E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Rekursverfahren als gegenstandslos abschreiben durfte oder ob sie nicht vielmehr auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Auf dessen Beschwerde ist insofern einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse, da er die Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Rechtswidrigkeit seines zweijährigen, ununterbrochenen Aufenthalts in den Sicherheitsabteilungen unter anderem auch deshalb beantragt und gerügt habe, um eine Entschädigung für die dadurch erlittenen körperlichen sowie seelischen Beeinträchtigungen zugesprochen zu bekommen. Dass seine Vorbringen auch in einem Entschädigungsverfahren beim Zivilgericht geltend gemacht werden könnten, lasse sein Rechtsschutzinteresse nicht dahin fallen. Trotz der Entlassung aus der Massnahme habe er ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in den Sicherheitsabteilungen. Der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hätte trotz Aufhebung der stationären Massnahme seine Rügen hinsichtlich der Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit sowie des Verbots der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung inhaltlich prüfen müssen. Durch die Abschreibung der kantonalen Rekursverfahren werde sein Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK beschnitten (Beschwerde S. 4 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, am 25. Juni 2021 habe das Appellationsgericht die stationäre Massnahme, in deren Vollzug die streitgegenständliche Isolation angeordnet worden sei, aufgehoben. Mit der Aufhebung der Massnahme falle auch die Isolation des Beschwerdeführers dahin. Damit habe dieser das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren und das vorliegende Verfahren sei gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der Massnahme nicht ersichtlich sei, dass sich die Isolation des Beschwerdeführers jederzeit wiederholen könne, könne das Verfahren abgeschrieben werden (Urteil S. 6 E. 1.2.2). Weiter erwägt die Vorinstanz, auf die Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung für die aufgrund der beiden angefochtenen Massnahmen "erlittenen Beeinträchtigungen" könne nicht eingetreten werden. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100) seien Entschädigungsforderungen auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Art. 429 ff. StPO fänden auf das vorliegende Administrativverfahren nach rechtskräftig angeordnetem Massnahmenvollzug keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht sei zur Beurteilung der Entschädigungsbegehren nicht zuständig (Urteil S. 6 E. 1.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 439 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen, wobei besondere Regelungen in der StPO und im StGB vorbehalten bleiben. Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 über den Justizvollzug (JVG/BS; SG 258.200) kann gegen auf dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden; wobei sich das übrige Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird.  
 
2.3.2. Gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach Art. 95-98 BGG prüfen können, worunter die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht fällt (Art. 95 lit. a und b BGG). Der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzugs im Sinne von Art. 111 Abs. 3 BGG ist beachtet, wenn sich der Beschwerdeführer vor der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts auf alle Rügen berufen kann, die er anschliessend auch vor Bundesgericht erheben kann. Um darüber zu befinden, ob die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts berechtigt war, auf die Beschwerde des Betroffenen materiell nicht einzutreten, muss daher geprüft werden, wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Situation vorgegangen wäre. Würde das Bundesgericht trotz Wegfalls des aktuellen Interesses auf die Beschwerde materiell eintreten, weil der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet, hätte die unmittelbare Vorinstanz gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG in der Sache entscheiden müssen und das Verfahren nicht als erledigt abschreiben dürfen (BGE 137 I 296 E. 4 f.; Urteile 6B_514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2; 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.4).  
 
2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es bei der Behandlung einer Haftbeschwerde nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 1.2; 1B_441/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für den Freiheitsentzug im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich und ebenso für den zivilrechtlichen Freiheitsentzug (BGE 137 I 296 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter gewissen Umständen verzichtet das Bundesgericht jedoch auf dieses Erfordernis (vgl. Urteil 6B_514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 1.2; 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Art. 13 EMRK gewährleistet mindestens, dass eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen kann. Dies muss nicht zwangsläufig ein Rechtsmittel an ein Gericht sein, sondern es genügt eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde. Die Wirksamkeit der Beschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufzuheben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können; überdies müssen die notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf die Begründung von Entscheiden (BGE 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. In seinen Rekursen an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ausgeführt, weshalb er die beiden Verfügungen betreffend Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherheitsabteilung nicht als notwendig resp. als unverhältnismässig erachtet. Dabei hat er hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und des Verbots der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) gerügt. Im Wesentlichen hat er beantragt, die fraglichen Verlängerungsverfügungen seien für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben; ausserdem sei er für die wegen der Verfügungen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen (vgl. Rekursbegründungen, kantonale Akten, Verfahren VD.2020.165 act. 7 und Verfahren VD.2021.17 act. 4). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren. Sie scheint zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Rekursverfahren u.a. auch geltend macht, die Unterbringung in den Sicherheitsabteilungen sowie deren Modalitäten seien rechtswidrig und würden der EMRK widersprechen. Auch wenn die stationäre therapeutische Massnahme in der Zwischenzeit aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer somit jetzt nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung untergebracht ist, hat er weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsmittel und den darin aufgeworfenen konkreten und nicht bloss theoretischen Fragen, ob bzw. inwiefern seine Einzelunterbringung in den Sicherheitsabteilungen der Strafanstalten ab dem 5. August 2020 bis zu seiner Verlegung bzw. zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme Verfassungs- und/oder Konventionsrecht verletzt hat. Falls eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht, hat der Beschwerdeführer denn auch Anspruch auf eine entsprechende Feststellung und Wiedergutmachung (vgl. BGE 136 I 274 E. 2; Urteil 1B_592/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2 mit Hinweis). Sein Entschädigungsbegehren kann die Vorinstanz entweder aus verfahrensökonomischen Gründen selber entscheiden oder die Beurteilung der für Staatshaftungsfragen zuständigen Behörde überlassen (vgl. BGE 137 I 296 E. 6; 136 I 274 E. 2.3; Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, Entschädigungsforderungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen, schränkt sein aktuelles Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht ein. Die Vorinstanz hat die Rekursverfahren daher zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Sie hätte auf die Rekurse des Beschwerdeführers eintreten und diese in materieller Hinsicht behandeln müssen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini